Urteil des BVerwG vom 27.11.2006

BVerwG: anpassung, rückwirkungsverbot, einheit, anfang, entschädigung, geschäftsjahr, beamter, unterliegen, kontrolle, beamtenverhältnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 33.06
OVG 1 A 4121/04
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. März
2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 559,09 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde ist unbegründet.
Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine
für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen
Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts
revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchst-
richterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angaben voraus, worin
die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll
(stRspr, vgl. bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -
BVerwGE 13, 90 ff.). Daran gemessen scheidet die Zulassung der Revision
aus.
Die Beschwerde macht sinngemäß geltend, § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 2
Satz 1 GVEntschVO i.d.F. der 4. Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002
1
2
3
- 3 -
(GVBl S. 188) sowie der 6. Änderungsverordnung vom 9. Oktober 2003 (GVBl
S. 605) verstießen gegen das sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Rückwir-
kungsverbot. Sowohl die Absenkung des Prozentsatzes als auch des Höchstbe-
trages der Gebührenanteile hätte nicht rückwirkend zum 1. Januar 2001 erfol-
gen dürfen; es sei nachträglich in bereits abgewickelte, der Vergangenheit an-
gehörende Verwaltungsakte eingegriffen worden.
Die gerügten Vorschriften gehören zum Landesrecht. Dennoch unterliegen sie
der revisionsgerichtlichen Kontrolle (§ 126 Abs. 1 BRRG), weil sie auf der
Grundlage des § 49 Abs. 3 BBesG einen Teil der Alimentation des im Beam-
tenverhältnis stehenden Gerichtsvollziehers regeln (Urteil vom 19. August 2004
- BVerwG 2 C 41.03 - NVwZ-RR 2005, 214). Die nach Ansicht der Beschwerde
rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Frage kann jedoch die Zulassung der
Revision nicht rechtfertigen. Sie lässt sich ohne Durchführung eines Revisions-
verfahrens beantworten. Denn Voraussetzung der Zulassung wegen grundsätz-
licher Bedeutung ist, dass die mit der Zulassungsfrage artikulierte Rechtsprob-
lematik aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechts-
fortentwicklung eine Klärung gerade durch höchstrichterliche Entscheidung ver-
langt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf
der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen
Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf dieser Grundlage ohne
weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. Oktober 2000
- BVerwG 6 B 47.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 m.w.N.). So liegt es
hier.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts verstößt ein Gesetz gegen das Rechtsstaatsgebot,
wenn es rückwirkend und belastend in abgeschlossene, der Vergangenheit an-
gehörende Tatbestände eingreift. Das grundsätzliche Verbot belastender Ge-
setze mit Rückwirkung beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes, der
dem Rechtsstaatsprinzip innewohnt. Das für Gesetze geltende grundsätzliche
Rückwirkungsverbot ist auch auf Rechtsverordnungen anzuwenden (BVerfG,
Beschluss vom 8. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 u.a. - BVerfGE 45, 142). Ausnah-
men vom Rückwirkungsverbot können nur dann gelten, wenn das Vertrauen auf
4
5
- 4 -
die Fortgeltung einer bestimmten rechtlichen Regelung nicht schutzwürdig ist
(vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101,
239 und Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196, 197, 210,
472/66 - BVerfGE 30, 367 <385 ff.>; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG
2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 jeweils m.w.N.). Das ist dann nicht der Fall,
wenn in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zu-
rückbezogen wird, mit einer solchen Regelung zu rechnen war (BVerfG, Be-
schluss vom 23. März 1971 a.a.O. S. 387).
Soweit es um die auf den Jahresbeginn rückwirkende Herabsetzung des Pro-
zentsatzes geht, hätte der Kläger als Beamter schon nach dem Wortlaut des
§ 2 Abs. 2 GVEntschVO bereits am Anfang eines jeden Rechnungsjahres er-
kennen können, dass es zu einer auf den 1. Januar des jeweils maßgeblichen
und nicht allein des laufenden Jahres rückwirkenden Änderung des in § 2
Abs. 1 Satz 2 GVEntschVO festgesetzten Prozentsatzes der Gebührenanteile
kommen würde, falls sich hierzu im Nachhinein die Notwendigkeit ergeben soll-
te. Sprachlich kommt dieses Normverständnis durch die Verwendung der Worte
„des entsprechenden Jahres“ zum Ausdruck. Hätte der Verordnungsgeber eine
nachträgliche Anpassung der Bürokostenentschädigung nur für das laufende
Rechnungsjahr zulassen wollen, in dem sich der nachträgliche Anpassungsbe-
darf herausstellt, hätte er dies etwa mit den Worten „dieses Jahres“ statt mit
dem Worten „des entsprechenden Jahres“ zum Ausdruck gebracht. Zudem ent-
spricht diesem Normverständnis nach der vom Kläger nicht gerügten und des-
halb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellung des Be-
rufungsgerichts auch die langjährig unverändert gebliebene Praxis des Beklag-
ten bei der Bürokostenentschädigung (S. 5, 22 UA). Davon abgesehen könnte
nach der vom Kläger favorisierten Norminterpretation eine nachträgliche An-
passung der Entschädigung trotz ihrer Notwendigkeit nicht selten wegen Zeitab-
laufs nur in dem Jahr realisiert werden, in dem die tatsächlichen Grundlagen
vorliegen, deren Kenntnis eine Anpassung erst ermöglicht. Die Ermittlung die-
ser Grundlagen, die nach der Rechtsprechung des Senats (u.a. Urteil vom
19. August 2004 a.a.O.) auf verschiedenen empirischen Erhebungen beruhen
muss, lässt sich jedoch häufig in weniger als einem Jahr kaum bewerkstelligen.
6
- 5 -
Aus demselben Grunde kann sich der Kläger auch hinsichtlich der Absenkung
des Höchstbetrages der Gebührenanteile nach § 3 Abs. 2 GVEntschVO, deren
rückwirkende Zulässigkeit sich zwar nicht bereits aus dem Wortlaut der Vor-
schrift, wohl aber aus deren Normzusammenhang erschließt, nicht auf den
Schutz seines Vertrauens in den Bestand der bereits erfolgten Abrechnungen
berufen. In beiden Fällen musste der Kläger wegen der offensichtlichen Vorläu-
figkeit der im jeweiligen Geschäftsjahr ratenweise erfolgten Abrechnungen da-
mit rechnen, dass eine später notwendig werdende endgültige Bewertung durch
den Dienstherrn auch zu für ihn belastenden Festsetzungen führen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
7
8