Urteil des BVerwG vom 01.06.2007

BVerwG: grundsatz der unmittelbarkeit, rechtliches gehör, ddr, wiederholung, ermessen, enteignung, überzeugung, rechtsgrundlage, unterlassen, staatssicherheit

BVerwG 8 B 85.06
Stichworte:
Besetzungswechsel; Beweisaufnahme; Ermessen; Kammer; Richterwechsel; Spruchkörper;
Unmittelbarkeit; Verlesung; Wiederholung
Leitsatz:
1. Die Nichtwiederholung der Beweisaufnahme trotz einer neuen Besetzung des Spruchkörpers
stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 96
Abs. 1 VwGO dar. Es genügt, wenn die Ergebnisse einer vorherigen Beweisaufnahme den nach
einem Besetzungswechsel entscheidenden Richtern durch Verlesung oder den Sachbericht zur
Kenntnis gebracht werden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden.
2. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme vor dem anders besetzten Spruchkörper steht im
Ermessen des Gerichts und ist nur dann zwingend, wenn der persönliche Eindruck des Zeugen
für alle Richter unverzichtbar ist.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 85.06
VG Potsdam - 19.07.2006 - AZ: VG 6 K 4356/99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Beschwerde geltend gemachten
Zulassungsgründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die
Beschwerde hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht
aufgeworfen. Die erste von der Klägerin aufgeworfene Frage,
„ob unlautere Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG bei einem Vermögenszugriff zu
Gunsten des MfS bereits auf Grund der generellen Maßgabe ausgeschlossen werden müssen,
dass eine Enteignung auf Antrag des MfS gemäß § 10 des Verteidigungsgesetzes der DDR
(1961) grundsätzlich möglich war und deshalb den Einzelfall kennzeichnende ‚einfache’
Verfahrensmängel auch in ihrer Summe nicht das Gewicht erreichen können, dass sie in einer
Gesamtschau die Annahme einer manipulativen Verfahrensführung zu tragen vermögen“,
ist in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Sie lässt sich in einem Revisionsverfahren
nicht losgelöst vom Einzelfall und damit abstrakt beantworten. Die Fragestellung setzt schon
selbst einschränkend bei dem Einzelfall an, der natürlich seinerseits von einer Vielzahl von
Einzelumständen abhängt. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass wegen der häufig konspirativen Tätigkeit
des MfS Anlass zur Prüfung besteht, ob der genannte Enteignungszweck nur vorgeschoben
wurde. Das erfordert eine kritische Gesamtschau aller Umstände des Eigentumszugriffs im
Hinblick auf die Nutzer des Grundstücks und dessen systembedingten Möglichkeiten (vgl. Urteil
vom 25. Juli 2001 - BVerwG 8 C 3.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 28 m.w.N.). Die
hiernach erforderliche genaue Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls lässt sich durch
einen abstrakten Rechtssatz, den die Beschwerde zu formulieren versucht, nicht ersetzen.
3 Auch die zweite von der Klägerin gestellte Frage,
„ob bei dem Vermögenszugriff durch einen hoheitlich veranlassten Entzug von Grundeigentum
eine Vermutung für das Vorliegen unlauterer Machenschaften i.S.v. § 1 Abs. 3 VermG besteht,
wenn die Umschreibung in Volkseigentum im Grundbuch veranlasst wurde, ohne dass zuvor ein
privatrechtlicher Erwerbsakt erkennbar oder ein förmlicher Inanspruchnahmebescheid erlassen
worden ist“,
weist keine grundsätzliche Bedeutung auf. Ihre Beantwortung ergibt sich aus der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist geklärt, dass grundsätzlich einzelne
Verfahrensmängel keine unlauteren Machenschaften i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG darstellen. Es ist
vielmehr notwendig, dass die Verletzung von Verfahrensbestimmungen auf die Ermöglichung
des Vermögenszugriffs gerichtet sein oder ein spezifisches qualifiziertes Einzelfallunrecht
darstellen muss. Im Einzelfall darf es nicht mit rechten Dingen zugegangen sein, wobei die DDR-
Rechtswirklichkeit zugrunde zu legen ist. Die Fallgestaltung, dass vor einer Inanspruchnahme
keine Bemühungen um einen privatrechtlichen Erwerb stattgefunden haben, hat die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verschiedentlich beschäftigt (vgl. Urteil vom
20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - BVerwGE 104, 186 f.; sowie Urteil vom 12. Dezember 2001
- BVerwG 8 C 10.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 32). Die Verletzung von
Verfahrensregeln begründet danach weder das qualifizierte Einzelfallunrecht noch gibt sie
hierfür eine Vermutung her. Dies ist auch für das Fehlen eines Inanspruchnahmebescheides
anzunehmen, das allein für sich gesehen noch kein qualifiziertes Einzelfallunrecht darstellt.
4 Auch die dritte von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage,
„ob es sich um eine nach § 10 des Verteidigungsgesetzes der DDR zulässige Inanspruchnahme
eines in Privateigentum befindlichen Grundstücks handelte, wenn dieses zur Durchführung von
Feiern und zu Freizeitzwecken von MfS-Bediensteten und deren Familienangehörigen genutzt
wurde, auf dem Grundstück vor und nach der Inanspruchnahme keine Gebäude errichtet wurden
und die Fortsetzung dieser Nutzung auf Grund eines mit dem staatlichen Verwalter des
Grundstücks geschlossenen Nutzungsvertrages auf Dauer sichergestellt war“,
rechtfertigt keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Zum einen fehlt es an der
notwendigen Abstraktheit einer Rechtsfrage. Die Beschwerde hat vielmehr zahlreiche Umstände
des Einzelfalles in ihre Fragestellung mit einbezogen. Es kommt hinzu, dass nach den nicht mit
wirksamen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S.
10) eine Enteignung „ausschließlich zur Durchführung von Feierlichkeiten und zu
Erholungszwecken von MfS-Angehörigen und deren Familienangehörigen und nur
ausnahmsweise zu Schulungszwecken“ von § 10 des Verteidigungsgesetzes gedeckt ist. Dabei
handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf den
Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG. Hierzu ist aber gerade in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Enteignungen nur dann als willkürlich oder
manipulativ anzusehen sind und diesen Schädigungstatbestand erfüllen, wenn ein den
gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur
vorgeschoben wurde, um in Wahrheit zu ganz anderen Zwecken das Eigentum an dem
Vermögenswert zu erlangen oder wenn der wahrheitsgemäß angegebene Grund der
Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte (vgl. hierzu
Urteil vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 6;
insbesondere zu § 10 Abs. 1 Satz 1 des Verteidigungsgesetzes der DDR: Beschluss vom 21.
November 1994 - BVerwG 7 B 91.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 33 S. 68 f.). Mit ihrer
Fragestellung greift damit die Beschwerde in Wirklichkeit die Feststellung des
Verwaltungsgerichts an, dass das Verteidigungsgesetz eben auch die Inanspruchnahme von
Grundstücken zur Errichtung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen für Mitarbeiter des MfS
ermöglicht. Das reicht aber gerade zur Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache nicht aus (vgl. hierzu Beschluss vom 21. Juni 2001 - BVerwG 7 B 172.00 -).
5 2. Auch der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Die Klägerin hat
nicht darzulegen vermocht, mit welchem das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden,
abstrakten Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz in den genannten Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Die Beschwerde rügt
im Grunde genommen die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall. Es kommt
hinzu, dass dem Urteil des Verwaltungsgerichts kein ausdrücklich formulierter abstrakter
Rechtssatz zu entnehmen ist, der im Widerspruch zu den vom Bundesverwaltungsgericht
aufgestellten abstrakten Rechtssätzen bei der Auslegung des Vermögensgesetzes steht. Das
Verwaltungsgericht hat im Übrigen unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 8 C 3.01 - Buchholz 428 § 1
Abs. 3 VermG Nr. 28 m.w.N.) die gebotene kritische Gesamtschau aller Umstände des
Eigentumszugriffs im Hinblick auf die Nutzer des Grundstücks und dessen systembedingten
Möglichkeiten angestellt.
6 3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich auf etwaige Verfahrensmängel i.S.d. § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt keine Verletzung des Rechts
der Klägerin auf rechtliches Gehör vor. Für das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung gibt
es keine Anhaltspunkte. Ein unzulässiges Überraschungsurteil ist nicht schon dann gegeben,
wenn eine Partei auf Grund ihrer Einschätzung des Verfahrensablaufs, auch bei einem Wechsel
der Richterbank, mit einem anderen, für sie günstigeren Ausgang des Verfahrens gerechnet
hatte. Entscheidend ist vielmehr, ob das Gericht durch die Art seiner Sachbehandlung die Partei
davon abgehalten hat, für die Entscheidung wesentliche Gesichtspunkte vorzutragen, und
dadurch den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383.90 - BVerfGE 84, 188 f. = NJW 1991, 2823 f.). Dafür gibt aber
das Beschwerdevorbringen nichts her. Selbst wenn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom
19. Juli 2006 von einer etwaigen Äußerung des früheren Vorsitzenden abgerückt sein sollte und
hierzu keinen ausdrücklichen Hinweis mehr gab, stellt dies keine Gehörsverletzung dar. Denn
die Frage der Bedeutung eines Inanspruchnahmebescheides im Hinblick auf etwaige unlautere
Machenschaften war im gesamten Streitverfahren offensichtlich. Eine hierzu erfolgte Äußerung
des Vorsitzenden, die im gerichtlichen Protokoll nicht wiedergegeben ist, konnte nur vorläufigen
Charakter haben und die gesamte Kammer in keiner Weise binden.
7 Es liegt auch kein Verstoß gegen § 108 Abs.1 Satz 1 VwGO vor, den die Beschwerde offenbar
mit ihrem Vortrag rügen will, es hätte keine hinreichende Auseinandersetzung mit den
wesentlichen Angriffsmitteln der Klägerin stattgefunden. Entgegen der Auffassung der
Beschwerde beinhaltet der Überzeugungsgrundsatz nur, dass die vom Verwaltungsgericht
getroffenen Tatsachenfeststellungen und die von ihm gegebene Begründung für seine
Überzeugung nach den Grundsätzen der Logik und sonstigen Denk- und Erfahrungssätzen
ausreichen müssen, um diese Überzeugung zu rechtfertigen. Genau an diese Vorgaben hat sich
das Verwaltungsgericht aber gehalten. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang
vermisst, das Gericht habe sich mit anderen Schädigungstatbeständen als den des § 1 Abs. 3
VermG nicht auseinandergesetzt, so übersieht sie, dass sie schon selbst diese
Schädigungstatbestände nicht zum Kern ihres Vortrages erhoben hatte. Im Übrigen hat das
Verwaltungsgericht beanstandungsfrei zu erkennen gegeben, dass es bezüglich der anderen
Schädigungstatbestände der Auffassung des Widerspruchsbescheides folgt.
8 Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO scheidet im Übrigen auch deshalb aus, weil
sich das Verwaltungsgericht entgegen den Ausführungen der Beschwerde mit dem Vortrag der
Klägerin zur tatsächlichen und beabsichtigten Nutzung des streitbefangenen Objekts zum
Enteignungszeitpunkt näher befasst hat. Auf S. 10 UA hat das Verwaltungsgericht in
hinreichendem Umfang zu der Frage Stellung genommen, zu welchen Zwecken die
Inanspruchnahme des streitbefangenen Objekts erfolgte und dass die angenommenen Zwecke,
selbst der von der Klägerin behauptete ausschließliche Zweck eines Vergnügungszentrums, von
der Rechtsgrundlage der DDR gedeckt waren.
9 Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend
aufgeklärt, kann sie auch damit nicht durchdringen. Die Beschwerde hätte, soweit es um das
gerügte Unterlassen einer Informationseinholung bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen
des Ministeriums für Staatssicherheit geht, darlegen müssen, welche konkreten Anhaltspunkte
für eine Stasi-Belastung des als Zeugen benannten Leiters der Abteilung Staatliches Eigentum
bestanden. Insoweit fehlt es an einem konkreten Vortrag, aber auch an Hinweisen für
Ermittlungen, die sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen.
10 Soweit die Beschwerde eine Sachverhaltsaufklärung insoweit vermisst, als das
Verwaltungsgericht keine Ortsbesichtigung vorgenommen hat, so fehlt es schon an der
Entscheidungserheblichkeit. Es ist unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich, welche
Tatsachenfeststellungen ein Ortstermin im Entscheidungsjahr 2006 für die
entscheidungserhebliche Frage haben sollte, welchen Nutzungszwecken gerade das
streitbefangene Objekt im Jahr der Inanspruchnahme - 1977 - gedient hat.
11 Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen auch nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit
der Beweisaufnahme verstoßen. Es durfte zu Recht davon absehen, die Vernehmung der
Zeugin K. trotz der neuen Besetzung der Kammer zu wiederholen. Es genügt, wenn die
Ergebnisse einer vorherigen Beweisaufnahme den nach einem Besetzungswechsel
entscheidenden Richtern durch Verlesung oder den Sachbericht zur Kenntnis gebracht werden
und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden (Beschluss vom 2. Juli
1988 - BVerwG 11 B 30.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2 S. 16). Eine Wiederholung der
Beweisaufnahme vor dem anders besetzten Spruchkörper stand im Ermessen des Gerichts und
war nur dann zwingend, wenn der persönliche Eindruck des Zeugen für alle Richter
unverzichtbar war (Beschluss vom 15. August 1997 - BVerwG 4 B 130.97 - Buchholz 310 § 87
VwGO Nr. 9). Dafür sprechen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Sie sind insoweit im Übrigen nicht
von der Beschwerde vorgetragen.
12 Es kommt hinzu, dass das Verwaltungsgericht die Aussage der Zeugin K., wann auch immer
ein Inanspruchnahmebescheid gefertigt wurde, im vollständigen Umfang und damit im Sinne der
Klägerin seinem Urteil zugrunde gelegt hat. Auf S. 12 UA heißt es ausdrücklich: „Insbesondere
soweit sich nach den Angaben der Zeugin K., deren Aussage sich die Klägerin zu eigen
gemacht hat, immer in den Fällen, in denen der Bedarfsträger das MfS war, entgegen § 38 Abs. 1
Leistungsverordnung keine Inanspruchsbescheide ausgefertigt und kein Ratsbeschluss
herbeigeführt wurde, führt dies zu keiner anderen Bewertung, sondern spricht gerade gegen eine
gezielte Manipulation im Einzelfall“.
13 Die Rüge, das Verwaltungsgericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen (§ 138 Nr. 1
VwGO), hat keinen Erfolg. Die - nach Auffassung der Klägerin zuständige - 11. Kammer des
Verwaltungsgerichts hat das Verfahren am 4. Februar 2005 an die 6. Kammer abgegeben, weil
sie nicht zuständig sei. Beide Kammern des Verwaltungsgerichts sind damit übereinstimmend
von der Zuständigkeit der 6. Kammer ausgegangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese
Annahme gegen den Geschäftsverteilungsplan verstößt oder ob zu dem maßgeblichen Zeitpunkt
des Erlasses des Urteils auf Grund der Eingemeindung der Gemeinde Neu Fahrland in die Stadt
Potsdam im Jahr 2003 tatsächlich die 6. Kammer zuständig war. Denn eine irrtümliche
Auslegung des Geschäftsverteilungsplans begründet noch keinen Verstoß gegen den
gesetzlichen Richter. Dieser setzt vielmehr voraus, dass die Verletzung des
Geschäftsverteilungsplans auf willkürlichen Erwägungen des entscheidenden
Verwaltungsgerichts beruhte (vgl. z.B. Beschluss vom 2. Juli 1987 - BVerwG 9 CB 7.87 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 70 S. 2 f. m.w.N.). Hierfür hat weder die Klägerin etwas
vorgetragen und noch ergeben sich hierzu aus den Akten irgendwelche Anhaltspunkte.
14 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der
Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 S. 2
VwGO).
15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 72 GKG.
Gödel
Dr. Pagenkopf
Dr. Hauser