Urteil des BVerwG vom 05.02.2013
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BVerwG 5 B 85.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 85.12
VG Düsseldorf - 10.07.2012 - AZ: VG 16 K 8980/10
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.09.2012 - AZ: OVG 12 A 1791/12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. September 2012 wird
aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der
Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die grundsätzliche Frage zu klären, ob in
einem Erstattungsstreit eines Sozialhilfeträgers gegenüber einem Amt für Ausbildungsförderung
ein Antragserfordernis im Sinne von § 46 BAföG besteht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C
11.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die
Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich
oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision.
Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO
vertreten lassen.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Fleuß