Urteil des BVerwG vom 01.09.2011

BVerwG: haushalt, wohl des kindes, aufenthalt, begriff, unterbringung, nacht, form, anwendungsbereich, jugendlicher, jugendhilfe

BVerwG 5 C 20.10
Rechtsquellen:
SGB VIII § 44 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 6
Stichworte:
Pflegeperson; Pflegefamilie; Pflegekind; Vollzeitpflegeperson; Vollzeitpflege; Zuständigkeit;
örtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitswechsel; Begriffsbestimmung; Legaldefinition; Haushalt;
Haushalt der Pflegeperson; Aufnahme in den Haushalt; Haushaltsaufnahme.
Leitsatz:
Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über
Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt (Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 20.10
VG Osnabrück - 08.07.2010 - AZ: VG 4 A 102/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler
und Dr. Fleuß
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück
vom 8. Juli 2010 geändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte für den Jugendhilfefall F. nach § 86 Abs. 6
SGB VIII örtlich zuständig geworden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
I
1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte für den Jugendhilfefall F. nach § 86
Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden ist.
2 Die 1998 geborene F. lebte bei ihrer allein personensorgeberechtigten Mutter, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt D. hatte. Mitte Juli 2002 wurde der Mutter das Sorgerecht
entzogen und das Jugendamt der Stadt D. als Vormund eingesetzt.
3 Am 20. September 2002 wurde F. in einer im Nachbarkreis des Beklagten gelegenen
Einrichtung untergebracht. Am 1. Dezember 2002 wurde sie im Anschluss an den in dieser
Einrichtung üblichen Aufenthalt im einrichtungseigenen Clearingzentrum von den Eheleuten H.
in deren Haushalt aufgenommen. Die Eheleute H. wohnen im Gebiet des Beklagten. Herr H. ist
bei der Einrichtung als pädagogische Fachkraft angestellt. Seine Frau ist Leiterin eines
Kindergartens. Das Jugendamt der Stadt D. gewährte für die Unterbringung der F. auf der
Grundlage des § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII Hilfe zur Erziehung.
4 Nach dem Tod der Mutter Mitte August 2005 übernahm die Klägerin, in deren Gebiet der Vater
der F. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Hilfefall und zahlte ab dem 1. Mai 2006 die
Unterbringungskosten.
5 Mitte Mai 2007 bat die Klägerin den Beklagten unter Hinweis auf den gewöhnlichen Aufenthalt
der Eheleute H. um Übernahme des Hilfefalles gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII. Die Eheleute H.
seien Pflegepersonen im Sinne dieser Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005 - 12 A 2677/02 - JAmt 2006, 95)
sei im Rahmen des § 86 Abs. 6 SGB VIII auf die Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII
zurückzugreifen. Entscheidend für eine Pflegeperson in diesem Sinne sei, dass die gewährte
Leistung auf eine dauerhafte Einbindung des Kindes oder Jugendlichen in eine andere (Pflege-
)Familie und die damit typischerweise einhergehende Ausbildung besonderer persönlicher und
familiärer Bindungen zwischen dem Kind oder Jugendlichen und den Pflegeeltern als den
zentralen und längerfristig zur Verfügung stehenden Bezugspersonen abziele. Diese
Voraussetzungen erfülle auch die konkret gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der
Unterbringung der F. im Haushalt der Eheleute H. Unerheblich sei, dass diese Unterbringung auf
§ 27 i.V.m. § 34 SGB VIII gestützt werde.
6 Der Beklagte lehnte die Übernahme des Hilfefalls ab. Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6
SGB VIII sei nur, wer der Sache nach Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 27
i.V.m. § 33 SGB VIII leiste. Dies täten die Eheleute H. nicht. Für die hier in Rede stehende
institutionalisierte Unterbringung nach § 34 SGB VIII sehe das Gesetz einen Wechsel der
örtlichen Zuständigkeit nicht vor.
7 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Definition des Begriffs der
Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII hat es sich der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Koblenz (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2008 - 7 A 10444/08 - JAmt 2009,
92) angeschlossen. Danach sei der in § 86 Abs. 6 SGB VIII verwandte Begriff der Pflegeperson
mit dem in § 44 SGB VIII legal definierten Begriff der Pflegeperson identisch. Da der
Anwendungsbereich des § 44 SGB VIII seit der Neufassung dieser Vorschrift durch das Gesetz
zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8. September 2005 (BGBl I S.
2729) von denen des § 43 SGB VIII und des § 45 bzw. § 48a SGB VIII abzugrenzen sei, sei
Pflegeperson im Sinne des § 44 SGB VIII und damit auch des § 86 Abs. 6 SGB VIII nur, wer der
Sache nach Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII leiste. Eine solche liege in Abgrenzung
von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII vor, wenn das Kind oder der
Jugendliche vom Jugendamt an die betreuende Person selbst vermittelt worden sei, die deshalb
umfassend allein persönlich verantwortlich sei. Ergänzend könne darauf abgestellt werden, dass
die Bewilligung der Hilfe ihre Rechtsgrundlage in § 33 SGB VIII finde, für die Betreuung
Leistungen nach § 39 SGB VIII, insbesondere in Form von Pauschalbeträgen, unmittelbar an die
betreuende Person erbracht würden und der betreuenden Person für das betreute Kind oder den
betreuten Jugendlichen eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 SGB VIII erteilt worden sei.
Ausgehend von diesen Kriterien sei hier keine Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII
gegeben. Denn die Klägerin habe die Einrichtung und nicht unmittelbar die Eheleute H. mit der
Betreuung der F. betraut. Sollten diese als Betreuungsfamilie ausfallen, müsste die Einrichtung
eine anderweitige Betreuung der F. sicherstellen. Darüber hinaus werde die gewährte Hilfe auf
§ 27 i.V.m. § 34 SGB VIII als Rechtsgrundlage gestützt. Außerdem habe die Klägerin die Kosten
für die Inanspruchnahme der Betreuungsfamilie direkt mit der Einrichtung entsprechend der
geschlossenen Entgeltvereinbarung in Form von Tagessätzen - ebenso wie das Taschengeld -
abgerechnet.
8 Mit ihrer Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt eine
Verletzung des § 86 Abs. 6 SGB VIII i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG.
9 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II
10 Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage
unter Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) abgewiesen. Es hat den Begriff
der Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII zu eng ausgelegt, soweit es angenommen
hat, Pflegeperson im Sinne dieser Vorschrift sei nur, wer der Sache nach Vollzeitpflege im Sinne
des § 33 SGB VIII leiste. Dieser Begriff wird vielmehr allein durch die Merkmale der
Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausgefüllt (1.). Da die Eheleute H. die Kriterien
dieser Vorschrift und die weiteren Voraussetzungen der Zuständigkeitsbestimmung des § 86
Abs. 6 SGB VIII erfüllen (2.) ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - festzustellen,
dass der Beklagte für den Jugendhilfefall F. örtlich zuständig ist.
11 1. Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII wird, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche
Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn
das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser
Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Der in § 86 Abs. 6 SGB VIII verwendete Begriff der
Pflegeperson wird in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gesetzlich definiert. Danach ist Pflegeperson,
wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt. Diese
gesetzliche Begriffsbestimmung ist so allgemein gehalten, dass sie - obgleich sie nicht im
Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches Achtes Buch steht - grundsätzlich für den gesamten
Anwendungsbereich des Kinder- und Jugendhilferechts Geltung beansprucht. Sie ist als solche
auch von dem engeren systematischen Zusammenhang des § 44 SGB VIII gelöst, sodass sie
wegen ihrer Stellung in der Vorschrift über die Erlaubnis zur Vollzeitpflege nicht auf solche
Personen beschränkt ist, die der Sache nach Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege im Sinne des
§ 27 i.V.m. § 33 SGB VIII leisten (1.1). Eine derartige Einschränkung ergibt sich auch nicht aus
der Verwendung des Begriffs im speziellen Regelungskontext der örtlichen Zuständigkeit (1.2).
12 1.1 Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthält eine leistungsunabhängige
Begriffsbestimmung. Die Erläuterung des Begriffs der Pflegeperson ist nach Wortlaut und
systematischer Stellung der Regelung über den Erlaubnisvorbehalt bei Vollzeitpflege
vorangestellt. Die Qualifikation einer Person als Pflegeperson ist (notwendige) Voraussetzung
für eine nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 Satz 2 erforderliche und unter den Voraussetzungen des
§ 44 Abs. 2 SGB VIII zu versagende Erlaubnis. Sie ist nicht erst die Folge einer im Einzelfall für
die Vollzeitpflege auf der Grundlage des § 44 SGB VIII erteilten Erlaubnis.
13 1.2 Zwar dürfte es sich bei der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in der Praxis um den
Regelfall des § 86 Abs. 6 SGB VIII handeln, der auch dem Gesetzgeber als Leitbild gedient hat
(vgl. z.B. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von
Kindern und Jugendlichen - Bundeskinderschutzgesetz - vom 15. April 2011, BTDrucks 17/6256
S. 28). Dafür spricht auch die an § 86 Abs. 6 SGB VIII anknüpfende Kostenerstattungsregelung
des § 89a SGB VIII, die mit „Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege“ überschrieben ist.
Jedoch ist der Begriff der Pflegeperson im Anwendungsbereich des § 86 Abs. 6 SGB VIII
deshalb nicht zwangsläufig auf solche Personen begrenzt. Die Hilfe zur Erziehung in
Vollzeitpflege nach § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII ist in § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht erwähnt. Auch
Systematik sowie Gesetzeszweck enthalten keinen Anhaltspunkt, dass der Begriff der
Pflegeperson in § 86 Abs. 6 SGB VIII an die Gewährung dieser speziellen Leistung gebunden
ist. Vielmehr entspricht es, auch angesichts der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 86
Abs. 6 SGB VIII, dem gesetzgeberischen Anliegen, für den Begriff der Pflegeperson allein auf die
Merkmale der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII abzustellen.
14 Nach dem Regelungskonzept des § 86 SGB VIII ist der Zuständigkeitswechsel nach § 86
Abs. 6 SGB VIII als Folge der Begründung eines neuen familiär oder familienähnlich
strukturierten Pflegeverhältnisses veranlasst. Die Vorschrift des § 86 SGB VIII orientiert sich am
Wohl des Kindes oder Jugendlichen (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII) als Ausgangspunkt und Ziel
jeder Jugendhilfemaßnahme und soll eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherstellen (Urteil
vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86
KJHG/SGB VIII Nr. 9 jeweils Rn. 23). Zu diesem Zweck knüpft sie die örtliche Zuständigkeit
losgelöst von der konkreten Leistung an eine räumliche Nähe zu dem Ort, an dem das Kind oder
der Jugendliche (primär) seinen Lebensmittelpunkt hat. Sie ist mithin eine rein
aufenthaltsbezogene Bestimmung. Dabei berücksichtigt sie, dass ein Kind oder Jugendlicher
aus rechtlicher und pädagogischer Sicht im Zusammenhang mit den Personen zu sehen ist, die
für es oder ihn die Erziehungsverantwortung innehaben (vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII,
4. Aufl. 2011, Vor § 86 Rn. 7). Dementsprechend bindet § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII die örtliche
Zuständigkeit grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt(sort) der Eltern bzw. des
maßgeblichen Elternteils (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), weil diese
bzw. dieser im Regelfall auch die Nähe zur Lebenswelt des Kindes oder Jugendlichen vermitteln
bzw. vermittelt. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII durchbricht diese Regel in den Fällen, in denen ein
Kind oder Jugendlicher auf Dauer in eine andere Familie eingebunden ist (vgl. BTDrucks
11/5948 S. 104). Lebt ein Kind oder Jugendlicher längere Zeit mit anderen Personen in einer
familienähnlich strukturierten Gemeinschaft zusammen, verschiebt sich gewöhnlich dessen
Lebensmittelpunkt. Das Kind oder der Jugendliche bildet typischerweise (auch) zu den dort als
zentrale und langfristig zur Verfügung stehenden Bezugspersonen persönliche und familiäre
Bindungen aus. In Anerkennung dieser allgemeinen psychosozialen Realität will § 86 Abs. 6
Satz 1 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit - abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII - an den
gewöhnlichen Aufenthalt dieser Bezugspersonen binden. Dadurch wird die im Interesse des
Kindes oder Jugendlichen liegende enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des
Jugendamtes mit der Person oder den Personen ermöglicht und begünstigt, die faktisch die
Funktion der Eltern wahrnimmt oder wahrnehmen.
15 Für den erforderlichen familiären oder familienähnlichen Charakter ist erforderlich, aber auch
ausreichend, dass das Kind oder der Jugendliche gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII über Tag
und Nacht in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen wird. Denn eine derartige Aufnahme
ist ihrer Art nach typischerweise auf die Begründung familiärer oder familienähnlicher
Beziehungen angelegt. Haushalt im Sinne dieser Vorschrift ist der private Haushalt der
Pflegeperson. Die Pflegeperson muss also den Haushalt eigenverantwortlich führen. Eine
Haushaltsaufnahme über Tag und Nacht ist gegeben, wenn das Kind oder der Jugendliche dort
sein Zuhause hat. Das Kind oder der Jugendliche muss sich grundsätzlich durchgängig und
nicht nur zeitweise im Haushalt der Pflegeperson aufhalten. Eine zeitweilige auswärtige
Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen von vorübergehender Dauer (z.B. zur Schul- oder
Berufsausbildung) ist dabei unschädlich, sofern es oder er im Rahmen der Möglichkeiten
regelmäßig in den Haushalt der Pflegeperson zurückkehrt.
16 Die darüber hinaus geforderte Beständigkeit der Beziehung wird hingegen allein aus einem
zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der positiven Prognose zum weiteren Verbleib
bei dieser Person hergeleitet. Dem liegt die Erfahrung zugrunde, dass sich persönliche und
emotionale Bindungen mit der Dauer des Zusammenlebens verfestigen. Für die Bestimmung der
Zuständigkeit nicht erforderlich ist hingegen die Feststellung, dass eine derartige Verfestigung
im konkreten Pflegeverhältnis tatsächlich eingetreten ist und sich eine der Eltern-Kind-
Beziehung vergleichbare Bindung entwickelt hat. Denn die Bewertung der tatsächlichen Qualität
von Bindungen in einem konkreten Pflegeverhältnis hängt im Wesentlichen von inneren
Tatsachen ab und kann mit beträchtlichen Unsicherheiten belastet sein. Dies steht dem
Bedürfnis nach Zuständigkeits- und Rechtssicherheit entgegen. Der Träger der örtlichen
Jugendhilfe, der gegenwärtig zur Gewährung der Jugendhilfeleistung berechtigt und verpflichtet
ist und dem damit die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme
zukommt, muss sich ohne intensivere Nachforschungen und Entscheidungen klar und eindeutig
bestimmen lassen (vgl. BTDrucks 11/5948 S. 104).
17 Für eine von den Voraussetzungen der Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII
unabhängige Begriffsbestimmung spricht zudem, dass die Zweijahresfrist des § 86 Abs. 6 SGB
VIII üblicherweise auch bei solchen Zeiten angerechnet wird, in denen das Kind oder der
Jugendliche bei einer Pflegeperson lebt, ohne dass eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne des
§ 2 Abs. 2 SGB VIII erbracht wird (vgl. z.B. Wiesner a.a.O. § 86 Rn. 35 f.; Reisch, in: Jans/Happe/
Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Januar 2010, KJHG Art. 1 Erl. § 86 Rn. 74;
Krug, in: Krug/Riehle, SGB VIII, Stand Dezember 2008, § 86 S. 19; W. Schellhorn, in:
Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII/KJHG, 3. Aufl. 2007, § 86 Rn. 49; Kunkel, in: Kunkel, LPK-
SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86 Rn. 49; Grube, in: Hauck, SGB VIII, Stand November 2004, K § 86
Rn. 29; VG Darmstadt, Urteil vom 25. September 2001 - 6 E 1879/00 (4) - ZfJ 2002, 360; VG
Freiburg, Beschluss vom 24. Juli 2001 - 8 K 1273/00 - JAmt 2001, 600).
18 2. In Anwendung der vorstehenden Begriffsbestimmung sind die Eheleute H. Pflegepersonen
im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII. Sie haben die F. - was zwischen den Beteiligten nicht streitig
ist - über Tag und Nacht in ihren Haushalt aufgenommen. Auch die weiteren Voraussetzungen
dieser Zuständigkeitsregelung sind - was unter den Beteiligten ebenfalls nicht im Streit steht -
erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) lebt
die Hilfeempfängerin seit dem 1. Dezember 2002 und damit mehr als zwei Jahre bei den im
Bereich des Beklagten wohnenden Eheleuten H. und wird auch voraussichtlich bei diesen bis zu
ihrer Verselbständigung verbleiben.
19 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt
sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Hund
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß