Urteil des BVerwG vom 05.03.2013
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BVerwG 10 B 41.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 41.12
VG Berlin - 01.12.2010 - AZ: VG 3 K 297.09 V
OVG Berlin-Brandenburg - 22.10.2012 - AZ: OVG 2 B 17.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 €
festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2012 mit Schriftsatz vom 25.
Februar 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender
Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Dörig
Fricke
Dr. Maidowski