Urteil des BVerwG vom 15.03.2017

BVerwG (kostenverteilung, bundesverwaltungsgericht, aussetzung, hauptsache, gkg, charakter, zpo, vollziehung, grund, ergebnis)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 VR 3.10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
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Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufi-
gen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je
einem Viertel, der Beklagte zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsver-
fahren auf 60 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten das Antragsverfahren in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu-
stellen.
Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des
Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu
berücksichtigen. Lässt sich der Prozessausgang nicht ohne Weiteres überse-
hen, so entspricht es dem Sinn der zur Verfahrensvereinfachung dienenden
Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO, der Ungewissheit über den Erfolg des
Rechtsbehelfs durch eine anteilige Kostenbelastung Rechnung zu tragen. Dies
trifft hier zu. Eine Entscheidung über das Antragsbegehren hätte vor allem eine
Kontrolle der Trassenwahl erfordert, in deren Rahmen sich zahlreiche Fragen
rechtlicher und tatsächlicher Art zur planerischen Abwägung, aber wohl auch
zum gemeinschaftsrechtlich veranlassten Gebiets- und Artenschutz und zu der
insoweit gebotenen Prüftiefe gestellt hätten. Das Ergebnis dieser gerichtlichen
Überprüfungen war nach dem Sach- und Streitstand bei Erledigung der Haupt-
sache nicht hinreichend absehbar.
Eine andere Kostenverteilung ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der An-
tragsgegner durch Aussetzung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen
Planfeststellungsbeschlusses die Erledigung herbeigeführt hat. Insoweit war
nämlich zu berücksichtigen, dass er die Aussetzung nicht „aus freien Stücken“
angeordnet und sich dadurch selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben,
sondern mit seinem Vorgehen lediglich die Konsequenz daraus gezogen hat,
dass es ihm auf Grund einer Entscheidung des Gerichts in einem von anderer
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Seite betriebenen Aussetzungsverfahren ohnehin vorerst nicht mehr möglich
wäre, den Planfeststellungsbeschluss zu vollziehen.
Die Kostenverteilung zwischen den Antragstellern folgt aus § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und
berücksichtigt den vorläufigen Charakter des Antragsverfahrens.
Dr. Nolte
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