Urteil des BVerwG vom 08.05.2006

BVerwG (unterlagen, personalakte, akteneinsicht, bundesrepublik deutschland, bbg, disziplinarverfahren, antrag, bundesverwaltungsgericht, beschwerde, abschluss)

Rechtsquellen:
BDO § 26 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Satz 5, § 61 Abs. 3
BBG § 90 Abs. 1, § 90c
Stichworte:
Akteneinsichtsrecht; Disziplinarakten; Personalakte.
Leitsatz:
Nach Abschluss des Disziplinarverfahrens richtet sich die Einsicht in die Unter-
lagen dieses Verfahrens (Disziplinarakte) nach den beamtenrechtlichen Be-
stimmungen über die Einsicht in die Personalakte (§ 90c BBG).
Beschluss des Disziplinarsenats vom 8. Mai 2006 - BVerwG 1 DB 1.06
I. VG … vom 01.03.2004 - Az.: VG 38 K 395/04.BDG
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 1.06
VG 38 K 395/04.BDG
In dem Beschwerdeverfahren
des Ministerialdirektors a.D. …,
…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt …,
… -
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Beteiligte:
Bundesrepublik Deutschland,
…,
…,
hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz
beschlossen:
Die Beschwerde des Ruhestandsbeamten gegen den Be-
schluss des Verwaltungsgerichts … vom 1. März 2004
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Im August 2000 leitete die Beteiligte gegen den Ruhestandsbeamten ein förm-
liches Disziplinarverfahren ein, setzte es aber im Hinblick auf vorgreifliche Er-
mittlungen der Staatsanwaltschaft aus. Nachdem diese im Oktober 2003 das
strafprozessuale Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt
hatte, stellte die Beteiligte durch Verfügung vom 28. Januar 2004 das förmliche
Disziplinarverfahren unter Verweis auf das Ergebnis der Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft ein.
Mit seinem Antrag macht der Ruhestandsbeamte einen disziplinarrechtlichen
Anspruch auf Einsicht in die vollständigen Unterlagen des eingestellten Diszip-
linarverfahrens geltend. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt,
weil der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nicht dargelegt habe. Das
Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren an den Senat verwiesen.
II
Für die Entscheidung über die Beschwerde des Ruhestandsbeamten, mit der
dieser einen Anspruch auf Akteneinsicht nach Maßgabe der Bundesdisziplinar-
ordnung weiterverfolgt, ist der Senat jedenfalls deshalb zuständig, weil er inso-
weit an den Verweisungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Janu-
ar 2006 gebunden ist (§ 83 Satz 1 VwGO entsprechend, § 17a Abs. 2 Satz 3
GVG). Das Oberverwaltungsgericht hat eine instanzielle Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 79 BDO angenommen.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der ausdrücklich allein noch verfolgte dis-
ziplinarrechtliche Anspruch steht dem Ruhestandsbeamten nicht zu.
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Die Bundesdisziplinarordnung, die auf die vor dem 1. Januar 2002 eingeleiteten
förmlichen Disziplinarverfahren nach Maßgabe der Fortführungsklausel gemäß
§ 85 Abs. 3 BDG Anwendung findet, vermittelt Beamten Ansprüche auf Einsicht
in die Unterlagen, die aus Anlass eines gegen sie geführten Disziplinarverfah-
rens gebildet worden sind (Disziplinarakte), solange dieses Verfahren läuft.
Während des Vorermittlungsverfahrens konnte der Beamte Einsicht in die Vor-
ermittlungsakten, nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens kann er
Einsicht in die Akten der Untersuchung nehmen, soweit dies ohne Gefährdung
des Ermittlungs- bzw. Untersuchungszwecks möglich ist (§ 26 Abs. 3, § 61
Abs. 3 BDO). In gleichem Umfang steht während der Untersuchung dem Ver-
teidiger Akteneinsicht zu (§ 40 Abs. 1 Satz 5 BDO). Die Akteneinsicht erstreckt
sich jeweils auf sämtliche Unterlagen, die seit Beginn der disziplinarischen Er-
mittlungen angefallen sind. Sobald das förmliche Disziplinarverfahren beim Ge-
richt anhängig ist, können der Beamte und sein Verteidiger die dem Gericht
vorliegenden Akten einsehen (§§ 70, 40 Abs. 1 Satz 5 BDO). Entsprechendes
gilt nunmehr für die Akteneinsicht während eines behördlichen Disziplinarver-
fahrens gemäß §§ 17 ff. BDG (§ 3 BDG, § 29 VwVfG).
Dagegen bieten weder Bundesdisziplinarordnung noch Bundesdisziplinargesetz
eine Handhabe für die Akteneinsicht, wenn das Disziplinarverfahren unanfecht-
bar beendet, etwa wie im vorliegenden Fall gemäß § 64 BDO eingestellt wor-
den ist. Nach Abschluss des Disziplinarverfahrens wird die Einsicht in die Dis-
ziplinarakte abschließend durch die Bestimmungen des Personalaktenrechts
geregelt. Denn bei der Disziplinarakte handelt es sich um einen Bestandteil der
Personalakte, die für die Dauer des Disziplinarverfahrens hinsichtlich Aktenfüh-
rung und Akteneinsicht speziellen disziplinarrechtlichen Regelungen unterliegt.
Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 BBG gehören zur Personalakte alle Unterlagen, die
den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmit-
telbaren inneren Zusammenhang stehen (materieller Personalaktenbegriff).
Danach kommt es für die Zugehörigkeit eines Vorgangs zur Personalakte allein
auf dessen Inhalt, nicht aber auf die Aufnahme in eine als Personalakte ge-
kennzeichnete Sammlung an. Die Disziplinarakte erfüllt die Voraussetzungen
des materiellen Personalaktenbegriffs (Urteile vom 15. Oktober 1970 - BVerwG
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2 C 36.66 - BVerwGE 36, 134 <137 f.> und vom 29. April 1971 - BVerwG 2 C
32.69 - BVerwGE 38, 94 <96>; Beschluss vom 20. Februar 1989 - BVerwG 2 B
129.88 - Buchholz 237.0 § 113 BaWüLBG Nr. 2; stRspr). Solange das Diszipli-
narverfahren im Gange ist, wird die Disziplinarakte formell gesondert geführt.
Akteneinsicht wird auf der Grundlage der Disziplinargesetze gewährt. Nach Ab-
schluss des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarakte zur Personalakte zu
nehmen. Nunmehr umfasst der Anspruch des Beamten auf Einsicht in seine
vollständige Personalakte gemäß § 90 Abs. 1 BBG auch die Einsicht in die voll-
ständige Disziplinarakte, d.h. in alle aus Anlass der disziplinarischen Ermittlun-
gen angefallenen Unterlagen. Hierzu gehören auch Unterlagen, die aufgrund
von informellen Ermittlungen vor Einleitung eines Vorermittlungsverfahrens
gemäß §§ 26 ff. BDO oder eines behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß
§§ 17 ff. BDG entstanden sind. Der Beamte kann das Einsichtsrecht - bis zur
Grenze des Rechtsmissbrauchs - wiederholt ausüben, ohne ein berechtigtes
Interesse darlegen zu müssen (Urteile vom 15. Oktober 1970 a.a.O. <139> und
vom 29. April 1971 a.a.O.; Beschluss vom 20. Februar 1989 a.a.O.; vgl. auch
Fürst, in: GKÖD, Bd. I, Teil 2b, K §§ 90 - 90g BBG Rn. 45).
Im vorliegenden Fall ist die Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens
unanfechtbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen ge-
mäß § 64 Abs. 3 Satz 4, § 34 Satz 4 BDO für einen Antrag des Ruhestandsbe-
amten auf gerichtliche Entscheidung über die Einstellungsverfügung vom
28. Januar 2004 gegeben sind. Ein solcher Antrag wäre mittlerweile schon des-
halb unzulässig, weil die Antragsfrist von einem Jahr gemäß § 24 Abs. 2 BDO
verstrichen ist. Diese Frist wäre im Falle der Anfechtbarkeit der Einstellungsver-
fügung an die Stelle der Monatsfrist gemäß § 64 Abs. 3 Satz 4, § 34 Satz 5
BDO getreten.
Nach alledem hat der Ruhestandsbeamte nunmehr einen Anspruch auf Ein-
sicht in die frühere Disziplinarakte gemäß § 90c Abs. 1 BBG. Dabei kann er
auch Einsicht in solche Unterlagen der gegen ihn durchgeführten disziplinari-
schen Ermittlungen verlangen, die sich nicht in dem Disziplinarsonderheft sei-
ner Personalakte befinden. Hierzu gehören Unterlagen, die aufgrund der Ermitt-
lungen des Ermittlungsführers Dr. H. „gegen Unbekannt“ angefallen sind, so-
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weit sie nach ihrem Inhalt den Ruhestandsbeamten betreffen. Formell wie auch
materiell handelt es sich dabei allerdings nicht um einen im Disziplinarrecht
wurzelnden Anspruch auf Einsicht in die Disziplinarakte. Für die gerichtliche
Durchsetzung der Akteneinsicht gemäß § 90c BBG ist der allgemeine Verwal-
tungsrechtsweg gegeben (§ 126 Abs. 1 BRRG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Albers Heeren Dr. Heitz
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