Urteil des BVerwG vom 27.06.2013
BVerwG: grundsatz der freien beweiswürdigung, zugang, emrk, faires verfahren, hauptsache, pressefreiheit, daten, original, prozess, rechtsschutzinteresse
BVerwG 7 A 15.10
Rechtsquellen:
BArchG § 5 Abs. 1, 2, 6 Nr. 1 und 2, Abs. 8
IFG § 1 Abs. 1, § 3 Nr. 8
VwGO § 99 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 108 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 19 Abs. 4
Stichworte:
Bundesnachrichtendienst; archivwürdige Unterlagen; Bundesarchiv; Nutzung; Zugang;
Sperrerklärung; Bundeskanzleramt; Schwärzung; Zwischenverfahren; Fachsenat;
Hauptsachegericht; Geheimhaltungsgründe; Versagungsgründe; Wohl der Bundesrepublik
Deutschland; schutzwürdige Belange Dritter; dem Gesetz oder ihrem Wesen nach
geheimhaltungsbedürftig; Überzeugungsbildung; Beweisnotstand; Beweiswürdigung;
präjudizielle Wirkung; Pressefreiheit; effektiver Rechtsschutz.
Leitsatz:
Wird mit einer Klage ein Anspruch auf Zugang zu behördlichen Unterlagen begehrt, deren
Vorlage die Behörde nach der Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren gemäß § 99
Abs. 2 VwGO zu Recht verweigert, so hat das Gericht der Hauptsache dem Ergebnis des
Zwischenverfahrens dadurch Rechnung zu tragen, dass es der Entscheidung des Fachsenats
präjudizielle Wirkung beimisst.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die fachgesetzlichen Versagungsgründe, die dem in der
Hauptsache verfolgten Anspruch entgegengehalten werden, mit den Geheimhaltungsgründen
nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO sachlich übereinstimmen.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 7 A 15.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Külpmann
für Recht erkannt:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Gründe
I
1 Der Kläger ist Journalist. Er beantragte Anfang Juli 2010 beim Bundesnachrichtendienst
Zugang zu allen dort vorliegenden Unterlagen über Adolf Eichmann.
2 Über diesen Antrag entschied der Bundesnachrichtendienst nicht, sondern verwies auf das
beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Klageverfahren einer anderen Antragstellerin, das
den Zugang zu denselben Unterlagen zum Gegenstand habe und dessen Ausgang abgewartet
werden solle.
3 Der Kläger hat daraufhin Ende August 2010 - gestützt auf § 1 Abs. 1 IFG und § 5 BArchG -
Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss
vom 15. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen hat.
4 Durch prozessleitende Verfügung vom 24. September 2010 forderte der Vorsitzende des
erkennenden Senats die Beklagte auf, die Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu Adolf
Eichmann im Original vorzulegen. Das Bundeskanzleramt gab mit Schreiben vom 16. Dezember
2010 eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab, die die im
Bundesnachrichtendienst zu Adolf Eichmann vorliegenden Aktenbestände mit den Signaturen 3
187, 100470, 100471, 121099 (Band 1 bis 6) und 121082 (Band 1 und 2) betraf. Entsprechend
dieser Sperrerklärung wurden zahlreiche, nach Blattzahlen der jeweiligen Aufbewahrungseinheit
bezeichnete Dokumente gar nicht oder teilweise geschwärzt vorgelegt.
5 Der Kläger beantragte daraufhin die Durchführung eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2
VwGO. Nach Abgabe der Sache an den Fachsenat hob das Bundeskanzleramt die
Sperrerklärung auf, soweit sie sich auf Abschriften der sog. „Sassen-Interviews“ bezog (Signatur
121099, Blatt 067 bis Blatt 989).
6 Mit Beschluss vom 10. Januar 2012 (BVerwG 20 F 1.11) stellte der Fachsenat fest, dass die
Verweigerung der vollständigen und ungeschwärzten Aktenvorlage durch das
Bundeskanzleramt teilweise rechtwidrig ist. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt; wegen der
Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.
7 Nachdem die Beklagte im Anschluss an das Zwischenverfahren die Akten ohne die
beanstandeten Schwärzungen vorgelegt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der
Hauptsache teilweise für erledigt erklärt. Hinsichtlich eines Teils der vorgelegten Unterlagen hat
der Kläger den Rechtsstreit auch wegen mangelnder Lesbarkeit zunächst fortgeführt. Nach
Zusicherung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die technischen Möglichkeiten zur
Verbesserung der Lesbarkeit nochmals zu überprüfen, haben die Beteiligten insoweit
übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben. Im Übrigen hält der Kläger an seiner
Klage fest. Er rügt Verstöße gegen Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6, 8 und 10
EMRK. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:
8 Der erkennende Senat sei nicht an die Entscheidung des Fachsenats gebunden, weil diese
unter offensichtlicher Verkennung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe ergangen sei. Zudem
stimmten die Geheimhaltungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO und die Versagungsgründe
nach § 5 Abs. 2, Abs. 6 Nr. 1 und 2 BArchG nicht vollständig überein, so dass dem Senat ein
Rest an Überprüfungsmöglichkeit verbleibe.
9 Die vom Fachsenat gebilligten Schwärzungen würden nicht durch Geheimhaltungsgründe
nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerechtfertigt. Auch die von der Beklagten geltend gemachten
fachgesetzlichen Versagungsgründe nach dem Bundesarchivgesetz lägen daher nicht vor. Der
Versagungsgrund des § 5 Abs. 6 Nr. 1 BArchG sei schon nicht plausibel dargelegt worden. Die
Ausführungen des Fachsenats zu möglichen Nachteilen für das Wohl des Bundes überzeugten
nicht. Seine Begründung erschöpfe sich darin, die Leerformeln der Sperrerklärung zu
wiederholen. Dies verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
10 Der Versagungsgrund des § 5 Abs. 6 Nr. 2 BArchG greife bei den geschwärzten Namen nicht
ein, weil es sich durchweg um Personen der Zeitgeschichte handele. Entgegen der Auffassung
des Fachsenats habe das Bundeskanzleramt sein Ermessen beim Schutz personenbezogener
Daten Dritter in der Sperrerklärung nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Forschung und
Geschichtsschreibung seien in Deutschland nicht möglich, wenn das Zugangsrecht nach dem
Bundesarchivgesetz auf diese Weise missverstanden werde. Bei einer ordnungsgemäßen
Abwägung hätten die Namen wegen des Vorrangs des journalistischen Offenbarungsinteresses
offengelegt werden müssen.
11 Wie sich der Fachsenat davon habe überzeugen können, dass die persönlichen Daten von
Personen der Zeitgeschichte aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes, auch von Angehörigen
oder Nachkommen der Person selbst, zu Recht nicht offengelegt worden seien, könne nicht
nachvollzogen werden. Soweit der Fachsenat auf die angeblichen „Mutmaßungen“, in die der
Kläger mangels Kenntnis des Akteninhalts habe eintreten müssen, nicht näher eingegangen sei,
leide der Beschluss an einem Begründungsausfall.
12 Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm uneingeschränkten Zugang zu gewähren zu den
1. vollständig geschwärzten Aktenteilen:
Signatur 100470, Bl. 80; 284-285; 293
Signatur 121099, Bl. 1757; 1759-1761; 1763-1766; 1805;
1807; 1811; 1819-1820; 1848-1849;
1893; 1900-1902; 1909-1912; 2065;
2202-2207; 2254; 2301-2304
Signatur 121082, Bl. 255-263; 266-274
2. teilweise geschwärzten Aktenteilen:
Signatur 100470, Bl. 1-4; Karteikarte „Memo-D-2037-G/4373-Nr.
9400-Jan.1952“ nebst Rückseite; 8-11; 16;
36; 40; 47; 63-64; 66-68; 71-75; 77; 79; 83;
96; 98-99; 102; 104; 111; 115; 120-121; 123;
126; 127-128; 148; 151; 175; 177; 179; 181;
244-246; 257; 259; 264-265; 270-271; 276;
283; 286; 288; 290; 292; 294; 295; 297-299;
310; 312; 318; 322-323; 360-361; 364-365;
369-370; 373-374; 401; 408; 420-421; 423;
432; 434-435; 437-440; 442-443
Signatur 100471, Bl. 444; 446-447; 449; 451; 453; 458; 459-461;
463; 467-468; 031-037; 481; 483-484; 486;
497-502; 504-506; 508; 576-577; 582; 192
Signatur 121099, Bl. 1658; 1662; 1672-1673; 1690; 1692-1694;
1698; 1710; 1712; 1715; 1717; 1726; 1730-
1734; 1737; 1744; 1745-1748; 1751; 1756;
1758; 1762; 1767-1768; 1772; 1774-1776;
1779; 1784; 1788; 1791-1792; 1794; 1796;
1798; 1800-1801; 1804; 1806; 1808-1810;
1812-1813; 1815-1818; 1821-1829; 1831-
1835; 1837-1839; 1844; 1846-1847; 1850-
1852; 1855-1856; 1860-1866; 1868-1870;
1872-1879; 1882; 1884; 1887-1892; 1898-
1899; 1903-1908; 1914-1916; 1941-1942;
1944-1945; 1959; 1964-1970; 1980; 1992;
1999; 2005-2011; 2013-2015; 2017-2018;
2020; 2064; 2066; 2069-2070; 2073-2078;
2098-2099; 2101; 2107-2121; 2129-2130;
2132; 2136-2137; 2139-2149; 2158-2161;
2165-2176; 2178-2185; 2187-2188; 2190-
2192; 2197-2199; 2208-2212; 2216-2218;
2222-2225; 2228-2230; 2235-2236; 2238;
2240; 2246; 2248-2253; 2264; 2293-2297;
2312; 2314; 2326-2329; 2398-2401; 2416-
2421 Signatur 121082, Bl. 180; 207; 209; 212; 215; 253-254; 264-265
Signatur 3 187, Bl. 001-002; 005; 007; 013-018.
13 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
14 Der Kläger könne nicht verlangen, dass ihm die noch streitgegenständlichen Unterlagen
ungeschwärzt zugänglich gemacht werden. Da eine Vorlage dieser Unterlagen nach § 99 Abs. 1
Satz 2 VwGO nicht in Betracht komme, sei der Zugang auch nach § 5 Abs. 2 und Abs. 6 Nr. 1
und 2 BArchG ausgeschlossen. Die Behauptung des Klägers, die vom Fachsenat anerkannten
Schwärzungen seien zu einem Gutteil nicht begründet, treffe nicht zu. Die Anforderungen, die §
99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Nachteil für das Wohl des
Bundes“ aufstelle, seien strenger als diejenigen, die § 5 Abs. 6 Nr. 1 BArchG für eine
Nutzungsversagung fordere. Jedenfalls sei von einem Gleichklang der Geheimhaltungsgründe
nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO und der Versagungsgründe nach § 5 Abs. 2, Abs. 6 Nr. 1 und 2
BArchG auszugehen.
II
15 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren nach § 161 Abs. 2 VwGO einzustellen.
16 Im Übrigen ist die Verpflichtungsklage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf,
dass ihm die noch streitgegenständlichen Unterlagen, deren vollständige oder teilweise
Schwärzung der Fachsenat mit Beschluss vom 10. Januar 2012 als rechtmäßig erachtet hat, in
ungeschwärzter Form zugänglich gemacht werden. Hinsichtlich der vom Klageantrag zu 2
erfassten Blätter 115 der Signatur 100470, 192 (andere Paginierung) der Signatur 100471 sowie
1745 und 1999 der Signatur 121099 hat die Beklagte dem Begehren des Klägers bereits
entsprochen (1). Für die verbleibenden Unterlagen lässt sich ein Anspruch auf ungeschwärzte
Vorlage nicht aus § 1 Abs. 1 IFG herleiten (2). Einem Anspruch aus § 5 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1
BArchG stehen fachgesetzliche Versagungsgründe entgegen (3). Aus Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 19
Abs. 4 GG sowie Art. 6, 8 und 10 EMRK folgt nichts anderes (4).
17 1. Das Blatt 115 der Signatur 100470 und die Blätter 1745 und 1999 der Signatur 121099
waren nicht von der Sperrerklärung umfasst. Diese Blätter hat die Beklagte dem Kläger durch
Vorlage lesbarer Ausdrucke vom Mikrofiche bzw. digitalisierten Mikrofilm zugänglich gemacht.
Die auf Blatt 115 der Signatur 100470 und Blatt 1999 der Signatur 121099 vorhandenen
schwarzen Balken finden sich - wie die Beklagte auf entsprechende Nachfrage hin mit
Schriftsätzen vom 18. März 2013 und 10. Juni 2013 erklärt hat - auch auf den dort vorhandenen
„Original-Ausdrucken“. Sie sind also offenbar älteren Datums und nicht anlässlich des
Einsichtsverlangens des Klägers angebracht worden. Dasselbe gilt ausweislich des mit
Schriftsatz vom 10. Juni 2013 vorgelegten „Original-Ausdrucks“ auch für Blatt 192 (andere
Paginierung) der Signatur 100471.
18 2. Der Kläger kann einen Anspruch auf ungeschwärzte Vorlage der sonst noch
streitgegenständlichen Unterlagen nicht aus § 1 Abs. 1 IFG herleiten. Nach der in § 3 Nr. 8 IFG
geregelten Bereichsausnahme besteht gegenüber den Nachrichtendiensten kein Anspruch auf
Informationszugang. Die Einschränkung in § 3 Nr. 8 Halbs. 2 IFG („soweit sie Aufgaben im Sinne
des § 10 Abs. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen“) gilt nur für die sonstigen
Stellen (Rossi, IFG, 2006, § 3 Rn. 62; Schoch, IFG, 2009, § 3 Rn. 199).
19 3. Einen Anspruch in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 BArchG auf Zugang zu
archivwürdigen Unterlagen, die noch nicht an das Bundesarchiv abgegeben worden sind, kann
der Kläger gemäß § 5 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 BArchG auch gegen den
Bundesnachrichtendienst richten. Diesem Anspruch stehen aber Ausschlussgründe nach § 5
Abs. 2 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 BArchG entgegen.
20 Ob die von der Beklagten (noch) geltend gemachten Ausschlussgründe der Gefährdung des
Wohls der Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 6 Nr. 1 BArchG), entgegenstehender
schutzwürdiger Belange Dritter (§ 5 Abs. 6 Nr. 2 BArchG) sowie auf natürliche Personen
bezogenen Archivguts (§ 5 Abs. 2 BArchG) vorliegen, kann nur anhand des konkreten Inhalts der
ungeschwärzten Akten verifiziert werden (vgl. Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - BVerwG 20 F
1.11 - AfP 2012, 298 = juris Rn. 9 und vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136,
345 f. = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58 Rn. 4 f.). Namentlich können aus den ungeschwärzten
Passagen der Unterlagen keine tragfähigen Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob
hinsichtlich der geschwärzten Passagen die archivgesetzlichen Versagungsgründe vorliegen
oder nicht.
21 Die Möglichkeit, das Vorliegen der Ausschlussgründe durch Einsicht in die ungeschwärzten
Originalakten selbst zu überprüfen, ist dem erkennenden Senat hier allerdings versagt, weil der
Fachsenat mit Beschluss vom 10. Januar 2012 festgestellt hat, dass die Weigerung, die noch
streitgegenständlichen Unterlagen ohne Schwärzungen vorzulegen, rechtmäßig ist. Ob Akten
oder Unterlagen vorgelegt und verwertet werden dürfen, entscheidet ausschließlich und
abschließend der Fachsenat nach § 189 VwGO (Beschluss vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F
3.03 - BVerwGE 118, 352 <356> = juris Rn. 10). Die Zwischenentscheidung ist im weiteren
Verfahren zur Hauptsache wie ein rechtskräftiges Zwischenurteil zugrunde zu legen (Beschluss
vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 <230 f.> = Buchholz 310 §
99 VwGO Nr. 36 S. 27 = juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -
BVerfGE 101, 106 <120> = juris Rn. 55 f.). Dem Gericht im Hauptsacheverfahren ist eine
eigenständige - ggf. abweichende - Bewertung der öffentlichen Geheimschutzbelange und deren
Abwägung mit dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen verwehrt (Urteil vom 27. September
2006 - BVerwG 3 C 34.05 - BVerwGE 126, 365 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 43 Rn. 29).
22 Werden vom Gericht der Hauptsache für entscheidungserheblich gehaltene Unterlagen von
der Behörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus Gründen der Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht
vorgelegt und unterbleibt die Vorlage auch als Ergebnis des gerichtlichen Zwischenverfahrens
nach § 99 Abs. 2 VwGO, ist die Möglichkeit, die Überzeugung nach § 108 Abs. 1 VwGO aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen, daher aus gesetzlichen Gründen eingeschränkt.
Dies darf grundsätzlich weder der Behörde im Sinne einer Beweisvereitelung zum Nachteil
gereichen, weil die dadurch entstandene Beweislage durch § 99 VwGO ausdrücklich gedeckt ist,
noch wird umgekehrt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch eine gesetzliche
Beweisregel zugunsten des Beklagten eingeschränkt (Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 6 C
13.07 - BVerwGE 131, 171 = Buchholz 402.7 BVerfSchG Nr. 11 Rn. 29). Vielmehr ist im
Einzelfall angemessen zu würdigen, dass bestimmte Umstände nicht aufklärbar bleiben.
23 Beruht die im Hauptsacheverfahren zu treffende Sachentscheidung nicht allein auf der
geheim gehaltenen Tatsachengrundlage, kann die Aufklärungslücke dadurch überbrückt
werden, dass die übrigen Erkenntnisse verwertet werden und die nicht aufklärbare Tatsache nur
mit minderem Beweiswert berücksichtigt wird. Diese Möglichkeit entfällt hier, denn
Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens ist gerade die Vorlage von (ungeschwärzten)
Unterlagen, die die Beklagte nach dem Ergebnis des Zwischenverfahrens zu Recht verweigert.
Weil die Beklagte für das Vorliegen der geltend gemachten fachgesetzlichen Versagungsgründe
des § 5 Abs. 2 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 BArchG nach dem sog. Günstigkeitsprinzip die Beweislast
trägt, befindet sie sich aufgrund der für sie positiven Entscheidung im Zwischenverfahren in
einem unverschuldeten sachtypischen Beweisnotstand. Könnte die Beklagte ihr Vorbringen zu
den Versagungsgründen nach § 5 Abs. 2 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 BArchG nur durch Vorlage der
streitgegenständlichen Unterlagen in ungeschwärzter Fassung beweisen, hätte dies zur Folge,
dass der Geheimnisschutz ihr nur um den Preis des Prozessverlustes gewährt würde (Mayen,
NVwZ 2003, 537, 538). Dann machte es aber keinen Sinn, dass sie zuvor im Zwischenverfahren
den Schutz ihrer Geheimnisse durchgesetzt hat. Diese Rechtsfolge würde dem Anliegen des §
99 VwGO nicht gerecht.
24 Dem durch die Sperrerklärung verursachten Beweisnotstand der Beklagten ist in dieser
Fallgestaltung im Rahmen der Beweiswürdigung dergestalt Rechnung zu tragen, dass der
Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren präjudizielle Wirkung beigemessen wird.
Die Beklagte beruft sich im Hauptsacheverfahren auf archivgesetzliche Versagungsgründe, die
sich von den Gründen, die eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen
können, in der Sache nicht unterscheiden. Der absolute Geheimhaltungsgrund des § 5 Abs. 6
Nr. 1 BArchG setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der
Bundesrepublik Deutschland gefährdet würde. Dieser Geheimhaltungsgrund greift nicht weiter
als das Nachteilbereiten für das Wohl des Bundes im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO.
Auch der von § 5 Abs. 2 BArchG bezweckte Schutz persönlicher Daten sowie der
Versagungsgrund des § 5 Abs. 6 Nr. 2 BArchG zugunsten schutzwürdiger Belange Dritter folgen
keinen anderen materiellen Maßstäben als denjenigen, die für einen Schutz persönlicher Daten
und der Belange Dritter als Geheimhaltungsgrund „ihrem Wesen nach“ gemäß § 99 Abs. 1 Satz
2 Alt. 3 VwGO von Bedeutung sind. Damit stimmt das Prüfprogramm für die prozessuale
Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hier mit den fachgesetzlichen Vorgaben des
Bundesarchivgesetzes faktisch überein (vgl. Beschlüsse vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 24 und
vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr.
46 Rn. 19). Der Fachsenat ist in seiner - in den von § 99 Abs. 2 Satz 10 VwGO gesteckten
Grenzen - ausführlich begründeten Entscheidung vom 10. Januar 2012 in Kenntnis des Inhalts
der Unterlagen zu der Einschätzung gelangt, dass die mit der Sperrerklärung geltend gemachten
Geheimhaltungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinsichtlich der noch
streitgegenständlichen Schwärzungen vorliegen. Dies rechtfertigt angesichts des Gleichklangs
der jeweils geltend gemachten Geheimhaltungsgründe den Schluss, dass damit auch die
Versagungsgründe des § 5 Abs. 2 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 BArchG vorliegen. Entscheidet der
Fachsenat in solchen Fällen gleichgelagerter Geheimhaltungsgründe zugunsten des
Geheimnisschutzes, bleibt mithin auch die Klage auf Akteneinsicht erfolglos (VGH Mannheim,
Urteil vom 24. November 2006 - 1 S 2321/05 - VBlBW 2007, 340 <342> = juris Rn. 45).
25 Mit seiner Rüge, dem Beschluss des Fachsenats dürfe jedenfalls vorliegend keine
Präjudizwirkung beigemessen werden, weil der Fachsenat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe
und Begründungsanforderungen verkannt habe, dringt der Kläger nicht durch. Es kann
dahinstehen, welche Folgerungen sich in solchen Fällen für das Hauptsacheverfahren ergeben
könnten, weil es dafür vorliegend an jeglichen Anhaltspunkten fehlt. Abgesehen davon kann,
wenn in einem Zwischenverfahren über eine für das weitere Verfahren wesentliche Rechtsfrage
eine abschließende Entscheidung getroffen wird, die im Hauptsacheverfahren keiner
Überprüfung mehr unterliegt, die Zwischenentscheidung jedenfalls mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 1999 a.a.O.
S. 120 = juris Rn. 54 ff. und vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - BVerfGE 115, 205 <227> =
juris Rn. 71 f.).
26 4. Aus Art. 5 Abs. 1 und 3 GG (a), Art. 19 Abs. 4 GG (b) und Art. 6, 8 und 10 EMRK (c) folgt
nichts anderes.
27 a) Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet zwar nicht nur die
Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen, sondern schützt auch den gesamten
Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von
Informationen gehört (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW
2001, 503 <504> = juris Rn. 13). Ein genereller Vorrang des journalistischen
Offenbarungsinteresses vor anderen, bei abstrakter Betrachtung verfassungsrechtlich
möglicherweise weniger gewichtigen Interessen lässt sich aus der Pressefreiheit aber nicht
herleiten. Der Gesetzgeber ist durch die Pressefreiheit nicht gehindert, Vertraulichkeitsinteressen
im Einzelfall den Vorrang einzuräumen. Entscheidend ist, dass die Auskunfts-
/Zugangsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen
Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (Urteil vom 20. Februar 2013 -
BVerwG 6 A 2.12 - juris Rn. 27 f.). Das ist hier der Fall. Die Zugangsregelungen und
Begrenzungsvorschriften des Archivgesetzes werden den Funktionsbedürfnissen der Presse
hinreichend gerecht. Dies gilt umso mehr, als beim Zugang zu Archivunterlagen - anders als bei
sonstigen Auskunftsverlangen gegenüber Behörden - in der Regel nicht die Aktualität der in den
Unterlagen verkörperten Informationen im Vordergrund steht und zudem die in § 5 Abs. 3 Satz 2
und Abs. 4 BArchG vorgesehenen Ausnahmen von den Schutzfristen sowie die in § 5 Abs. 5
BArchG geregelten Möglichkeiten zur Verkürzung der Schutzfristen genügend Spielraum lassen,
um der Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
28. August 2000 a.a.O. S. 504 = juris Rn. 17). Entsprechendes gilt für die Erfordernisse der
Wissenschaftsfreiheit.
28 b) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Betroffenen effektiven Rechtsschutz. Dem dient auch
die generelle Verpflichtung zur Vorlage der Akten, mit der eine umfassende Aufklärung des
Sachverhalts ermöglicht werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 a.a.O. S.
124 = juris Rn. 70). Art. 19 Abs. 4 GG schließt allerdings, obwohl er vorbehaltlos formuliert ist,
Einschränkungen nicht von vornherein aus. Es ist anerkannt, dass Ansprüche auf Aktenvorlage,
die sich dem Grunde nach aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben, eingeschränkt werden können, wenn
das Bekanntwerden der Akten dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile
bereiten würde oder die Vorgänge dem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig
sind. Die Ansprüche aus Art. 19 Abs. 4 GG dürfen dann unter Wahrung derjenigen
Anforderungen eingeschränkt werden, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben
(BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 a.a.O. S. 124 f. = juris Rn. 72 ff.).
29 § 99 VwGO stellt eine verfassungsrechtlich einwandfreie Gesetzesgrundlage für die
Einschränkung von Verfahrensansprüchen auf Aktenvorlage, Auskunft etc. dar. Namentlich lässt
sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden, dass nach § 99 Abs. 2 VwGO die erforderliche
Abwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen
Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess auf der einen und den öffentlichen
Geheimschutzbelangen auf der anderen Seite nicht im Hauptsacheverfahren selbst, sondern
abschließend in einem gesonderten Zwischenverfahren erfolgt (Urteil vom 27. September 2006
a.a.O. Rn. 29).
30 Die im Zwischenverfahren vorgesehene Prüfung „in camera“ schränkt zwar das rechtliche
Gehör des Betroffenen ein, das in engem Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie aus Art.
19 Abs. 4 GG steht. Eine Abwägung zwischen verschiedenen Interessen und eine darauf
beruhende Einschränkung des rechtlichen Gehörs wird durch Art. 103 Abs. 1 GG aber nicht
ausgeschlossen. Das rechtliche Gehör kann eingeschränkt werden, wenn dies durch sachliche
Gründe gerechtfertigt ist. Dazu gehört auch das legitime Anliegen des Gemeinwohls, Vorgänge,
die dem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig sind oder deren
Bekanntwerden dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde,
geheim zu halten (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 a.a.O. S. 127 ff. = juris Rn. 87, 91).
31 c) Für eine Verletzung der von Art. 6, 8 und 10 EMRK geschützten Rechte ist ebenfalls nichts
ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob Art. 6 EMRK vorliegend überhaupt Anwendung findet.
Angesichts der verfassungsrechtlich unbedenklichen Ausgestaltung des Zwischenverfahrens in
§ 99 Abs. 2 VwGO ist jedenfalls nicht erkennbar, inwieweit der Kläger in seinem Recht auf ein
faires Verfahren verletzt sein soll. Selbst wenn man aus Art. 8 EMRK ein Recht auf Zugang zu
Archivunterlagen ableiten wollte und davon ausgeht, dass Art. 10 EMRK - ebenso wie Art. 5 Abs.
1 Satz 2 GG - den gesamten Prozess der journalistischen Recherche schützt, kann der Kläger
daraus keinen uneingeschränkten Zugangsanspruch herleiten. Vielmehr sind auch im
Anwendungsbereich dieser Vorschriften die Grenzen zu beachten, die zum Schutz wesentlicher
Interessen des Staates oder der Rechte und Freiheiten anderer gesetzt sind (vgl. Art. 8 Abs. 2
und Art. 10 Abs. 2 EMRK; auch Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 10 Rn. 18 und 34).
32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat 2/3 der
Kosten zu tragen, weil sein Einsichtsbegehren im Ergebnis überwiegend keinen Erfolg hatte.
Dabei hat der Senat u.a. berücksichtigt, dass - einerseits - die Beklagte die Sperrerklärung,
soweit sie die Signatur 121099, Blatt 067 bis 989, betraf, im Zwischenverfahren aufgehoben hat,
und - andererseits - eine Reihe der ursprünglich vom Klageantrag erfassten Unterlagen
(teilweise mit Einschränkungen) lesbar sind.
Dr. Nolte
Krauß
Schipper
Brandt
Külpmann