Urteil des BVerwG vom 01.02.2007

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BVerwG 6 B 88.06
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 88.06
VG Stuttgart - 23.05.2006 - AZ: VG 13 K 1945/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Dr. Graulich
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 23. Mai 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der
Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des
Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der
bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten
Frage beitragen, wie der Besuch des Vorbereitungslehrganges zu einer Meisterprüfung in das
System der Zurückstellungsgründe vom Wehrdienst wegen besonderer Härte nach § 12 Abs. 4
Satz 2 WPflG einzuordnen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C
5.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die
Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich
oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der
Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an
einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum
Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt
sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des
jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen
Antrag stellt.
Dr. Bardenhewer
Büge
Dr. Graulich