Urteil des BVerwG vom 28.04.2011
BVerwG: sinn und zweck der norm, zulage, beförderung, körperschaft, besoldung, übertragung, beamter, anwendungsbereich, begriff, thüringen
BVerwG 2 C 27.10
Rechtsquellen:
GG Art. 33 Abs. 2 und 5
BBesG § 46 Abs. 1 und 2, § 18
BRRG § 121 Abs. 1, § 128 Abs. 1 und 4, § 130 Abs. 1 Satz 1, § 133
SGB VI § 141 Abs. 1
LVAErG LSA § 1a Abs. 1 und 2
LVO LSA a.F. § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 3
Stichworte:
Verwendungszulage; Zulage; vorübergehend vertretungsweise; Vakanzvertretung;
Verhinderungsvertretung; Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung; freie Planstelle; Amt im
statusrechtlichen Sinne; Amt im abstrakt-funktionellen Sinne; Amt im konkret-funktionellen Sinne;
höherwertiges Amt; unterwertige Besetzung; Trennung von Amt und Funktion; ununterbrochene
Aufgabenwahrnehmung; Gesamtrechtsnachfolge; Umbildung von Körperschaften; Gebot der
Rechtsstandswahrung; laufbahnrechtliche Voraussetzungen; haushaltsrechtliche
Voraussetzungen; Beurteilungszeitpunkt; Beförderungsreife.
Leitsatz:
1. § 46 Abs. 1 BBesG sieht die Zahlung einer Zulage nur in den Fällen der sog.
Vakanzvertretung, nicht auch der sog. Verhinderungsvertretung vor (wie Urteil vom 28. April
2011 - BVerwG 2 C 30.09 -).
2. Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden auch dann vorübergehend
vertretungsweise im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für
einen Zeitraum übertragen werden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist (wie Urteil
vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 -).
3. Im Falle eines Dienstherrnwechsels beginnt die 18-Monatsfrist des § 46 Abs. 1 BBesG von
neuem zu laufen, wenn dem Beamten auch beim neuen Dienstherrn Aufgaben eines
höherwertigen Amtes übertragen werden.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 27.10
Sächsisches OVG - 04.03.2010 - AZ: OVG 2 A 347/09
VG Leipzig - 05.06.2008 - AZ: VG 3 K 132/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski,
Dr. Hartung und Dr. Fleuß
für Recht erkannt:
Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. März 2010 wird
aufgehoben, soweit es das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Juni 2008
über die Gewährung einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem
Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 und dem Grundgehalt der
Besoldungsgruppe A 15 für den Zeitraum vom 25. April 2004 bis zum 30. September
2005 aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen hat. Insoweit wird die Berufung
der Beklagten zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ein Viertel und die Beklagte drei
Viertel.
Gründe
I
1 Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. November 1992 in den Dienst der
Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt versetzt. Im Mai 1999 übertrug diese ihm „vorerst
kommissarisch“ die Aufgaben des Leiters …amt und des Datenschutzbeauftragten. Am 25. April
2002 wurde er zum Landesoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) ernannt. Zugleich wurde ihm
„die Tätigkeit des Leiters des …amtes und des Datenschutzbeauftragten auf Dauer übertragen“.
Die Stelle war der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet. Am 23. September 2002 wurde er zum
Landesverwaltungsrat (Besoldungsgruppe A 13) und am 25. April 2003 zum
Landesoberverwaltungsrat (Besoldungsgruppe A 14) befördert. Am 1. Oktober 2005 trat er in den
Dienst der Beklagten über, die aus dem Zusammenschluss der Landesversicherungsanstalten
Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen hervorgegangenen ist. Dort war er bis zu seiner
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zum 30. März 2006 als Verwaltungsoberrat
(Besoldungsgruppe A 14) mit den Aufgaben des Leiters Prüfdienst der Leistungsbereiche
betraut. Auch diese Stelle war der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet.
2 Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. April
2004 bis zum 29. März 2006 eine Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 BBesG in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 14 und A 15 zu
zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche
Urteil geändert und die KIage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf
abgestellt, es fehle an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Erhöhung der
Besoldung des Klägers. § 46 Abs. 1 BBesG sehe die Gewährung einer Zulage in den Fällen der
dauerhaften Übertragung höherwertiger Aufgaben nicht vor.
3 Dem tritt der Kläger mit seiner Revision entgegen. Nach seiner Auffassung erfasst § 46 Abs. 1
BBesG alle Fallgestaltungen, in denen ein Beamter höherwertige Aufgaben wahrnehme, wenn
die dazugehörige Planstelle vakant sei.
4 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. März 2010 aufzuheben und die
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Juni 2008
zurückzuweisen.
5 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
6 Sie verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.
7 Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren. Er hält das
Berufungsurteil für richtig.
II
8 Die Revision ist teilweise begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung des § 46
Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes i.d.F. vom 6. August 2002 - BBesG - (BGBl I S. 3022)
und ist aufzuheben, soweit es einen Anspruch des Klägers auf Gewährung der Zulage für den
Zeitraum vom 25. April 2004 bis zum 30. September 2005 zurückweist. Im Übrigen ist die
Revision unbegründet, da sich das Berufungsurteil insoweit aus anderen als den vom
Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (§ 144 Abs. 4
VwGO).
9 1. Gemäß § 46 Abs. 1 BBesG ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen
Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der
ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem
Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die
Übertragung dieses Amtes vorliegen.
10 Der Kläger hat die der Besoldungsgruppe A 15 zugeordneten Aufgaben des Leiters des …
amtes und des Datenschutzbeauftragten der vormaligen Landesversicherungsanstalt Sachsen-
Anhalt vom 1. April 2004 bis zum 30. September 2005 und des Leiters Prüfdienst der … der
Beklagten vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. März 2006 vorübergehend vertretungsweise i.S.d. §
46 Abs. 1 BBesG wahrgenommen. Diese Funktionsämter (Dienstposten) waren trotz
vorhandener Planstelle vakant, da sie nicht funktionsgerecht besetzt waren.
11 Das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“ stellt einen einheitlichen
Rechtsbegriff dar. Der Beamte soll die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt
zugeordneten Aufgaben erfüllen, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren
Statusamt übertragen werden (Beschluss vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 48.02 - Buchholz
240 § 46 BBesG Nr. 1 S. 1 f.).
12 Das Merkmal steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem weiteren gesetzlichen Merkmal
der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Dieses ist eingefügt worden, um zu vermeiden, dass
durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden
Haushaltsmitteln bestritten werden (vgl. BTDrucks 13/3994 S. 72; ferner Urteil vom 28. April
2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 11 und Beschluss vom 23. Juni
2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Daraus folgt, dass das Merkmal
„vorübergehend vertretungsweise“ nur die Fälle der Vakanzvertretung erfasst, in denen es an
einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlt. Dagegen wird in den Fällen der
Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die
Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden (vgl. Urteil
vom 28. April 2005 a.a.O. S. 11 f.).
13 Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch
dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen
Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die
Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als
„dauerhaft“ oder „endgültig“ bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten Besetzung
der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie
Planstelle eingewiesen und ihm die Stelle, d.h. das Amt im konkret-funktionellen Sinne
(Dienstposten) übertragen wird (vgl. Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 -
BVerwGE 122, 53 <55 f.> = Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr. 2 S. 3 und vom 25. November
2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <240> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 S.
23).
14 Dieser Bedeutungsgehalt des Begriffs „vorübergehend vertretungsweise“ folgt aus dem
systematischen Zusammenhang mit dem in § 18 BBesG statuierten Grundsatz der
funktionsgerechten Besoldung. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die Funktionen der Beamten
nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern
zuzuordnen. Nach Satz 2 sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der
gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
15 Der gesetzliche Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung fordert die amts-angemessene
Beschäftigung der Beamten. Ihnen sollen Funktionsämter, d.h. Aufgabenbereiche, übertragen
werden, deren Wertigkeit ihrem Statusamt entspricht (vgl. Urteile vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2
C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3, jeweils Rn. 10 ff. und vom 18.
September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 98,
jeweils Rn. 15 m.w.N.). Die Verknüpfung von Status und Funktion gehört zu dem geschützten
Kernbestand von Strukturprinzipien i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG (Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG
2 C 10.06 - BVerwGE 128, 231 = Buchholz 237.7 § 25a NWLBG Nr. 1, jeweils Rn. 18). Der
Normzweck des § 46 Abs. 1 BBesG bestätigt dies: Die Notwendigkeit, in den Fällen der
Vakanzvertretung eine Zulage zu gewähren, d.h. die durch Ausweisung der Planstelle
bereitgestellten Mittel auszugeben, soll den Dienstherrn anhalten, Stellen im Einklang mit der
Ämterordnung des Besoldungsgesetzes zu besetzen (Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 11 und
Beschluss vom 23. Juni 2005 a.a.O. S. 14 f.).
16 Dieses Verständnis des Begriffs „vorübergehend vertretungsweise“ wird auch durch die
Entstehungsgeschichte des § 46 Abs. 1 BBesG gestützt. Die Vorschrift geht auf Art. 3 Nr. 15 des
Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl
I S. 322) zurück. Dem seinerzeitigen Gesetzentwurf der Bundesregierung zufolge sollte der
Anwendungsbereich der zuvor nur auf bestimmte landesrechtliche Regelungen ausgerichteten
Zulagennorm ausdrücklich auf Fälle der längerfristigen Wahrnehmung von Aufgaben eines
höherwertigen Amtes ausgedehnt werden. Beamten sollte unter der Voraussetzung der
Verfügbarkeit einer Planstelle und der Erfüllung sämtlicher laufbahnrechtlicher Voraussetzungen
bereits „nach sechs Monaten der unmittelbaren Wahrnehmung der Aufgaben eines
höherwertigen Amtes“ ein Anspruch auf Zahlung der Zulage zustehen (BTDrucks 13/3994 S.
43). Die Gesetzesfassung gründet auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses, der damit
„erhebliche“ - nicht nur - „verfassungsrechtliche Bedenken“ des Bundesrates aufgriff (BTDrucks
13/3994 S. 72 und 13/6825 S. 5; vgl. zum Ganzen auch Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 10 f.).
Mit dem Begriff „vorübergehend vertretungsweise“ sollte unter anderem sichergestellt werden,
dass § 46 Abs. 1 BBesG nur im Falle der Vakanzvertretung, nicht hingegen auch im Falle der
Verhinderungsvertretung Anwendung findet (BTDrucks 13/3994 S. 72; vgl. auch BRDrucks
499/1/96 S. 2 und BRDrucks 885/5/95).
17 Dass der Begriff „vorübergehend vertretungsweise“ selbst langjährige Vakanzvertretungen
erfasst, wird auch aus dem Umstand deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung des
Merkmals „vorübergehend vertretungsweise“ die Regelung des § 46 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 1
BBesG i.d.F. vom 23. Mai 1975 beibehalten hat. Danach war die Zulage ruhegehaltfähig, wenn
sie ununterbrochen mehr als zehn Jahre gezahlt wurde. Das Nebeneinander beider Normen bis
zur Aufhebung von § 46 Abs. 3 BBesG i.d.F. vom 23. Mai 1975 durch Artikel 5 Nr. 10 des
Versorgungsreformgesetzes 1998 (BGBl I S. 1666 <1669>) indiziert, dass der Gesetzgeber den
Anwendungsbereich der Zulagenregelung auch auf langjährige Vakanzvertretungen erstreckt
wissen wollte.
18 Der Kläger hat die Aufgaben des Amtes des Leiters des …amtes und des
Datenschutzbeauftragten der vormaligen Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt am 1.
April 2004, dem Tag, ab dem er die Gewährung der Zulage verlangt, ununterbrochen für einen
Zeitraum von mehr als 18 Monaten wahrgenommen. Diese Aufgabenwahrnehmung muss die
Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt gegen
sich gelten lassen (§ 141 Abs. 3 Satz 3 SGB VI).
19 Eine Zulage war dem Kläger nur zu gewähren, soweit er die laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen für eine regelmäßige Beförderung in das Verwendungs-amt erfüllte. Das war
für den Zeitraum vom 25. April 2004 bis zum 30. September 2005 der Fall. Demgegenüber ist
seine Revision unbegründet, soweit er eine Zulage auch für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis
zum 24. April 2005 begehrt.
20 Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen müssen nicht bei Ablauf der Wartefrist von 18
Monaten vorliegen. Treten sie danach ein, ist die Zulage zu gewähren, falls auch die übrigen
Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG zu dem späteren Zeitpunkt weiterhin erfüllt sind. Dies
folgt aus dem Normzweck und dem systematischen Zusammenhang mit § 18 BBesG. Der
Wortlaut trifft hierzu keine eindeutige Aussage.
21 § 46 Abs. 1 BBesG sieht eine Zahlung nur vor, wenn die laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen Statusamtes vorliegen, dem die
übertragenen Aufgaben zugeordnet sind. Solange eine Beförderung des Vakanzvertreters in das
funktionsgerechte Statusamt nicht möglich ist, darf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht
gewährt werden. Sie kommt erst in Betracht, wenn einer Beförderung des Beamten in das
höherwertige Amt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen (sog.
„Beförderungsreife“, Urteil vom 7. April 2005 - BVerwG 2 C 8.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG
Nr. 2 S. 7; vgl. bereits BTDrucks 13/3994 S. 43). Maßgeblich sind insoweit allein die
Bestimmungen des Laufbahnrechts. Damit nicht in Einklang stehende Verwaltungsübungen und
Verwaltungsvorschriften bleiben außer Betracht.
22 Einem Verständnis der Norm, das ihren Anwendungsbereich auf Beamte erstreckt, die die
Beförderungsreife im vorstehenden Sinne (noch) nicht besitzen, steht bereits der Wortlaut der
Vorschrift entgegen. Das Merkmal der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bezieht sich nach
dem Gesetzeswortlaut auf das höherwertige Statusamt. Daher erhält derjenige Beamte keine
Zulage, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein Statusamt erfüllt, das höher als das
innegehabte, aber niedriger als das Statusamt ist, dem die Aufgaben zugeordnet sind (in diesem
Sinne auch OVG Berlin, Urteil vom 18. März 2011 - OVG 4 B 12.10 - juris Rn. 21 bis 25; a.A.
OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 1 L 232/07 - DVBl 2008, 469 =
juris Rn. 7).
23 Nichts anderes folgt aus Sinn und Zweck der Norm. § 46 Abs. 1 BBesG liegt die Vorstellung
zugrunde, dass ein Dienstherr nur einem Beamten die Wahrnehmung der Aufgaben eines
höherwertigen Amtes überträgt, dem das entsprechende Statusamt im Wege der Beförderung
verliehen werden kann (vgl. BTDrucks 13/3994 S. 43; ferner Urteile vom 27. September 1968 -
BVerwG 6 C 14.66 - Buchholz 232 § 109 BBG Nr. 17 S. 46 und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 2
C 42.86 - BVerwGE 81, 175 <184> = Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 5 S. 9). Nur für einen
solchen Beamten soll ein Anreiz geboten werden, die Aufgaben gerade dieses höherwertigen
Amtes zu übernehmen. Die Vakanzvertretung durch diese Beamten steht der statusgerechten
Besetzung am nächsten. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen Beamte bereits in einem
Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Beförderung und die Übertragung der dann
gleichwertigen Aufgaben ausgewählt worden sind, sie sich aber zuvor auf dem höherwertigen
Dienstposten praktisch bewähren müssen (Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 -
BVerwGE 115, 58 <59 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG S. 2 f. und vom 22. März 2007 - BVerwG 2 C
10.06 - BVerwGE 128, 231 = Buchholz 237.7 § 25a NWLBG Nr. 1, jeweils Rn. 18 bis 20).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese von Wortlaut sowie dem Normzweck getragene
Auslegung bestehen nicht (vgl. Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 - zur
Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen).
24 Der Kläger hatte die Beförderungsreife bezogen auf das höhere Statusamt nicht schon am 1.
April 2004, sondern erst am 25. April 2004 erreicht. Gemäß § 1 Abs. 1 der Laufbahnverordnung
des Landes Sachsen-Anhalt (LVO LSA) vom 15. August 1994 (GVBl LSA S. 920) galten für ihn
die landesrechtlichen Laufbahnvorschriften, da er als Beamter der vormaligen
Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt mittelbarer Landesbeamter im Sinne des § 1a
Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt vom
18. Dezember 1990 (GVBl LSA S. 5) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 5. Dezember 2005
(GVBl LSA S. 714) - LVAErG LSA - war. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LVO LSA a.F. war eine
Beförderung grundsätzlich nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung zulässig.
Dem Kläger war das Amt eines Landesoberverwaltungsrates (Besoldungsgruppe A 14) am 25.
April 2003 übertragen worden.
25 Die Höhe der ihm für den Zeitraum vom 25. April 2004 bis zum 30. September 2005 zu
gewährenden Zulage bemisst sich gemäß § 46 Abs. 2 BBesG nach dem Unterschiedsbetrag
zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 14 und A 15.
26 2. Demgegenüber kann der Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. März
2006, in dem er mit den höherwertigen Aufgaben des Leiters Prüfdienst der … der Beklagten
betraut war, keine Zulage beanspruchen. Die Zeiten der Vakanzvertretung bei der
Rechtsvorgängerin der Beklagten sind wegen der mangelnden Identität der beiden Dienstposten
diesem Zeitraum nicht hinzuzurechnen. Vielmehr begann die 18-Monatsfrist des § 46 Abs. 1
BBesG am 1. Oktober 2005 von neuem zu laufen.
27 Gemäß § 128 Abs. 1 i.V.m. 4 BRRG ist das Beamtenverhältnis des Klägers infolge der
Vereinigung der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt mit den
Landesversicherungsanstalten Sachsen und Thüringen auf der Grundlage des § 141 Abs. 1
SGB VI zu einem neuen Regionalträger auf die Beklagte übergegangen.
28 § 128 Abs. 1 BRRG sieht für den Fall der Eingliederung einer Körperschaft in eine andere
Körperschaft vor, dass die Beamten der eingegliederten Körperschaft mit der Umbildung kraft
Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft eintreten. Dies gilt gemäß § 128 Abs. 4
erste Alternative BRRG entsprechend, wenn - wie hier - eine Körperschaft mit einer oder
mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird
(Urteil vom 26. November 2009 - BVerwG 2 C 15.08 - BVerwGE 135, 286 = Buchholz 421.2
Hochschulrecht Nr. 170, jeweils Rn. 13 bis 16).
29 Die Beklagte und die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt sind bzw. waren
Körperschaften i.S.d. § 133 BRRG. Die Dienstherrnfähigkeit der Beklagten gründet auf § 121 Nr.
2 BRRG i.V.m. § 26 Nr. 1 ihrer gemäß § 34 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 90 Abs. 2 SGB IV erstmals am
27. September 2005 von der Aufsichtsbehörde genehmigten Satzung. Die Dienstherrnfähigkeit
der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt beruhte auf § 121 Nr. 2 BRRG i.V.m. § 1a
Abs. 1 LVAErG LSA.
30 Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG soll den betroffenen Beamten ein ihrem bisherigen Amt
nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter
gleichzubewertendes Amt übertragen werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 1975 - BVerwG 6 C 44.72 -
BVerwGE 49, 64 <66 bis 68> = Buchholz 230 § 130 BRRG Nr. 1 S. 2 bis 4). Diesem Gebot der
größtmöglichen Wahrung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung hat die Beklagte entsprochen,
indem sie dem Kläger ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen hat.
31 Wird einem Beamten wie im vorliegenden Fall auch von dem neuen Dienstherrn ein
höherwertiger Dienstposten übertragen, ist in der Regel nicht von einer ununterbrochenen
Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes auszugehen. Vielmehr handelt es sich
regelmäßig um andere Aufgaben als die beim alten Dienstherrn wahrgenommenen, sodass der
Dienstherrnwechsel den Lauf der Frist des § 46 Abs. 1 BBesG unterbricht. Etwas anderes kommt
nur in Betracht, wenn der Dienstposten des Beamten organisatorisch zum neuen Dienstherrn
„transferiert“ wird. Dies ist hier nicht der Fall gewesen: Der Kläger hat nach dem Übergang
seines Beamtenverhältnisses nicht die Aufgaben eines im Wesentlichen gleich ausgestatteten
Dienstpostens wahrgenommen. Davon ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, auf
die das berufungsgerichtliche Urteil verweist und an die der Senat gebunden ist (§ 137 Abs. 2
VwGO), auszugehen. Die Stelle des Leiters Prüfdienst der … der Beklagten umfasste nicht mehr
die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten. Auch im Übrigen wurden Aufgaben des vormaligen
Leiters des …amtes teilweise verlagert und erweitert. Dessen ungeachtet erweiterte sich infolge
der Fusion der räumliche Aufgabenbereich der Beklagten und damit des Dienstposteninhabers.
32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Dr. Heitz
Thomsen
Dr. Maidowski
Dr. Hartung
Dr. Fleuß