Urteil des BVerwG vom 06.11.2012

BVerwG: aussetzung, verfahrensmangel, ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 75.12
VG 1 K 401/08
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus
vom 12. Juli 2012 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtli-
chen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 6 555,67 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie entspricht nicht den Anfor-
derungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Zulassungs-
gründe. Die Beschwerde erschöpft sich in Angriffen gegen die Entscheidung
der Vorinstanz, ohne anzugeben, welche der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten
Zulassungsgründe in Betracht kommen könnten.
Die Kläger haben namentlich nicht in der erforderlichen Weise einen Verfah-
rensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht. Zwar rügen sie, dass
das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht vertagt habe, obwohl einer der drei
ursprünglichen Miterben verstorben war und dessen Erben über die Fortführung
des Rechtsstreits noch nicht befunden hatten. Ein Verfahrensmangel wäre hie-
1
2
- 3 -
rin aber nur zu sehen, wenn das Verwaltungsgericht trotz eines Antrags auf
Aussetzung des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 Halbs. 2
ZPO das Verfahren nicht ausgesetzt hätte. Dies lässt die Beschwerdebegrün-
dung indes nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat die anwaltlichen
Schreiben vom 2. Juli 2012 (Bl. 89 GA) und vom 11. Juli 2012 (Bl. 103 und 104
GA) lediglich als Anträge auf Terminsverlegung aufgefasst, ihnen aber keinen
Antrag auf Aussetzung des Verfahrens entnommen. Die Kläger können auch
nicht geltend machen, das Verwaltungsgericht habe ihre Verfahrensanträge
damit missverstanden. In diesem Falle wäre es nämlich an ihnen gewesen, das
Missverständnis noch im erstinstanzlichen Verfahren aufzuklären und noch vor
dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen
Antrag auf Aussetzung des Verfahrens unmissverständlich zu stellen und ggf.
zu wiederholen. Hierfür ist nichts geltend gemacht; es ist auch aus den Akten
nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Deiseroth
Dr. Rudolph
3
4