Urteil des BVerwG vom 20.03.2013

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BVerwG 7 C 3.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 C 3.13
VG Berlin - 25.08.2010 - AZ: VG 10 K 33.09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2013
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, Guttenberger und Brandt
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 10. Oktober 2012
wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
1 Die Klägerin macht im Rahmen der Anhörungsrüge geltend, der Senat habe in seinem Urteil
vom 10. Oktober 2012 ihren Vortrag
- zu den Merkmalen einer staatlichen Beihilfe und deren auf die Selektivität bezogene
Ausprägung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
- zur Notwendigkeit der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267
AEUV und
- zu einer zusätzlichen Zuteilung von Emissionsberechtigungen
nicht oder nicht vollständig in der gebotenen Weise berücksichtigt und damit ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
2 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO
nicht dargelegt, dass der Senat ihr auf diese Punkte bezogenes Vorbringen nicht zur Kenntnis
genommen und in seine Entscheidung einbezogen und damit ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Klägerin beanstandet vielmehr, dass
das Gericht ihrem Vorbringen nicht gefolgt sei und daher entscheidungserhebliche aufgeworfene
Rechtsfragen übergangen bzw. nicht gewürdigt oder in Folge unzureichender Erwägungen nicht
oder nur unzureichend geprüft habe. Mit diesen Einwendungen, die in Wirklichkeit auf die
Fehlerhaftigkeit der Revisionsentscheidung zielen, lässt sich aber eine Verletzung des
Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht begründen (Beschluss vom 30. September
2009 - BVerwG 7 C 15.09 - juris Rn. 2). Das Vorbringen der Klägerin lässt zudem außer Acht,
dass das Gericht nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen des
Urteils ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet
nur, dass das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen
wird (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 - BVerfGE 75, 369 <381 f.>),
nicht aber, dass das Gericht den Vorstellungen eines Beteiligten folgt. Ebenso wäre es von
vornherein verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Vortragselemente eines sehr
umfangreichen Verfahrens - wie dem vorliegenden - zu folgern, das Gericht habe sich mit den
darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1
BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46> m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen
Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht
weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310>
m.w.N.).
3 Der erkennende Senat ist in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2012 auf die im Laufe des
Revisionsverfahrens umfangreich erörterten Fragen des Unionsrechts im Zusammenhang mit
dem Vorliegen einer aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1
AEUV eingegangen. Er hat das Detailvorbringen übergreifend insbesondere darauf abgestellt,
dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von einer staatlichen Beihilfe
dann nicht auszugehen ist, wenn sich Differenzierungen aus der Natur oder der Systematik der
Regelungen ergeben, in die sie eingebunden sind, und eine differenzierende Zuteilung von
Emissionsberechtigungen an Energie- und Industrieanlagen für ein „Funktionieren“ des
Emissionshandelssystem geboten und diesem gleichsam immanent ist.
4 Soweit die Klägerin - wegen der Nichtvorlage aufgeworfener Fragen zur Auslegung von
Unionsrecht an den Europäischen Gerichtshof - eine Verletzung ihres Anspruchs auf den
gesetzlichen Richter rügt, erweist sich die Anhörungsrüge ebenfalls als unzulässig, weil sie nur
auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht aber auf die Verletzung anderer Verfassungs-
und Verfahrensgarantien gestützt werden kann (stRspr; Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - BVerwG
7 A 3.11 - juris Rn. 9, vom 28. November 2008 - BVerwG 7 BN 5.08 - Buchholz 310 § 152a
VwGO Nr. 6 und vom 26. November 2008 - BVerwG 7 B 52.08 - juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom
13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. Juni
2009 - 1 BvR 893/09 - NJW 2009, 3710, juris Rn. 16 ff.). Mit der Nichtvorlage an den
Europäischen Gerichtshof verbindet sich aber auch keine darüber hinausgehende Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das erkennende Gericht. Denn der Senat hat in den
Entscheidungsgründen dargelegt, warum er eine Vorlage nach Art. 267 AEUV für nicht
erforderlich hält.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Krauß
Guttenberger
Brandt