Urteil des BVerwG vom 07.06.1995
BVerwG (vernehmung von zeugen, rüge, beschwerde, annahme, bundesverwaltungsgericht, genehmigung, vernehmung, gewicht, stpo, verletzung)
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 120.07
OVG 13 A 4955/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. September
2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 105 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensfehler
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
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Gegenstand des Rechtsstreits ist (nur noch) die vom Kläger begehrte Feststel-
lung, dass die Versagung der Verlängerung einer Erlaubnis nach dem Ret-
tungsdienstgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen rechtswidrig gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat die Versagung der Genehmigung durch die Beklagte
als rechtmäßig angesehen, weil aus mehreren Gründen hinreichende, eine Ver-
sagung rechtfertigende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bestünden.
Im Einzelnen hat es die mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers auf insgesamt
zehn Vorwürfe gestützt (Ziffer 1 bis 10 der Entscheidungsgründe), die nach
dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts nicht erst zusammengenommen,
sondern bereits jeder für sich ausreichen, um die Versagung zu tragen. Diese
Annahme der Vorinstanz ergibt sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen
des angegriffenen Urteils (vgl. insb. UA S. 26 und 46); sie wird vom Kläger nicht
mit Zulassungsgründen angegriffen. Mit seinen gegen die Einzelfeststellungen
gerichteten Verfahrensrügen kann der Kläger deshalb nur dann die Zulassung
der Revision erreichen, wenn sie bezüglich jedes einzelnen vom Berufungsge-
richt für die mangelnde Zuverlässigkeit angeführten Grundes Erfolg haben. Das
ist nicht der Fall. Schon bei den nachfolgend angeführten Gründen greifen die
Rügen des Klägers nicht durch.
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a) Ohne Erfolg bleibt bereits die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe
verfahrensfehlerhaft angenommen, dass in seinem Unternehmen mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit auch nicht ausreichendes Material eingesetzt wor-
den sei (Ziffer 2 der Entscheidungsgründe). Der Kläger macht insoweit einen
Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
geltend, weil das Gericht von einem falschen bzw. unvollständigen Sachverhalt
ausgegangen sei. Zur Begründung verweist er auf ein Schreiben vom 7. Juni
1995 an den Rhein-Sieg-Kreis und eine Widerspruchsbegründung vom 26. No-
vember 1996, in denen er diesen Vorwürfen entgegengetreten sei, was das Be-
rufungsgericht nicht berücksichtigt habe. Außerdem stehe, so der Kläger, nach
dem Inhalt der Gerichtsakten fest, dass er stets lückenlose TÜV-
Bescheinigungen für seine Fahrzeuge vorgelegt habe.
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Mit diesen Einwänden wird ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz
nicht aufgezeigt. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeu-
gung. Es ist hiernach verpflichtet, bei der Bildung der Überzeugung von einem
zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen (vgl. nur Urteil
vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155 <158>; Urteil vom
2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.>). Gegen
diese Pflicht hat das Berufungsgericht nicht verstoßen. Dass der Kläger dem
Vorwurf, unzureichendes Material einzusetzen, entgegengetreten ist, hat das
Berufungsgericht nicht unberücksichtigt gelassen, sondern in den Entschei-
dungsgründen im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen von zwei
Zeugen zu den Mängeln an Fahrzeugen und Ausrüstung erwähnt und in seine
Erwägungen eingestellt. Dass es sich dort nicht ausdrücklich auf das Schreiben
des Klägers vom 7. Juni 1995 und das Widerspruchsschreiben vom
26. November 1996 bezogen, sondern die Angaben des Klägers zusammen-
fassend wiedergegeben hat, spielt insofern keine Rolle. Den Inhalt der besag-
ten Schriftstücke hat das Berufungsgericht im Übrigen im Tatbestand des Ur-
teils des Näheren dargestellt. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass
das Berufungsgericht insoweit von einem unvollständigen Sachverhalt ausge-
gangen sei. Es hat vielmehr auch die Einwände des Klägers berücksichtigt, die
sich im Übrigen in mehr oder weniger stereotypen Behauptungen erschöpften,
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ihnen aber gegenüber den Angaben der Zeugen zu Mängeln der Ausrüstung
kein besonderes Gewicht beigemessen. Soweit der Kläger außerdem die An-
nahme des Berufungsgerichts als falsch und aktenwidrig angreift, wonach er
TÜV- bzw. DEKRA-Bescheinigungen nicht regelmäßig vorgelegt habe, ergibt
sich ebenfalls keine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes. Das Beru-
fungsgericht hat im Tatbestand des Urteils im Einzelnen die aktenkundigen Fäl-
le von verspäteter oder erst nach Mahnung erfolgter Vorlage von Bescheini-
gungen aus den Jahren 1997 und 1998 aufgeführt (UA S. 16 f.). Darauf geht
der Kläger nicht ein, sondern behauptet lediglich pauschal das Gegenteil. Sein
Verweis auf Ausführungen zum Akteninhalt in einem früheren Schriftsatz ist
insoweit unzureichend. Im Übrigen finden sich in jenem Schriftsatz zu der hier
interessierenden Frage (neben noch weiteren Verweisen) lediglich Hinweise auf
die Vorlage von Bescheinigungen in früheren Jahren.
Soweit der Kläger mit seiner Rüge die Tatsachen- und Beweiswürdigung des
Berufungsgerichts angreifen will, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern
des materiellen Rechts angesprochen. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist
aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung
allgemein verbindlicher Beweisgrundsätze überprüfbar, zu denen die allgemei-
nen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln,
die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (Beschluss
vom 17. September 2007 - BVerwG 8 B 59.07 - juris Rn. 3; Beschluss vom
29. Mai 2007 - BVerwG 3 B 91.06 - juris Rn. 3). Solche Verstöße zeigt die Be-
schwerde nicht auf.
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b) Ebenfalls erfolglos bleibt die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe
verfahrensfehlerhaft eine Durchführung von Rettungseinsätzen über festgelegte
Rettungsdienstbereiche hinaus angenommen (Ziffer 3 der Entscheidungsgrün-
de). Hierzu macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß
gegen die Sachaufklärungspflicht verkannt, dass seine im Bereich der Stadt B.
gelegenen Standorte im Zeitraum 1996 und 1997 noch nicht verlegt und des-
halb die dortigen Rettungseinsätze ordnungsgemäß unter Einhaltung der
Einsatzradien von diesen Standorten aus durchgeführt worden seien. Zum Be-
weis habe er im Berufungsverfahren schriftsätzlich zwei Zeugen benannt. Die-
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ser Vortrag ist schon deshalb nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Aufklä-
rungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu begründen, weil er von der unzutreffenden
Prämisse ausgeht, das Berufungsgericht habe die Überschreitung von Ret-
tungsdienstbereichen mit der Frage der Standortverlagerung verknüpft und eine
Überschreitung der Rettungsdienstbereiche nur aus einer fehlerhaft angenom-
menen Standortverlagerung gefolgert. Das trifft indes nicht zu, wie sich schon
daraus ergibt, dass es insoweit unter anderem um Einsätze aus dem Jahr 1992
geht, während der Vorwurf der ungenehmigten Standortverlagerungen die Jah-
re ab 1996 betrifft (s. dazu Ziffern 7 und 8 der Entscheidungsgründe). Das
Überschreiten von Rettungsdienstbereichen hat das Berufungsgericht vielmehr
ohne Bezug zu dem Vorwurf der ungenehmigten Standortverlagerungen auf-
grund von Zeugenaussagen angenommen, wonach das Unternehmen des Klä-
gers wiederholt Rettungseinsätze mit weiten „Anmarschwegen“ durchgeführt
habe, obwohl Rettungswachen des öffentlichen Rettungsdienstes wesentlich
näher gewesen wären. Der vom Kläger behauptete Aufklärungsmangel bezüg-
lich der Standortverlagerungen kann deshalb einen Aufklärungsmangel bezüg-
lich des hier in Rede stehenden Unzuverlässigkeitsgrundes von vornherein
nicht begründen.
Was die unterbliebene Vernehmung von Zeugen zu diesem Punkt betrifft, liegt
ebenfalls kein Aufklärungsmangel vor. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur er-
schöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von
einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht
ausdrücklich beantragt hat und die sich auch nicht aufdrängt. Der Beweisantrag
ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (stRspr, vgl.
etwa Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - juris Rn. 3
m.w.N., insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO
Nr. 19). Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu erset-
zen, die ein Beteiligter unterlassen hat (Beschluss vom 5. August 1997
- BVerwG 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784 <785>). Einen förmlichen Beweisan-
trag hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Niederschrift über die
mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht gestellt. Eine weitere
Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung der benannten Zeugen musste sich
dem Berufungsgericht auch nicht aufdrängen. Mit den aktenkundigen Erklärun-
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gen von Mitarbeitern des Klägers zur Einhaltung der Hilfsfristen hat sich das
Berufungsgericht ohnehin befasst. Die in das Wissen der Zeugen gestellten
Umstände betrafen zudem die hier nicht relevanten Standortverlagerungen und
die ebenfalls nicht weiterführende Behauptung, dass die Einsätze „in der Regel“
im Rahmen der vorgegebenen Eintreffzeit erfolgten und die Leitstelle in den
zurückliegenden Jahren nicht einmal einen Rettungswagen des Klägers ange-
fordert habe.
Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang ferner einen Verstoß gegen den
Überzeugungsgrundsatz, weil das Berufungsgericht bezüglich eines der in Re-
de stehenden Einsätze ein Notarztprotokoll (über eine Eintreffzeit von nur vier
Minuten) nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt, sondern als Fälschung ange-
sehen habe, obwohl es dafür keine Grundlagen in den Akten gebe. Diese Rüge
zielt der Sache nach auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Beru-
fungsgerichts. Es hat das Notfallprotokoll berücksichtigt, ihm aber gegenüber
den anderslautenden von ihm für glaubhaft gehaltenen Zeugenaussagen kein
maßgebliches Gewicht beigemessen. Dabei ist es nicht von einer erwiesenen
Fälschung des Notarztprotokolls ausgegangen, sondern hat lediglich ergänzend
mit berücksichtigt, dass nach Aktenlage einiges dafür spreche, dass der betref-
fende Notarzt jedenfalls bereits einmal ein Notarztprotokoll bewusst unrichtig
ausgefüllt habe. Diese Ausführungen bewegen sich im Rahmen der tatrichterli-
chen Sachverhaltswürdigung und stützen sich auf die mit den erhobenen Ver-
fahrensrügen nicht angegriffene (und nicht angreifbare) materiell-rechtliche
Grundannahme, dass es für hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit als
Versagungsgrund ausreicht, wenn gegen die Zuverlässigkeit sprechende Tat-
sachen zwar nicht erwiesen, aber hinreichend sicher vorliegen (vgl. UA
S. 25 f.).
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c) Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe einen fal-
schen Sachverhalt zugrunde gelegt und dadurch gegen den Überzeugungs-
grundsatz verstoßen, indem es eine Manipulation von Transportscheinen und
eine Abrechnung nicht gefahrener Kilometer angenommen habe (Ziffer 4 und 5
der Entscheidungsgründe), obwohl lediglich aktenkundig sei, dass das entspre-
chende Strafverfahren eingestellt worden sei. Dies trifft so nicht zu. Das Beru-
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fungsgericht hat die Vorwürfe der Manipulation von Transportscheinen und der
Falschabrechnung gegenüber den Krankenkassen auf verschiedene
- aktenkundige - Zeugenaussagen und Feststellungen gestützt und angenom-
men, dass die Einstellung des entsprechenden Strafverfahrens (teilweise nach
§ 170 Abs. 2 StPO, teilweise nach § 153 Abs. 2 StPO) einer Berücksichtigung
der Zeugenaussagen im Rahmen der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klä-
gers nicht entgegenstehe. Mit seinen hiergegen gerichteten Einwänden zeigt
der Kläger keinen den äußeren Verfahrensgang betreffenden Mangel auf, na-
mentlich nicht die Annahme eines unzutreffenden Sachverhalts durch das Beru-
fungsgericht, sondern wendet sich der Sache nach dagegen, dass das Beru-
fungsgericht die Vorwürfe nach seinen Maßstäben anders beurteilt hat als die
Staatsanwaltschaft. Damit lässt sich eine auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestütz-
te Beschwerde nicht begründen.
d) Gleichfalls erfolglos greift der Kläger die Annahme des Berufungsgerichts an,
seine Unzuverlässigkeit ergebe sich auch daraus, dass er den Betriebssitz bzw.
die Standorte der Rettungswagen ohne Genehmigung verlagert habe (Ziffer 7
der Entscheidungsgründe). Insoweit macht der Kläger in erster Linie geltend,
das Berufungsgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht und den Überzeu-
gungsgrundsatz verstoßen, weil es bestimmte aktenkundige Umstände nicht
berücksichtigt und Beweisangebote nicht aufgegriffen habe, aus denen sich
ergebe, dass er den Betriebssitz in der R.-Straße deutlich über August 1996
hinaus genutzt habe. Diese Rüge geht an den Entscheidungsgründen des Be-
rufungsurteils vorbei. Die Vorinstanz hat dem Kläger als Haupterwägung gerade
vorgeworfen, über den behördlich festgelegten Zeitpunkt (7. August 1996) hin-
aus an dem alten Betriebssitz und den Standorten der Rettungswagen fest-
gehalten zu haben (UA S. 37). Auch die Ausführungen des Klägers zu den wei-
teren vom Berufungsgericht angesprochenen Standorten gehen im Wesentli-
chen an den Entscheidungsgründen vorbei, weil sie sich darauf beschränken,
vermeintlich unberücksichtigt gebliebene Umstände dafür aufzuzeigen, dass
bestimmte Standorte zu bestimmten Zeiten tatsächlich vorhanden gewesen und
ordnungsgemäß betrieben worden seien, während das Berufungsgericht vor
allem darauf abgestellt hat, dass die damaligen Informationen über Betriebssitz
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und RTW-Standorte gegenüber dem Träger des Rettungsdienstes ungenügend
gewesen seien (UA S. 39 f.).
Von weiteren Ausführungen sieht der Senat ab, weil - wie ausgeführt - die Be-
schwerde schon aus jedem der vorstehenden Gründe keinen Erfolg haben
kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Fortset-
zungsfeststellungsklagen sind ebenso zu bewerten wie eine vergleichbare An-
fechtungs- oder Verpflichtungsklage (Urteil vom 23. Juni 1992 - BVerwG 1 C
29.90 - juris Rn. 23; insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 90, 238). Die Ver-
pflichtungsklage war auf die Verlängerung der Genehmigung für sieben Ret-
tungswagen bzw. Krankentransportwagen gerichtet, wobei für jeden Wagen
15 000 € als Streitwert zu veranschlagen sind.
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Kley
Liebler Buchheister