Urteil des BVerwG vom 10.03.2004
BVerwG: rechtliches gehör, geschäftsführer, aufwand, zugang, rechtsgrundlage, gewerbe, gerechtigkeit, entlastung, rechtsmittelinstanz, sicherheit
Rechtsquellen:
VwGO
§ 124 Abs. 2 Nr. 1; § 124a Abs. 4 Satz 4
Stichworte:
Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende Begründungs-
elemente; Ergebnis; Richtigkeit aus anderen Gründen.
Leitsatz:
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO liegen nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststel-
lungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Er-
gebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist.
Beschluss des 7. Senats vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03
I. VG Karlsruhe vom 07.06.2002 - Az.: VG 1 K 423/02 -
II. VGH Mannheim vom 30.09.2003 - Az.: VGH 14 S 1808/02 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 AV 4.03
VGH 14 S 1808/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l , K l e y , H e r b e r t
und N e u m a n n
beschlossen:
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, wenn zwar einzelne
Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil
tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis
aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Gewerbeuntersagung.
Der Beklagte untersagte dem Kläger und einer Gesellschaft (GmbH), deren alleiniger
Geschäftsführer der Kläger war, wegen Unzuverlässigkeit jede selbständige Aus-
übung der von ihnen angemeldeten Gewerbe auf Dauer, weil unter anderem die
steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht erfüllt worden und deshalb er-
hebliche Steuerrückstände aufgelaufen seien. Gegen die ihn betreffende Gewerbe-
untersagung hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen
hat. Es hat angenommen, Rechtsgrundlage der Gewerbeuntersagung sei auch ge-
genüber dem Kläger als dem Geschäftsführer der Gesellschaft § 35 Abs. 1 Satz 1
GewO; eines Rückgriffs auf § 35 Abs. 7a GewO bedürfe es nicht. Der Kläger sei
praktisch selbst Gewerbetreibender gewesen. Die hohen Steuerschulden des Klä-
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gers bzw. der Gesellschaft seien ein ausreichendes Indiz einer andauernden Unzu-
verlässigkeit des Klägers.
Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof
hält einerseits die Begründung des angefochtenen Urteils für ernstlich zweifelhaft:
Das Verwaltungsgericht unterscheide im Tatbestand nicht hinreichend zwischen dem
Kläger und der Gesellschaft. Grundsätzlich seien Gesellschafter und Geschäftsführer
einer GmbH keine Gewerbetreibenden, so dass gegen sie eine Gewerbeuntersagung
auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 GewO nicht in Betracht komme. Andererseits ist
das angefochtene Urteil nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis
nicht zu beanstanden: Die Gewerbeuntersagung gegenüber dem Kläger sei durch
§ 35 Abs. 7a GewO gedeckt.
Mit Blick auf divergierende Rechtsprechung und Literatur hat der Verwaltungsge-
richtshof sein Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverwaltungsgericht gemäß
§ 124b Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsfrage zur Ent-
scheidung vorgelegt,
ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO vorliegen, wenn das mit dem Antrag auf Berufungszulassung
angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit eines belas-
tenden Verwaltungsakts (hier: Gewerbeuntersagung) zwar ungenaue bzw.
unrichtige Feststellungen und unzutreffende rechtliche Erwägungen enthält
(hier: falsche Ermächtigungsgrundlage, § 35 Abs. 1 statt § 35 Abs. 7a
GewO), sich hinsichtlich des gefundenen Ergebnisses aber bei summari-
scher Prüfung im Zulassungsverfahren als offensichtlich richtig erweist.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung.
II.
Der Senat beantwortet die Vorlagefrage dahin, dass ernstliche Zweifel an der Rich-
tigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen, wenn zwar
einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu
Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensicht-
lich richtig ist.
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§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO öffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf
das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Der Zulassungsgrund
hat ebenso wie der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher und rechtlicher
Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kein Vorbild im Recht der Revisionszu-
lassung. Diese Zulassungsgründe sind auf das Berufungsverfahren zugeschnitten.
Sie sollen Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten; die maßgebliche Frage geht also
dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
will demgemäß den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen
Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit
des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Beru-
fung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner
Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil ge-
stützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses
begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der
Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das
angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den
Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit
Sicherheit bedeutungslos bleiben wird.
Allerdings ist das Oberverwaltungsgericht nicht verpflichtet, schon im Zulassungsver-
fahren umfassend nachzuprüfen, ob das angefochtene Urteil sich aus anderen
Gründen als richtig darstellt, wenn an der Richtigkeit einzelner Begründungselemen-
te Zweifel bestehen. Die Frage nach der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung
kann im Zulassungsverfahren nicht abschließend geklärt werden. Das Zulassungs-
verfahren wäre anderenfalls in der Sache ein Berufungsverfahren. Die abschließen-
de Prüfung des angefochtenen Urteils in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist
nach wie vor dem Berufungsverfahren vorbehalten. Das Oberverwaltungsgericht soll
sich jedoch zu seiner Entlastung nicht mehr mit den Rechtssachen befassen müs-
sen, in denen dies mit Blick auf die zu gewährleistende Gerechtigkeit im Einzelfall
nicht erforderlich erscheint. Das sind die Rechtssachen, von denen sich ohne den
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Aufwand eines Berufungsverfahrens schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sa-
gen lässt, das Verwaltungsgericht habe sie im Ergebnis richtig entschieden und die
angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das
Oberverwaltungsgericht kann demgemäß im Zulassungsverfahren nur dann auf an-
dere Gründe abstellen, aus denen das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist,
wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen, ihre Heranziehung also nicht
über den Aufwand hinausgeht, der in einem Zulassungsverfahren mit Blick auf des-
sen Zweck vernünftigerweise zu leisten ist. Anderenfalls ist die Berufung zuzulassen,
wenn entscheidungstragende Gründe des Verwaltungsgerichts in ihrer Richtigkeit
zweifelhaft sind; dem Berufungsverfahren ist dann die Prüfung vorbehalten, ob das
angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig erweist.
Der Rechtsmittelführer ist nicht gehalten, bereits von sich aus darzulegen, dass das
angefochtene Urteil sich nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Weil der Zu-
lassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf die Richtigkeit der angefochtenen
Entscheidung in ihrem Ergebnis abzielt, muss die Darlegung des Zulassungsgrundes
nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwar auf die Richtigkeit des Ergebnisses ausge-
richtet sein. Angriffe sind jedoch nur gegen die konkreten entscheidungstragenden
Gründe des angefochtenen Urteils erforderlich (vgl. auch Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 <1164>). Das
Oberverwaltungsgericht muss dem Rechtsmittelführer allerdings rechtliches Gehör
gewähren, wenn es den Zulassungsantrag ablehnen will, weil sich das angefochtene
Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt.
Sailer Gödel Kley
Herbert Neumann