Urteil des BVerwG vom 08.04.2008

BVerwG (beschwerde, umweltverträglichkeitsprüfung, rechtssatz, vorprüfung, bundesverwaltungsgericht, uvp, versehen, abstand, genehmigung, verletzung)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 65.08
VGH 8 S 1009/07
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn,
Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Ba-
den-Württemberg vom 8. April 2008 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtli-
chen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde ist unzulässig. Ein Zulassungsgrund wird nicht in der nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.
1. Um den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) darzulegen, muss die Beschwerde eine bestimmte, höchst-
richterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche
Rechtsfrage des revisiblen Rechts formulieren und außerdem angeben, worin
die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll
(Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
1
2
- 3 -
1.1 Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob eine Ergän-
zungsgenehmigung einer Grundgenehmigung hinzutreten kann, wenn die Alt-
genehmigung nichtig ist (Beschwerdebegründung S. 3 3. Absatz bis S. 5 vor-
letzter Absatz). Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern diese Frage in einem Revisi-
onsverfahren entscheidungserheblich sein sollte. Der Verwaltungsgerichtshof
ist nicht davon ausgegangen, dass die „Grundgenehmigung“ nichtig sei. Er hat
vielmehr die Auffassung der Kläger, dass es keine „Grundgenehmigung“ gebe,
unter Bezugnahme auf zwei frühere Urteile als „irrig“ bezeichnet (UA S. 6). In
Bezug auf diese Rechtsauffassung zeigt die Beschwerde einen rechtsgrund-
sätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.
1.2 Die Beschwerde möchte weiter geklärt wissen, ob im Luftverkehrsrecht
Lärmklassen nach der Gebietsart abgestuft werden dürfen, wie dies im Immis-
sionsschutzrecht üblich sei; die Auswirkungen von Lärm auf die Gesundheit
und die Kommunikation seien überall gleich groß (Beschwerdebegründung S. 5
letzter Absatz bis S. 6 erster Absatz).
Die Beschwerde legt wiederum nicht dar, inwiefern diese Frage entscheidungs-
erheblich sein sollte. Dass der Fluglärm auf den Wohngrundstücken der Kläger
die Grenze zur Gesundheitsgefahr überschreiten oder die Kommunikation be-
einträchtigen könnte, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Er ist
davon ausgegangen, dass die maßgebenden Immissionsgrenzwerte bezüglich
der Wohngrundstücke der Kläger sowohl hinsichtlich der Dauerschallpegel als
auch der hinzunehmenden Häufigkeit der Maximalpegel mit großem Abstand
eingehalten würden (UA S. 17). Dass unterhalb der Schwelle zur Gesundheits-
gefahr und der Kommunikationsbeeinträchtigung die Zumutbarkeit von Flug-
lärm auch mit Rücksicht auf die Gebietsart bestimmt werden darf, ist in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (Urteile vom
7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 <131> und vom
29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <356 f.>).
1.3 Auch die Frage, ob derjenige, der enteignungsgleich beeinträchtigt wird, ein
klagefähiges Abwehrrecht gegen die Genehmigung auch insoweit hat, als sich
die Rechtswidrigkeit aus der Verletzung objektivrechtlicher Vorschriften ergibt
3
4
5
6
- 4 -
(Beschwerdebegründung S. 6 2. Absatz bis S. 8 3. Absatz und S. 10 5. und
6. Absatz), wirft die Beschwerde auf, ohne sich zur Entscheidungserheblichkeit
dieser Frage zu äußern. Dass die Kläger in einem Maße durch Fluglärm betrof-
fen sein könnten, das als „enteignungsgleich“ qualifiziert werden könnte, hat
der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Er hat - wie dargelegt - festge-
stellt, dass die maßgebenden Immissionsgrenzwerte mit großem Abstand ein-
gehalten seien (UA S. 17). In Bezug auf das Seengebiet der Kläger hat er nicht
erkennen können, dass dieses Gebiet durch den Instrumentenflugbetrieb erst-
mals oder verstärkt betroffen wird (UA S. 20).
1.4 Soweit die Beschwerde thematisiert, ob die Wohngrundstücke der Kläger
deshalb nur wie Grundstücke in einem Gewerbegebiet zu schützen seien, weil
sie durch die ursprüngliche militärische Nutzung des Flugplatzes vorbelastet
seien (Beschwerdebegründung S. 8 4. Absatz bis S. 9 3. Absatz), lässt sie es
bereits an der Formulierung einer klärungsbedürftigen Frage fehlen. Im Übrigen
hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass auf den Wohngrundstücken
der Kläger nicht nur die für ein Gewerbegebiet, sondern auch die darunter lie-
genden, für ein Dorfgebiet geltenden Immissionsgrenzwerte eingehalten seien
(UA S. 17).
1.5 Die Beschwerde rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig ge-
wesen sei, weil der Verkehrslandeplatz nicht - wie in § 48 Abs. 1 Nr. 6 VwGO
vorausgesetzt - einen beschränkten Bauschutzbereich, sondern - zu Unrecht -
einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG habe (Beschwerdebegründung S. 9
3. Absatz bis S. 10 3. Absatz). Sie formuliert jedoch weder eine klärungsbe-
dürftige Frage noch legt sie deren Entscheidungserheblichkeit dar. Der Verwal-
tungsgerichtshof hat festgestellt, dass seit 1960 ein Bauschutzbereich besteht
und dass dieser durch die angefochtene Genehmigung nicht berührt wird (UA
S. 21). Dass das Oberverwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 6 VwGO im
ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die das Anlegen, die Erweite-
rung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrslandeplätzen betreffen, nicht
nur zu entscheiden hat, wenn der Verkehrslandeplatz einen beschränkten Bau-
schutzbereich nach § 17 LuftVG hat, sondern erst recht, wenn gemäß § 8
Abs. 5 Satz 4 LuftVG ein weitere Flächen umfassender militärischer Bau-
7
8
- 5 -
schutzbereich im Sinne von § 12 LuftVG bestehen geblieben ist, versteht sich
von selbst.
1.6 Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass im vorliegenden Fall in zeitli-
cher Hinsicht das Umweltrechtsbehelfsgesetz anwendbar sei, weil das Geneh-
migungsverfahren nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sei (Beschwer-
debegründung S. 10 vorletzter Absatz bis S. 11 5. Absatz), zeigt sie nicht auf,
welcher Klärungsbedarf sich daraus ergeben sollte. Die erforderliche Vorprü-
fung des Einzelfalls ist durchgeführt worden. Dass eine Umweltverträglichkeits-
prüfung erforderlich gewesen wäre, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht fest-
gestellt.
2. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist
nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet,
wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entschei-
dung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensol-
chen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz
in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; das Aufzeigen
einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt
weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer
Grundsatzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).
2.1 Die Beschwerde macht geltend, dass das angefochtene Urteil, soweit es
um die Vorbelastung durch die militärische Nutzung des Flugplatzes gehe, von
dem Urteil des Senats vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 -
(BVerwGE 130, 83) zur Konversion des Militärflugplatzes Memmingerberg ab-
weiche (Beschwerdebegründung S. 14 7. Absatz bis S. 15 5. Absatz). Dort
habe der Senat entschieden, dass, soweit ein Militärflugplatz ohne eine behörd-
liche Zulassungsentscheidung oder aufgrund einer fiktiven Genehmigung (§ 71
Abs. 1 und 2 LuftVG) für militärische Zwecke habe genutzt werden dürfen, die-
ses Recht und die damit korrespondierende Pflicht der Anwohner, den Flugbe-
trieb zu dulden, mit der Entlassung des Flugplatzes aus der militärischen Trä-
9
10
11
- 6 -
gerschaft beendet sei; eine Fortwirkung der Duldungspflicht ordne das Luftver-
kehrsgesetz nicht an (a.a.O. S. 111 Rn. 73). Einen diesem Rechtssatz wider-
sprechenden, das angefochtene Urteil tragenden Rechtssatz zeigt die Be-
schwerde nicht auf. Er ist dem Urteil auch nicht zu entnehmen. Dass die
Wohngebäude der Kläger keinen weitergehenden Schutz als Wohnhäuser in
einem Gewerbegebiet genössen, begründet der Verwaltungsgerichtshof nicht
mit der Vorbelastung durch militärischen Flugbetrieb, sondern allein mit der
Rechtskraft der Entscheidungen vom 25. Juni 1996 und vom 22. Juni 2001 (UA
S. 17). Im Übrigen stellt er in seinem Urteil vom 22. Juni 2001 selbständig tra-
gend auf die Vorbelastung durch ein angrenzendes Industriegebiet ab. Schließ-
lich werden nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts-
hofs - wie dargelegt - selbst die für ein Dorfgebiet geltenden Immissionsgrenz-
werte mit großem Abstand eingehalten.
2.2 Soweit es um die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für
das Vorhaben der Beigeladenen geht (Beschwerdebegründung S. 15 6. Ab-
satz bis S. 17 4. Absatz), legt die Beschwerde ebenfalls nicht in einer den An-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar, mit
welchem Rechtssatz der Verwaltungsgerichtshof von dem Urteil des Senats
vom 13. Dezember 2007 abgewichen sein sollte. Der Senat hat in diesem Urteil
entschieden, dass sich im Rahmen eines Konversionsvorhabens die Prüfung
der Umweltauswirkungen der baulichen Änderungen und Erweiterungen des
Flugplatzes auch auf die betrieblichen Auswirkungen der beabsichtigten zivilen
Nutzung erstreckt; eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei bereits dann erfor-
derlich, wenn die betriebsbedingten nachteiligen Umweltauswirkungen erheb-
lich sein könnten; das gelte jedenfalls, wenn die zivile Nutzung als Verkehrs-
flughafen durch die baulichen Änderungen und Erweiterungen ermöglicht wer-
de; gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG umfasse die Umweltverträglichkeitsprüfung
die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren
Auswirkungen eines Vorhabens auf die im Einzelnen aufgeführten Schutzgüter;
die Bestimmungen über die Unterlagen, die der Träger des Vorhabens vorzule-
gen habe, zeigten, dass der Begriff der mittelbaren Auswirkungen weit zu ver-
stehen sei und auch die Auswirkungen des Betriebs eines Projekts einschließe
(a.a.O. S. 90 Rn. 30).
12
- 7 -
Einen hierzu in Widerspruch stehenden, dem angefochtenen Urteil zugrunde-
liegenden Rechtssatz benennt die Beschwerde nicht. Sie meint, der Verwal-
tungsgerichtshof verneine bereits, dass vorliegend auch mittelbare Auswirkun-
gen des Vorhabens auf die genannten Schutzgüter zu prüfen seien (Beschwer-
debegründung S. 16 6. Absatz). Welchen Ausführungen des Verwaltungsge-
richtshofs sie diese Rechtsauffassung entnimmt, legt sie nicht dar. Der Verwal-
tungsgerichtshof hat in Bezug auf die Erforderlichkeit einer Umweltverträglich-
keitsprüfung lediglich ausgeführt, dass die Kläger, soweit sie die Ordnungsge-
mäßheit des auf S. 14 f. der Genehmigungsurkunde beschriebenen Verfah-
rensablaufs bestritten hätten, ersichtlich die Funktion einer UVP-Vorprüfung,
die stattgefunden habe, verkannt hätten (UA S. 9). Mit diesen Ausführungen
antwortet der Verwaltungsgerichtshof auf den Vortrag der Kläger in Nr. 23 ihrer
Klagebegründung vom 15. Mai 2007. Dort hatten sie beanstandet, dass die
Vorprüfung eigentlich nur eine überschlägige Prüfung gewesen sei (GA S. 23).
Weitergehende Rechtssätze zu Gegenstand und Reichweite einer UVP-
Vorprüfung und ggf. auch einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Falle der bau-
lichen Änderung eines Flugplatzes zur Einführung des Flugbetriebs nach In-
strumentenflugregeln enthält das angefochtene Urteil nicht. Der Vortrag der
Kläger hatte hierzu auch keinen Anlass gegeben. Sie hatten über den Vortrag
in Nr. 23 ihrer Klagebegründung hinaus zur Begründung der Erforderlichkeit
einer Umweltverträglichkeitsprüfung lediglich dargelegt, dass das Vorhaben de
facto das als Biotop anerkannte Seengebiet zerstöre (Nr. 52 der Klagebegrün-
dung, GA S. 47). Für den Verwaltungsgerichtshof war jedoch nicht erkennbar,
unter welchem Aspekt das Seengebiet durch den Instrumentenflugbetrieb erst-
mals oder verstärkt betroffen werde (UA S. 20).
Vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Senats (Urteile vom
13. Dezember 2007 a.a.O. und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 4 C 3.07 u.a. -
zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) bestehen gegen die der UVP-
Vorprüfung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Beklagten, die Ermögli-
chung von Flügen nach Instrumentenflugregeln sei nur dann UVP-pflichtig,
wenn die hierfür erforderlichen baulichen Änderungen der Flugplatzanlage
selbst erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könnten, allerdings
13
14
- 8 -
Bedenken. Nicht anders als bei baulichen Änderungen, die erforderlich sind,
um einen ehemaligen Militärflugplatz zivil zu nutzen, stellt sich hier die Frage,
ob die Prüfung der Umweltauswirkungen baulicher Änderungen einer Flug-
platzanlage, die Landungen und Starts nach Instrumentenflugregeln ermögli-
chen sollen, auch auf die betrieblichen Auswirkungen des neuen Flugleitsys-
tems zu erstrecken ist.
2.3 Bezüglich der weiteren Divergenzrügen (S. 17 5. Absatz bis S. 20 2. Ab-
satz) fehlt es ebenfalls an der Gegenüberstellung einander widersprechender
Rechtssätze. Insoweit wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO von ei-
ner weiteren Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung
der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
3. Einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat die Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.
3.1 Die Beschwerde sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass
der Beklagte nur die Verwaltungsvorgänge zur streitgegenständlichen Ände-
rungsgenehmigung, nicht aber zu den früheren Genehmigungsentscheidungen
vorgelegt habe (Beschwerdebegründung S. 20 unter 3. bis S. 21 vorletzter Ab-
satz). Gemäß § 108 Abs. 2 VwGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Be-
weisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Dass der Verwaltungsgerichtshof das Urteil auf Erkenntnisse aus in diesem
Verfahren nicht vorgelegten Verwaltungsvorgängen, zu denen sich die Kläger
nicht äußern konnten, gestützt habe, macht die Beschwerde selbst nicht gel-
tend. Sie beanstandet, dass der Verwaltungsgerichtshof die früheren Verwal-
tungsvorgänge nicht beigezogen hat. Darin könnte allenfalls ein Aufklärungs-
mangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegen. Insoweit hätte die Beschwerde darlegen
müssen, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände ausgehend von der inso-
weit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung der Vorinstanz (Urteil vom
25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183) Auf-
klärungsbedarf bestanden hätte (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Dar-
an lässt sie es fehlen. Sie wiederholt lediglich ihre Kritik an der Rechtsauffas-
15
16
17
- 9 -
sung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der angefochtenen Änderungsgeneh-
migung eine wirksame „Grundgenehmigung“ zugrunde liege.
3.2 Als Verletzung rechtlichen Gehörs rügt die Beschwerde weiter, dass der
Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen auf wesentliche Punkte
des klägerischen Vortrags nicht eingegangen sei (Beschwerdebegründung
S. 21 letzter Absatz bis S. 22 erster Absatz). Beispielhaft nennt sie ihre Ausfüh-
rungen zu Mängeln des Gutachtens, zur Schutzwürdigkeit der Wohnhäuser, zu
den Spitzenpegeln und zum Außenwohnbereich. Mit den Einwänden der Kläger
gegen die Flugbewegungsprognose und das Fluglärmgutachten hat sich der
Verwaltungsgerichtshof auf S. 12 ff. des Urteils auseinander gesetzt. Ausfüh-
rungen zur Schutzwürdigkeit der Wohnanwesen finden sich auf S. 17, zu den
Spitzenpegeln auf S. 17 f. Inwieweit der Verwaltungsgerichtshof mit diesen
Ausführungen wesentlichen Vortrag der Kläger übergangen haben sollte, legt
die Beschwerde nicht dar. Im Hinblick auf den Außenwohnbereich bleibt offen,
inwieweit der Schutz des Außenwohnbereichs ausgehend von der materiell-
rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs für den Aufhe-
bungsantrag erheblich gewesen sein sollte; einen Antrag, den Beklagten zu
verpflichten, ihnen eine Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außen-
wohnbereichs zu gewähren, hatten die Kläger nicht gestellt.
3.3 Auch der zur weiteren Rechtfertigung der Gehörsrüge erhobene Vorwurf,
der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt,
weil er kein weiteres Lärmgutachten eingeholt habe (Beschwerdebegründung
S. 22 2. Absatz bis S. 24 vorletzter Absatz), ist nicht hinreichend substantiiert.
Die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens steht gemäß § 98
VwGO, § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts (Beschluss
vom 7. März 2003 - BVerwG 6 B 16.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO
Nr. 55). Besondere Umstände, die das Ermessen des Verwaltungsgerichtshofs
hätten einschränken können, zeigt die Beschwerde nicht auf. Der Verwaltungs-
gerichtshof hat die Einwendungen der Kläger gegen das Fluglärmgutachten im
Einzelnen geprüft und im Ergebnis als unbegründet erachtet. Nach seiner
Überzeugung wies das von der Beigeladenen vorgelegte Lärmgutachten keine
Mängel auf. Wenn das Gericht - wie hier - von der Richtigkeit der im vorliegen-
18
19
- 10 -
den Gutachten verwerteten Tatsachen und den Schlussfolgerungen der Gut-
achter überzeugt ist, braucht es ein weiteres Sachverständigengutachten
grundsätzlich nicht einzuholen.
Einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO, der nur durch einen zu
begründenden Gerichtsbeschluss hätte abgelehnt werden können, haben die
Kläger im Übrigen nicht gestellt. Sie haben die im Schriftsatz vom 15. Mai 2007
angekündigten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nur „fürsorglich“
gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ihr diesbezügliches Vorbringen zur
Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Er hat in den
Entscheidungsgründen dargelegt, warum er den hilfsweise gestellten Beweis-
anträgen nicht gefolgt ist.
3.4 Die Kläger rügen weiter, dass das auf die mündliche Verhandlung vom
3. April 2008 ergangene und am 8. April 2008 verkündete Urteil im Sinne des
§ 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen sei, weil es erst am 3. Sep-
tember 2008 ausgefertigt worden sei; auch wenn es wenige Tage vor Ablauf
der Fünfmonatsfrist abgefasst worden sei, bedeute dies nicht, dass es recht-
mäßig zustande gekommen sei (Beschwerdebegründung S. 24 letzter Absatz
bis S. 27 erster Absatz und S. 31 2. Absatz).
Dass die Entscheidung im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen ver-
sehen ist und deshalb ein absoluter Revisionsgrund vorliegt, ergibt sich aus
dem Vorbringen der Beschwerde nicht. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl.
GmS-OGB, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92,
367; Urteil vom 10. November 1999 - BVerwG 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40
<47>) ist davon auszugehen, dass ein bei seiner Verkündung noch nicht voll-
ständig abgefasstes Urteil als nicht mit Gründen versehen gilt, wenn Tatbe-
stand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung
schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der
Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dass diese Frist im vorliegenden Fall
gewahrt ist, stellt auch die Beschwerde nicht in Abrede. Das unterschriebene
Urteil gelangte am 29. August 2008 zur Geschäftsstelle.
20
21
22
- 11 -
Allerdings kann auch bei Einhaltung der Fünfmonatsfrist ein kausaler Verfah-
rensmangel vorliegen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass
infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wieder-
gabe des Beratungsergebnisses und der für die Entscheidungsfindung leiten-
den Erwägungen nicht mehr gewährleistet ist (Beschlüsse vom 25. April 2001
- BVerwG 4 B 31.01 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 47 und vom 3. Mai 2004
- BVerwG 7 B 60.04 - juris). Dabei ist u.a. die Dauer der Verzögerung, aber
auch der konkrete Verfahrensablauf - etwa die Maßgeblichkeit einer aufwendi-
gen Beweisaufnahme - von Bedeutung. Solche konkreten fallbezogenen An-
haltspunkte dafür, dass die Dauer der Urteilsabfassung im vorliegenden Fall
Zweifel an der Übereinstimmung von Beratungsergebnis und Entscheidungs-
begründung rechtfertigt, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie beschränkt sich
vielmehr darauf, ihre den übrigen Rügen zugrundeliegende Kritik an der Sach-
verhaltsermittlung und der rechtlichen Würdigung des Streitstoffs durch den
Verwaltungsgerichtshof zu wiederholen.
3.5 Die weiteren Aufklärungsmängel, die die Beschwerde geltend macht (Be-
schwerdebegründung S. 27 2. Absatz bis S. 30 4. Absatz), sind ebenfalls nicht
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet.
Insoweit wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO von einer weiteren Begrün-
dung abgesehen.
3.6 Die Zweifel der Beschwerde, ob sämtliche Richter, die bei der Entscheidung
mitgewirkt haben, das Urteil unterzeichnet hätten (Beschwerdebegründung
S. 30 5. Absatz bis S. 31 erster Absatz), sind nicht substantiiert. Sie sind dar-
über hinaus auch unbegründet. Die Urschrift des Urteils in der Gerichtsakte ist
von allen drei Richtern eigenhändig unterzeichnet.
Im Übrigen richten sich die Rügen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts-
hofs im Verfahren 8 S 1140/07 (Beschwerdebegründung S. 2 5. Absatz bis
S. 3 2. Absatz, S. 10 4. Absatz und S. 11 letzter Absatz bis S. 14 6. Absatz).
Sie bleiben aus den im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG
4 B 66.08 dargelegten Gründen ohne Erfolg.
23
24
25
26
- 12 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rojahn
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
27