Urteil des BVerwG vom 24.02.2012

BVerwG: kunst, gebärdensprache, link, download, presse

BVerwG 9 A 6.11
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 A 6.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 24. Februar 2012 zurückgenommen. Das
Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
52 Abs. 1 GKG.
Buchberger