Urteil des BVerwG vom 05.12.2007
BVerwG (grundsatz der unmittelbarkeit, beschwerde, auslegung, verhandlung, bundesrecht, bundesverwaltungsgericht, einschränkung, verletzung, landesrecht, anhörung)
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 B 20.08
VGH 6 BV 04.496
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 5. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf 6 046,23 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Zulassung der Revision we-
gen eines geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Die Beschwerde rügt in erster Linie eine Verletzung der gerichtlichen Aufklä-
rungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zu den Gründen der Erneuerungsbedürf-
tigkeit der Straße, für die der Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag herange-
zogen wurde. Eine solche Rüge erfordert nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf
der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auf-
klärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Auf-
klärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststel-
lungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter
Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu
einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen kön-
nen; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor
dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die
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Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt
wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Ge-
richt die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten
aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 -
BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni
1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Ihm ist schon nicht zu entneh-
men, dass der anwaltlich vertretene Kläger auf eine weitergehende Sachver-
haltsaufklärung, deren Unterlassung er nunmehr rügt, bereits vor dem Beru-
fungsgericht hingewirkt hätte, namentlich durch die Stellung dahingehender
förmlicher Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der (ersten oder zwei-
ten) mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Das angestrebte Re-
visionsverfahren dient nicht dazu, prozessuale Versäumnisse eines Beteiligten
in den Vorinstanzen nachzuholen. Dem Berufungsgericht musste sich eine wei-
tere Aufklärung zu den Gründen der Erneuerungsbedürftigkeit der streitgegen-
ständlichen Ausbaustraße auch nicht aufdrängen. Denn nach der insoweit
maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs
kam es allein auf den „objektiv zu beurteilenden Erneuerungsbedarf“ an, nicht
dagegen auf dessen Ursachen, also auch nicht auf den „tatsächlichen Ablauf“
der Geschehnisse, die zu dem Zustand der Erneuerungsbedürftigkeit geführt
haben (UA Rn. 20 a.E.) und die der Kläger vor allem darin sieht, dass der Be-
klagte Lkw-Schwerlastverkehr über die Straße zugelassen hat. Wenn die Be-
schwerde demgegenüber annimmt, der Verwaltungsgerichtshof habe die Fra-
ge, ob übermäßiger Lkw-Verkehr der Grund dafür sei, dass bloße Reparaturen
an der Straße nicht mehr möglich gewesen seien, als „erheblich erkannt“ und er
habe unterstellt, dass der Lkw-Verkehr nicht zur Zerstörung des ursprünglich
vorhandenen und tragfähigen Unterbaus geführt habe (Beschwerdebegründung
S. 3, sub II.1), geht dies an der Begründung des angefochtenen Urteils vorbei.
Da es darauf nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsge-
richtshofs nicht ankam, ist nicht ersichtlich, weshalb sich ihm eine Vernehmung
der vom Kläger benannten Zeugen (zwei Anwohner und ein technischer Beam-
ter des Beklagten) oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte
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aufdrängen sollen. Von daher gehen auch die weiteren Vorwürfe der fehlenden
eigenen Sachkunde des Gerichts und der unzulässigen vorweggenommenen
Beweiswürdigung (Beschwerdebegründung S. 10, sub II.6 und II.7) ins Leere.
b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 9, sub
II.6) begründet die Nichtvernehmung der beiden Anwohner als Zeugen auch
keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2
VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Eine Gehörsrüge kann nicht mit Erfolg darauf ge-
stützt werden, dass das Gericht auf Vortrag oder Beweisanregungen eines Be-
teiligten nicht eingeht, auf die es aus Rechtsgründen (hier: nach der materiell-
rechtlichen Auffassung des Gerichts) nicht entscheidungserheblich ankommt.
c) Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich auch nicht dadurch gegen den
Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen (§ 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO), dass er in dem angefochtenen Urteil die Ausführungen des er-
wähnten technischen Beamten verwertet hat, die dieser in der ersten mündli-
chen Verhandlung vom 23. Oktober 2006 gemacht hat, an der zwei andere
Beisitzer als in der zweiten mündlichen Verhandlung vom 23. November 2007
teilgenommen hatten, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist. Zum einen
handelte es sich bei den Ausführungen des technischen Beamten mangels ge-
genteiliger Anhaltspunkte nicht um eine Beweiserhebung, sondern lediglich um
eine ergänzende informatorische Anhörung zur (auch fachtechnischen) Abrun-
dung des Sachverhalts, zum anderen waren seine Ausführungen zu Protokoll
genommen worden (Niederschrift vom 23. Oktober 2006, S. 2) und somit als
Bestandteil der Verfahrensakten auch ohne erneute Anhörung des Beamten
durch die anders besetzte Richterbank in der mündlichen Verhandlung vom
23. November 2007 verwertbar.
2. Der Rechtssache kommt auch nicht die von der Beschwerde geltend ge-
machte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Soweit die Beschwerde sich gegen die Auslegung des (auch in Art. 46 des
Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes verwandten) Begriffs „Gemeinde-
straße“ in der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten wendet, genügt sie schon
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nicht den Darlegungserfordernissen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weil sie keine
rechtsgrundsätzliche Frage formuliert, sondern in der Art eines zulassungsfrei-
en oder zugelassenen Rechtsmittels Kritik an der Rechtsauffassung des Beru-
fungsgerichts äußert.
Zudem betrifft die in Rede stehende Auslegung irrevisibles Recht. Ein bundes-
rechtlicher Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht daraus, dass die vom Beru-
fungsgericht vertretene Auslegung nach Ansicht der Beschwerde gegen „die
allgemeinen Grundsätze über die Auslegung von Rechtsnormen“ verstößt. Sol-
che Auslegungsregeln sind dem Bundesrecht nur zuzuordnen, wenn und so-
weit sie der Anwendung von Bundesrecht dienen. Sie sind dagegen Teil des
revisionsgerichtlicher Prüfung grundsätzlich nicht unterliegenden Landesrechts
(§ 137 Abs. 1 VwGO), wenn und soweit es sich - wie hier - um ihre Anwendung
im Rahmen von Landesrecht handelt. Eine generelle Zuordnung der Ausle-
gungsregeln zum Bundesrecht würde dazu führen, dass jede Fehlauslegung
irrevisiblen Rechts, die letztlich immer auf der Verletzung von irgendwelchen
Auslegungsgrundsätzen beruhen muss, eben wegen dieser Verletzung als ein
Verstoß gegen Bundesrecht deklariert und damit revisibel gemacht werden
könnte (Beschlüsse vom 30. August 1972 - BVerwG 7 B 43.71 - Buchholz 310
§ 137 VwGO Nr. 53 S. 19 und vom 7. Januar 2008 - BVerwG 9 B 81.07 - NVwZ
2008, 337 <338>; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO,
§ 137 Rn. 69 m.w.N.). Daher vermag die Rüge, Landesrecht sei unter Verstoß
gegen Bundes(verfassungs)recht, hier unter Überschreitung der Grenzen rich-
terlicher Gesetzesauslegung, angewandt worden, für sich genommen noch
nicht eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzuzeigen; vielmehr
muss zusätzlich dargelegt werden, dass die Auslegung der einschlägigen
Grundsätze des Bundes(verfassungs)rechts durch die höchstrichterliche
Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist,
um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (Beschluss vom 21. Sep-
tember 2001 - BVerwG 9 B 51.01 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren
Nr. 44 S. 28). Dafür trägt die Beschwerde nichts vor.
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b) Soweit die Beschwerde Fragen „nach der Natur der straßenverkehrsrechtli-
chen Anordnung nach § 45 StVO“ aufwirft und für grundsätzlich klärungsbedürf-
tig hält,
„unter welchen Voraussetzungen Anordnungen auf der
Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO in ihrer Wirkung
die Widmungsentscheidung des Straßenbaulastträgers
überlagern“,
weiterhin,
„inwieweit eine straßenverkehrsrechtlich nach § 45 StVO
angeordnete Verkehrsbeschränkung zu einer dauernden
Einschränkung des Widmungsumfangs einer Straße
führt“,
führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Grundsatzrüge muss
auch insoweit schon deshalb scheitern, weil das Berufungsgericht die Frage, ob
die im Streitfall angeordnete straßenverkehrsrechtliche Tonnagebegrenzung zu
einer dauernden Einschränkung des Widmungsumfangs der Ausbaustraße ge-
führt hat, offen gelassen hat (UA Rn. 19); dies räumt die Beschwerde selbst
ein. Eine Grundsatzrüge kann aber nur auf Fragen gestützt werden, die sich in
dem angestrebten Revisionsverfahren stellen; das ist nicht der Fall, wenn es
auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten und nicht mit Ver-
fahrensrügen angegriffenen Sachverhalts auf die Frage nicht ankommt (vgl.
etwa Beschluss vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 309 S. 43). So liegt es hier. Denn das Berufungsgericht hat in tat-
sächlicher Hinsicht mit bindender Wirkung auch für das Revisionsgericht (vgl.
§ 137 Abs. 2 ZPO) festgestellt, dass die in Rede stehende verkehrsrechtliche
Beschränkung nur wegen der begrenzten Tragfähigkeit der Brücke, nicht dage-
gen wegen der gesamten Straße angeordnet worden ist (UA Rn. 19). Danach
wäre auch in dem angestrebten Revisionsverfahren in tatsächlicher Hinsicht
davon auszugehen, dass die verkehrsrechtliche Tonnagebeschränkung für die
Brücke nicht zu einer Einschränkung der wegerechtlichen Widmung der gesam-
ten Ausbaustraße geführt hat.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des
Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dr. Storost
Domgörgen
Buchberger
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