Urteil des BVerwG vom 10.12.2008

BVerwG (rechtliches gehör, beschwerde, teleologische auslegung, kenntnis, form, ausbildung, verletzung, sache, hochschule, hinweispflicht)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 12.09
OVG 7 A 10972/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2008 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, weil eine Grundsatzbedeutung bereits nicht in
einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise
dargelegt worden ist.
Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich
noch ungeklärten und die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des
revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausge-
hende Bedeutung zukommt (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 und vom 23. März 2009
- BVerwG 8 B 2.09 - NVwZ 2009, 909). Diesen Anforderungen genügt die Be-
gründung der Beschwerde nicht.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache folgt nicht aus dem Hinweis
darauf, das Oberverwaltungsgericht habe bei seiner Einführung in den Ver-
handlungsgegenstand in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es gäbe zu
diesem Sachverhalt weder Entscheidungen auf der Ebene der Oberverwal-
tungsgerichte noch auf der des Bundesverwaltungsgerichts. Selbst wenn die
Beschwerde hiermit hat geltend machen wollen, die Auslegung des § 3 BAföG-
AuslandszuschlagsV sei klärungsbedürftig, enthält die Beschwerdeschrift weder
ausdrücklich noch sinngemäß die Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage
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zu dieser Vorschrift noch macht sie Angaben darüber, worin die allgemeine,
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Davon abgese-
hen besteht nämlich auch dann kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf,
wenn sich die für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfragen,
die Grundlage der Rechtsanwendung und Subsumtion sind, unmittelbar aus
dem Gesetz (hier: § 3 Abs. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV) beantworten lassen.
So läge es auch hier, soweit es um die Frage geht, ob nach § 3 Abs. 2 Nr. 1
BAföG-AuslandszuschlagsV auf die vom Auszubildenden angestrebte bzw.
durchgeführte konkrete Ausgestaltung der Studieninhalte nach Art und Zeit-
punkt oder - wie der Wortlaut deutlich bestimmt - auf „die Ausbildung“, wie sie
durch objektive Kriterien bestimmt wird, abzustellen ist.
Auch sonst beschränkt sich die Beschwerde insoweit darauf, das vorinstanzli-
che Urteil in der Form einer Berufungsschrift als in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht fehlerhaft anzugreifen. Damit kann die Grundsatzbedeutung einer
Rechtsfrage bereits im Ansatz nicht dargelegt werden; denn damit wird allein
eine - vermeintlich - fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall geltend ge-
macht, wobei die Einwendungen der Beschwerde in der Sache nicht den recht-
lichen Maßstab, sondern die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts
betreffen. Dies unterstreicht die Formulierung schriftlicher Beweisanträge, mit
denen die Beschwerde darüber hinaus verkennt, dass dem Revisionsgericht
eine Tatsachenfeststellung versagt ist (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die von der Beschwerde gerügte Verletzung des
rechtlichen Gehörs und der gerichtlichen Hinweispflicht sind ebenfalls nicht in
einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise
dargelegt.
2.1 Die Beschwerde macht insoweit geltend, die vom Berufungsgericht in den
Entscheidungsgründen getroffene Feststellung, es sei zwischen den Beteiligten
unstreitig, dass der Kläger den Studiengang auch an anderen Universitäten hät-
te absolvieren können, sei falsch und deshalb verfahrensfehlerhaft. Richtiger-
weise habe er dies in keinem Stadium des Verfahrens unstreitig gestellt, son-
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dern „immer wieder behauptet und ausführlich dargelegt, dass der von ihm
ausgewählte Studiengang in dieser Form nur in Rochester möglich war“.
Auch wenn angenommen wird, dass die Beschwerde damit im rechtlichen Aus-
gangspunkt eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes aus § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO,
Art. 103 Abs. 1 GG) rügen (vgl. Beschluss vom 16. März 1999 - BVerwG
9 B 73.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7) und insoweit den Aus-
nahmefall einer aktenwidrigen oder sonst von Willkür geprägten Sachverhalts-
würdigung geltend machen will, führt dies nicht zum Erfolg. Eine auf Aktenwid-
rigkeit gestützte Verfahrensrüge setzt nämlich einen „zweifelsfreien“, also ohne
weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststel-
lungen des Berufungsgerichts und dem Akteninhalt voraus (Beschlüsse vom
17. September 2002 - BVerwG 9 B 43.02 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB
Nr. 133 und vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11
§ 153 BauGB Nr. 1 m.w.N.). Davon kann hier ebenso wenig die Rede sein, wie
von einer willkürlichen Tatsachenfeststellung.
Vielmehr hat das Berufungsgericht an Ausführungen angeknüpft, die der Kläger
selbst im vorangegangenen Verfahren gemacht hat. Ausweislich der Gerichts-
akten hat er bereits im Berufungszulassungsverfahren im Schriftsatz seines
Prozessbevollmächtigten vom 21. Januar 2008 (S. 4) vorgetragen:
„Eines ist klar: Im Fall des Klägers konnte der von ihm in
den USA ausgewählte und begonnene Studiengang ob-
jektiv nicht nur an der vom Kläger ausgewählten Hoch-
schule, nämlich der School of Business Administration der
University of Rochester absolviert werden. Dazu hat sich
der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Ver-
waltungsgericht in Neustadt geäußert. Sollten also allein
objektive Kriterien maßgeblich sein, kann der Antrag auf
Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben. …
Im Fall des Klägers konnte der seinen Studiengang un-
strittig nicht nur in Rochester durchführen, sondern auch
an einigen anderen wenigen Universitäten in den USA.“
Diesen Vortrag hat der Kläger im Schriftsatz vom 5. September 2008, mit dem
er die Berufung begründet hat, wörtlich wiederholt (S. 4 des Schriftsatzes). Es
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lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird auch vom Kläger nicht dargetan,
dass er hiervon im weiteren Berufungsverfahren Abstand genommen hat. Dies
ergibt sich auch nicht aus seinem Vorbringen, dass der von ihm gewählte Stu-
diengang „in dieser Form“ (und zu dem gegebenen Zeitpunkt) nur in Rochester
möglich gewesen sei. Mit diesem Vorbringen werden vielmehr der Begriff der
„Ausbildung“ i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV und deren
konkrete Ausgestaltung in rechtlich unzulässiger Weise vermischt.
Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe seine im gesamten Verfah-
ren vorgetragene Position, dass der von ihm ausgewählte Studiengang (auf-
grund seiner konkreten persönlichen Umstände) „in dieser Form nur in Roches-
ter möglich“ gewesen sei, nicht zur Kenntnis genommen bzw. falsch verstan-
den, wendet sich auch sonst der Sache nach gegen die vom Berufungsgericht
vertretene Auslegung des materiellen Rechts (hier des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-
AuslandszuschlagsV). Die Beschwerde verkennt damit, dass für die Beurteilung
der Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, gerade auf die materiellrechtliche
Auffassung des Tatsachengerichts abzustellen ist.
Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das dieses Vorbringen aus-
weislich des Tatbestandes (UA S. 4) ersichtlich zur Kenntnis genommen und in
den Entscheidungsgründen (UA S. 7 f.) auch erwogen hat, kam es aber auf die
vom Kläger vorgetragenen Umstände, weshalb der von ihm gewählte Studien-
gang in Rochester für ihn „weltweit einzigartig und genau in dieser Form mög-
lich war“ (Beschwerdebegründung S. 4), nicht entscheidungserheblich an. Zwar
ist nach der Rechtsansicht des Klägers zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-Auslands-
zuschlagsV, wie er sie u.a. in seiner Berufungsbegründungsschrift (S. 4) zum
Ausdruck gebracht hat, „eine teleologische Auslegung geboten, die auch Krite-
rien mit einbezieht, die in der Person des Studierenden liegen und für ihn und
seine konkrete Situation die Ausbildung an der gewählten Hochschule als die
einzig mögliche darstellen“ (zu solchen Kriterien gehörten: Erfüllung der Auf-
nahmekriterien der gewählten Hochschule, Zumutbarkeitserwägungen wie die
finanzielle Belastbarkeit mit Bewerbungsgebühren und weitere individuelle Kri-
terien, wie z.B. der mögliche Beginn des Studiengangs). Dem hat sich das Be-
rufungsgericht aber gerade nicht angeschlossen. Vielmehr ist nach seiner - im
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Übrigen zutreffenden, nicht grundsätzlich klärungsbedürftigen (s.o.) Rechtsan-
sicht, welche das Revisionsgericht als solche im Revisionszulassungsverfahren
bei der Verfahrensrüge nicht zu überprüfen hat - die Regelung des § 3 Abs. 2
Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV, die voraussetzt, dass die Ausbildung nur an
der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann, dahin auszulegen, dass
sich dies nach objektiven Kriterien bestimmt und es auf die individuellen Belan-
ge des Auszubildenden grundsätzlich nicht ankommt. Dementsprechend hat
das Berufungsgericht ausgeführt, es komme nicht darauf an, dass der Kläger
„allein in Rochester bestimmte, von ihm näher bezeichnete Kurse besuchen
konnte“ (UA S. 7). Selbst wenn gleichwohl individuelle Umstände des Auszubil-
denden zur Vermeidung unzumutbarer Härten bei der Gesetzesanwendung zu
berücksichtigen seien - so führt das Berufungsgericht (UA S. 8) weiter aus -
müssten diese ein einem objektiven Hindernis vergleichbares Gewicht errei-
chen, wozu Zweckmäßigkeitserwägungen nicht ausreichten. Deshalb führten
die vom Kläger vorgetragenen Umstände, die ihn zur Studienaufnahme in Ro-
chester veranlasst hätten, nicht dazu, dass seine Ausbildung als allein dort
durchführbar angesehen werden könne.
Daraus ergibt sich zugleich, dass mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbrin-
gen des Klägers auch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör dargetan ist. Dieser Anspruch verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen
der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die
wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2
VwGO). Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Be-
teiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen.
Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm
entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und
in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere
Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten
überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht
erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 -
NVwZ-RR 2004, 3). Hierfür ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des
Klägers aber kein Anhalt; und zwar weder aus der Beschwerdebegründungs-
schrift noch aus dem diese ergänzenden Schriftsatz vom 17. Februar 2009.
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Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das Berufungsgericht - wie darge-
legt - die vom Kläger vorgetragenen (individuellen) Umstände, die ihn zur Wahl
des Studiengangs in Rochester veranlasst haben und aufgrund derer er diesen
Studiengang als für sich „weltweit einzigartig“ hält, zwar zur Kenntnis genom-
men und ist in der angefochtenen Entscheidung auch darauf eingegangen; es
hat diesen Umständen aber aufgrund seiner vom Rechtsstandpunkt des Klä-
gers abweichenden Rechtsauffassung keine entscheidungserhebliche Bedeu-
tung beigemessen. Ein Verstoß gegen das Prozessgrundrecht auf rechtliches
Gehör liegt darin nicht. Denn dieses verpflichtet die Gerichte nicht, dem zur
Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines
Beteiligten auch in der Sache zu folgen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom
13. Dezember 1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995, 2839; stRspr, Senatsbe-
schluss vom 5. Juni 2009 - BVerwG 5 B 80.08 -).
2.2 Einen Verfahrensfehler i.S.d. § 138 Nr. 3 VwGO in der Gestalt eines Ver-
stoßes gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) infolge einer Verlet-
zung der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) legt die Beschwerde
ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ge-
nügenden Weise dar. Sie rügt insoweit, das Berufungsgericht hätte dem Kläger
„durch einen Hinweis die Möglichkeit geben müssen, falls es der Auffassung
war, dass das Vorbringen des Klägers noch nicht ausreichend ist, sein Vorbrin-
gen hier zu ergänzen“. Der Kläger habe nämlich „sehr wohl erklärt, dass der
von ihm gewählte Studiengang in dieser Form nur so in Rochester möglich“
gewesen sei (Beschwerdebegründung S. 5).
Soweit sich der Kläger damit auf sein Vorbringen zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-
AuslandszuschlagsV bezieht, steht dem bereits entgegen, dass das Beru-
fungsgericht - wie dargelegt - ausweislich seiner Urteilsgründe dieses Vorbrin-
gen nicht als in tatsächlicher Hinsicht ergänzungsbedürftig angesehen, sondern
als in rechtlicher Hinsicht nicht entscheidungserheblich bewertet hat. Soweit
sich der Kläger auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BAföG-
AuslandszuschlagsV beziehen will - wofür spricht, dass er insoweit anführt, sich
auf die „Einholung eines SV-Gutachtens“ berufen zu haben und das Gericht
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dieses Beweisangebot nicht habe übergehen dürfen -, ist ein Verfahrensfehler
durch Verstoß des Berufungsgerichts gegen die richterliche Hinweispflicht
ebenso wenig in substantiierter Weise dargetan.
Denn aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine allgemeine Frage-
und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerfGE 84, 188, 190). Auch in der
Ausprägung, die dieses Recht in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem
Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Ge-
sichtspunkte abverlangt. Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grund-
sätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdi-
gung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche
Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt
(stRspr; siehe etwa Beschlüsse vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 -
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335, vom 26. Juni 1998 - BVerwG
4 B 19.98 - NVwZ-RR 1998, 711, vom 28. Dezember 1999 - BVerwG
9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 und vom 13. März 2003
- BVerwG 5 B 253.02 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 26). Nur wenn das Ge-
richt an den Vortrag eines Beteiligten Anforderungen stellt, mit denen auch ein
verständiger Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfah-
rens nicht zu rechnen brauchte, ist es zur Vermeidung einer Überraschungs-
entscheidung verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis zu geben. Ein solcher
Fall ist hier nicht dargetan.
2.3 Ein Verfahrensfehler ist schließlich auch dann nicht in einer den Anforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet wor-
den, wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschwerde mit dem Hinweis
auf das Übergehen eines Beweisangebots (Einholung eines Sachverständi-
gengutachtens) eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86
Abs. 1 VwGO) hat rügen wollen. Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügende Sachaufklärungsrüge verlangt nämlich die substanti-
ierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbe-
darf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklä-
rungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächli-
chen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklä-
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rung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder darge-
legt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vor-
nahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird,
hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlun-
gen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen
(stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
a.a.O. und vom 2. März 2007 - BVerwG 5 B 63.06 - juris). Diesen Anforderun-
gen würde die Beschwerde mit dem unsubstantiierten Hinweis auf das Überge-
hen des genannten Beweisangebots ebenfalls nicht gerecht.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Hund Prof. Dr. Berlit Dr. Störmer
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