Urteil des BVerwG vom 20.07.1991

BVerwG (anordnung, antragsteller, berlin, antrag, bundesverwaltungsgericht, umsetzung, erlass, interesse, bezug, grund)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 VR 2.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Heitz
beschlossen:
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Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
werden abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller ist als Regierungsdirektor im Dienst der Antragsgegnerin beim
Bundesnachrichtendienst in Pullach beschäftigt. Am 20. Dezember 2006 erhielt
er die schriftliche Anordnung, ab dem 6. Februar 2007 Dienst in der Berliner
Dienststelle des Bundesnachrichtendienstes zu verrichten. Der Antragsteller
legte gegen diese Anordnung Widerspruch ein. Er führte aus: Da die Antrags-
gegnerin es ablehne, die ihm durch diesen Wechsel des Dienstorts entstehen-
de finanzielle Belastung nach Maßgabe des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes
im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom
20. Juli 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands auszugleichen, sei die
Anordnung rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat die beantragte Aussetzung
der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO abgelehnt, da es sich bei der angegrif-
fenen Anordnung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Daraufhin hat der
Antragsteller Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel ge-
stellt, ihn vorläufig von der Pflicht, seinen Dienst in Berlin zu verrichten, freizu-
stellen, als die Antragsgegnerin ihm einen finanziellen Ausgleich nach Maßga-
be der Vorschriften des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes versagt.
II
Zur Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren, das der Senat auslegt als
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung
der Antragsgegnerin, den Antragsteller vorläufig weiter in Pullach zu verwen-
den, i.V.m. dem hilfsweise gestellten weiteren Antrag, die Antragsgegnerin zur
vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem Dienstrechtlichen Begleitge-
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setz im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom
20. Juli 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschland vom 30. Juli 1996 (BGBl I
S. 1183) i.d.F. des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl I S. 1418, 1421)
- künftig: Dienstrechtliches Begleitgesetz - zu verpflichten, ist das Bundesver-
waltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in
erster und letzter Instanz zuständig. Weder der Haupt- noch der Hilfsantrag
sind begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich er-
schwert werden könnte oder wenn die einstweilige Anordnung zur Regelung
eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Ab-
wendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus
anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat keinen Anspruch
glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihn auch weiterhin in Pullach statt
in ihrer Berliner Dienststelle verwenden muss. Die Anordnung vom 20. De-
zember 2006 stellt eine Umsetzung des Antragstellers dar. Ihm wird, ohne dass
sein statusrechtliches und sein abstrakt-funktionales Amt berührt werden, ein
Dienstposten innerhalb des Bundesnachrichtendienstes in Berlin zugewiesen
(vgl. Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <146>
und Beschluss vom 26. November 2004 - BVerwG 2 B 72.04 - Buchholz 232
§ 26 BBG Nr. 41). Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass diese
Umsetzung unterbleibt oder dass sie wieder rückgängig gemacht wird.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der
Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten
verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt.
Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können vom Verwaltungsgericht
im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmiss-
brauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf be-
schränkt, ob die Gründe willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens des
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Dienstherrn ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (vgl. Be-
schluss vom 26. November 2004 a.a.O. m.w.N.).
Für das Vorliegen besonders gelagerter Verhältnisse, die einen Wechsel nach
Berlin unzumutbar oder für Umstände, welche die Umsetzung des Antragstel-
lers nach Berlin als willkürlich erscheinen lassen, gibt es keinen Hinweis. Grund
für die Umsetzung des Antragstellers ist, dass sein Dienstposten in Pullach im
Zuge der partiellen Verlagerung des Bundesnachrichtendienstes von Pullach
an den Regierungssitz Berlin ebenfalls dorthin verlagert wird. Die Verlagerung
des Dienstpostens ist aber ein nahe liegender und sachlicher, keinesfalls will-
kürlicher Grund, den Inhaber des verlagerten Dienstpostens umzusetzen.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin
zur Gewährung von Umzugsausgleichsleistungen nach dem Dienstrechtlichen
Begleitgesetz ist ebenfalls unbegründet. Es fehlt an einem Anordnungsgrund
für die begehrte einstweilige Anordnung.
Durch die alsbaldige Aufnahme des Dienstes in Berlin wird ein Anspruch des
Antragstellers auf Leistungen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz
- unterstellt ein solcher Anspruch besteht - weder vereitelt noch wird seine Rea-
lisierung erschwert. Der Ausgang eines in der Hauptsache anzustrengenden
Klageverfahrens auf Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Aus-
gleichsleistungen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz hängt nicht von
sich rasch veränderten Tatsachen ab, so dass der Bestand und die Durchset-
zung eines etwaigen Anspruchs des Antragstellers nicht durch die Dauer eines
derartigen Klageverfahrens beeinträchtigt werden würden.
Die begehrte einstweilige Anordnung ist auch nicht in der Form der Regelung
eines vorläufigen Zustands in Bezug auf die zwischen den Beteiligten streitigen
Leistungen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz zwecks Abwendung dro-
hender Gewalt oder wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen nötig.
Das Interesse des Antragstellers, selbst wenn er einen Anspruch auf Leistun-
gen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz hätte, diese Leistungen vor ei-
ner abschließenden Prüfung im Verfahren der Hauptsache zu erhalten, wiegt
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nicht schwerer als das Interesse der Antragsgegnerin, diese Ausgleichszahlun-
gen nicht vor Klärung der Anspruchsberechtigung des Antragstellers leisten zu
müssen. Die Nachteile, denen sich der Antragsteller seinen Angaben nach
ausgesetzt sieht, bestehen in den finanziellen Belastungen, die damit verbun-
den sind, dass er trotz der partiellen Verlegung seiner Beschäftigungsbehörde
nach Berlin seinen Lebensmittelpunkt am bisherigen Behördensitz in München
beizubehalten wünscht. Das damit der Sache nach angesprochene Interesse,
den Dienst bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand am selben Dienstort
verrichten zu können, das Ursache dieser Belastungen ist, ist bei einem Beam-
ten des höheren Dienstes in einem Nachrichtendienst in geringem Maße
schutzwürdig. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang konkret ange-
führten zusätzlichen Kosten durch Finanzierung eines zweiten Haushalts in
Berlin und regelmäßiger Familienheimfahrten kann der Antragsteller vermeiden,
wenn er den Familienwohnsitz nach Berlin verlegt. Soweit in der Ausbildungssi-
tuation seiner erwachsenen Kinder begründete Umzugshindernisse bestehen,
erhält er Trennungsgeld. Besteht dieses Umzugshindernis nicht, ist die Erstat-
tung der zusätzlichen Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht gerecht-
fertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt
sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Albers Prof. Dawin Dr. Heitz
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