Urteil des BVerwG vom 22.12.2004
BVerwG: grundstück, verkehrssicherheit, lastzug, wasser, familie, stadt, vorrang, realisierung, brücke, neubau
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 9 A 9.04
Verkündet
am 22. Dezember 2004
Holler
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r , Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-
Bundesamtes vom 29. Januar 2004, der der Beigeladenen die Beseitigung des
Bahnübergangs Grabow, Prislicher Straße (Landesstraße 08) und die Errichtung ei-
ner Eisenbahnüberführung gestattet.
Das Planvorhaben betrifft die Eisenbahnausbaustrecke Hamburg-Büchen-Berlin,
die im Bundesverkehrswegeplan 1992 als "Verkehrsprojekte Deutsche Einheit, Pro-
jekt 2" geführt wird und deren Streckengeschwindigkeit in einer zweiten Ausbaustufe
durch die Beseitigung von Bahnübergängen auf 230 km/h gesteigert werden soll. Die
als Ersatz für den Bahnübergang vorgesehene Eisenbahnüberführung bedingt eine
Neutrassierung der L 08, die ihrerseits eine veränderte Anbindung des in die L 08
einmündenden Blievenstorfer Weges zur Folge hat, an dem das Grundstück des
Klägers gelegen ist.
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Nach einer im Anhörungsverfahren erfolgten Planänderung ist eine veränderte Tras-
senführung des Blievenstorfer Weges vorgesehen, die zu einer dauerhaften Inan-
spruchnahme einer Teilfläche von 141 m² des insgesamt 741 m² umfassenden
Grundstücks des Klägers führt. Auf die am 5. Mai 2003 hierzu erfolgte Anhörung er-
hob der Kläger mit Schreiben vom 6., 8. und 19. Mai 2003 Einwendungen, mit denen
er sich gegen den in der ursprünglichen Planung nicht enthaltenen Eigentumsentzug
wandte. Hierzu fand am 18. Juni 2003 ein Erörterungstermin statt.
Am 29. Januar 2004 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für das Vorhaben
fest. Zu den Einwendungen des Klägers wird in dem Planfeststellungsbeschluss
ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Entschädigungsanspruch zu, über dessen Einzel-
heiten einschließlich der Frage einer Übernahme des Restgrundstücks im späteren
Enteignungsverfahren zu entscheiden sei. Die Einwendung gegen die Inanspruch-
nahme des Grundstücks werde zurückgewiesen. Trotz der die Wohnqualität und die
Gestaltungsmöglichkeiten auf dem Grundstück erheblich beeinträchtigenden Eingrif-
fe in grundrechtlich geschützte Positionen des Klägers überwögen die für die Reali-
sierung des Plans streitenden öffentlichen Belange. Die untersuchten und den Klä-
ger verschonenden Anbindungsvarianten für den Blievenstorfer Weg seien nicht vor-
zugswürdig. Eine weiter östlich gelegene Einmündung in die L 08 (Varianten 4 und 5)
führe zu einem wesentlich größeren Grunderwerb einschließlich des Abrisses von
Gebäuden sowie zu höheren Kosten. Die Varianten mit Beibehaltung der Einmün-
dung des Blievenstorfer Weges in die L 08 unweit des bisherigen Knotens (Varian-
ten 1 a und 1 b) widersprächen straßenbaulichen Belangen. Sie setzten ausschließ-
lich zur Regelung des Begegnungsverkehrs von Lkw über 7,5 t die Errichtung von
Lichtsignalanlagen voraus, die eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Si-
cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs insbesondere auf der L 08 zur Folge hätten.
Auch die Straßenbauverwaltung lehne eine solche Lösung als nicht regelkonform ab.
Möglichkeiten einer Variantenoptimierung, die zu einem Wegfall der Lichtsignalanla-
ge führen könnten, seien nicht ersichtlich. Da auch Schwerlastverkehr über den Blie-
venstorfer Weg geführt werden müsse, sei das gefahrlose und ungehinderte Begeg-
nen der Fahrzeuge im unmittelbaren Anschlussbereich zum Knotenpunkt sicherzu-
stellen. Diesen Belangen der Verkehrssicherheit müssten die Belange des Klägers
untergeordnet werden, weil eine gleich wirksame, aber den Kläger weniger beein-
trächtigende Lösung nicht gegeben sei. Zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf
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Rechte des Klägers seien im Planfeststellungsbeschluss die erforderlichen Vorkeh-
rungen angeordnet worden.
Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 5. Februar 2004 zugestellt.
Am 27. Februar 2004 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er hält die Inan-
spruchnahme seines Grundstücks nicht für erforderlich. Dies zeige schon die ur-
sprüngliche Planung. Der Planfeststellungsbeschluss sei deswegen abwägungsfeh-
lerhaft. Die Beklagte gehe von einem grundsätzlichen Vorrang der öffentlichen Be-
lange aus und verkenne die hohe Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der
Wohnnutzung durch den Kläger und seine Familie. Durch die Teilinanspruchnahme
verschlechterten sich die Grundstückssituation und die Wohnqualität, weil eine
Schutzzone verloren gehe, die Straße in den unmittelbaren Wahrnehmungsbereich
rücke und die verbleibende Fläche keinen Erholungswert mehr aufweise. Derzeit
noch bestehende Gestaltungsmöglichkeiten auf dem Grundstück würden reduziert.
Durch das Heranrücken des Verkehrsweges erhöhe sich die Immissionsbelastung.
Eine wirtschaftlich vernünftige Nutzung des Restgrundstücks sei nicht mehr möglich.
Zufahrt und Verkehrssicherheit seien nicht mehr ausreichend gewährleistet. Zu Un-
recht habe die Planfeststellungsbehörde die nahe liegende Alternativlösung einer
lichtsignalgeregelten Einmündung mit verschwenkter, das klägerische Grundstück
nicht beeinträchtigender Trasse verworfen. Durch eine kontaktgesteuerte Lichtsig-
nalanlage (Variante 1 a) könne ein Begegnungsverkehr von Lastkraftwagen verhin-
dert werden. Beeinträchtigungen auf der L 08 seien nicht zu befürchten, weil es sich
beim Blievenstorfer Weg, der als Anliegerstraße gewidmet sei, um eine wenig befah-
rene Straße handele. Die Ermittlung des Verkehrsaufkommens sei fehlerhaft, da sie
lediglich rechnerisch vorgenommen worden sei und im Übrigen zu überzogenen Er-
gebnissen gelange. Deswegen verstoße die nunmehr favorisierte Variante 3 gegen
das Regelwerk für Straßenbau. Der Umfang des Schwerlastverkehrs werde über-
schätzt. Die Planfeststellungsbehörde habe einseitig den Forderungen des Wasser-
und Schifffahrtsamtes Lauenburg Rechnung getragen, obwohl die Anfahrt zu dessen
Einrichtungen gewöhnlich über andere Strecken erfolge, zumal eine Brücke im weite-
ren Verlauf des Blievenstorfer Weges für Schwertransporte nicht zugelassen sei. Die
Notwendigkeit einer Erschließung des Baugebietes Wohnbebauung Blievenstorfer
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Weg bestehe allenfalls vorübergehend. Eine Optimierung der Variante 1 a durch
Streckung der Doppelkurve sei nicht in Betracht gezogen worden.
Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom
29. Januar 2004 aufzuheben,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu
ergänzen bzw. zu verändern, dass eine Inanspruchnahme des Grundstücks
des Klägers nicht erfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den Planfeststellungsbeschluss für rechtmäßig. Insbesondere seien keine
Abwägungsmängel gegeben. Die besondere Grundrechtsrelevanz des Planvorha-
bens gegenüber dem Kläger sei erkannt und in die Abwägung eingestellt worden.
Die Entscheidung über einen etwaigen Übernahmeanspruch obliege nicht der Plan-
feststellungsbehörde. Dennoch sei im Rahmen der Abwägung zugunsten des Klä-
gers die fehlende wirtschaftliche Nutzbarkeit des Restgrundstückes als größtmögli-
cher Eingriff unterstellt worden. Mögliche Varianten seien untersucht, aber zu Recht
verworfen worden. Die vom Kläger favorisierte Variante 1 a berge erhebliche Sicher-
heitsrisiken. Aus fahrgeometrischen Gründen sei bereits eine gefahrlose Begegnung
von Lkw und Pkw nicht möglich. Zur Vermeidung des Begegnungsverkehrs werde
deswegen der Verkehr auf der L 08 durch Kontaktschleifen erfasst und hierdurch
lang andauerndes Rotlicht im Blievenstorfer Weg bewirkt, was zu einer geringen
Qualitätsstufe der Wartezeiten führen müsse. Der technische und finanzielle Auf-
wand für eine bloße Erfassung von Lastkraftwagen mit mehr als 7,5 t sei erheblich
und letztlich unverhältnismäßig. In jedem Fall seien durch diese Lösung die Mindest-
anforderungen an die Erkennbarkeit, Übersichtlichkeit und Begreifbarkeit der Ver-
kehrsführung nicht erfüllt. Die Ampellösung führe zu Akzeptanzproblemen und verlei-
te zur Missachtung der Wartepflicht. Wegen der Unübersichtlichkeit an der Engstelle
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sei der Eintritt gefährlicher Ereignisse ungeachtet von Geschwindigkeitsbegrenzun-
gen und der Pflicht zu regelgemäßem Verhalten wahrscheinlich. Dasselbe gelte für
die vom Kläger vertretene Optimierung der Variante 1 a. Die Variante 1 b schließe
aufgrund vollständiger Lichtsignalregelungen Fahrzeugbegegnungen im Anschluss-
bereich des Blievenstorfer Weges zwar aus. Jedoch ergäben sich Sicherheitsprob-
leme auf der L 08 selbst, weil die für eine Lichtsignalanlage nachzuweisenden
Sichtweiten im Bereich des Unterführungsbauwerks nicht eingehalten würden. Da-
rüber hinaus entstehe ein Anfahrbereich mit hoher Längsneigung, was insbesondere
bei widrigen Witterungslagen zu Beeinträchtigungen der Leichtigkeit und Flüssigkeit
des Verkehrs führen könne. Eine Änderung der Trassierungsparameter würde die
Einbindung des Blievenstorfer Weges im vorgesehenen Bereich nicht mehr erlau-
ben. Grundsätzlich widerspreche die Konzeption eines neuen Knotenpunktes, der
nur mittels Lichtsignalanlage gesichert werden könne, den Planungsgrundsätzen und
werde von den beteiligten Straßenbaubehörden abgelehnt. Bei der Variante 2 werde
die Lage der Anbindung des Blievenstorfer Weges verändert und in Richtung des
Rampenbereiches der L 08 verlegt. Dadurch verringere sich die Inanspruchnahme
des klägerischen Grundstücks. Diese Variante sei aber wegen der nicht ausreichend
vorhandenen Sichtfelder und des Längsgefälles von mehr als 4 % im Knotenpunkt-
bereich, wodurch die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt werde, gleichfalls
abzulehnen. Nur für die gewählte Variante 3 könne der Nachweis einer sicheren Ver-
kehrsführung durch Einhaltung der Entwurfsparameter unter Berücksichtigung des
Begegnungsfalles Lastzug/Lastzug erbracht werden. Der Vorwurf eines Verstoßes
dieser Variante gegen das Regelwerk für Straßenbau entbehre jeglicher Grundlage.
Die beitragsrechtliche Qualifizierung als "Anliegerstraße" habe keine straßenver-
kehrsrechtlichen Widmungseinschränkungen zur Folge. Auch aus der Einstufung
des Blievenstorfer Weges nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen ergebe
sich kein Argument für einen überdimensionierten Ausbau, weil es sich insoweit um
Empfehlungen, nicht jedoch um Grenzwerte handele, von denen im Einzelfall aus
Gründen der Verkehrssicherheit und Fahrgeometrie gemäß dem Votum der Fachbe-
hörden abgewichen werden könne. Die Zufahrt auf das Grundstück des Klägers
werde nicht beschränkt. Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit bei der Benut-
zung des klägerischen Grundstücks seien nicht erkennbar.
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Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch die Beigeladene hält den Planfeststellungsbeschluss für abwägungsfehlerfrei.
Er gehe nicht vom grundsätzlichen Vorrang der öffentlichen gegenüber den privaten
Belangen aus und verkenne nicht die hohe Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der
gegenwärtigen Wohnnutzung durch die Familie des Klägers. Auch die Wahl der Vor-
zugsvariante sei nicht zu beanstanden. Eine eindeutig bessere Lösung dränge sich
nicht auf. Das gelte auch für die ursprüngliche Planung, die das Grundstück des Klä-
gers zwar nicht in Anspruch nehme, jedoch - wie sich aus den Stellungnahmen der
Stadt Grabow und des Wasser- und Schifffahrtsamtes Lauenburg ergebe - andere
Belange unberücksichtigt gelassen habe. Der Grundsatz der Problembewältigung
stehe dem mit der ursprünglichen Planung verbundenen Abschneiden des Schwer-
lastverkehrs der Forstwirtschaft, von Gewerbebetrieben und des Wasser- und Schiff-
fahrtsamtes Lauenburg durch einen zu gering dimensionierten Anschluss des Blie-
venstorfer Weges entgegen. Die Varianten 1 a, 1 b und 2 seien von den Straßen-
baufachbehörden zu Recht abgelehnt worden. Die Variante 1 a könne das Gefah-
renpotential, das sich aus dem Begegnungsverkehr Lastzug/Pkw ergebe, nicht be-
wältigen und bewirke keine richtliniengerechte Gestaltung des Knotenpunktes. Auch
die Variante 1 b verstoße gegen straßenbaurechtliche Vorschriften, weil sich ein Auf-
stellbereich mit hoher Längsneigung im Zuge des Unterführungsbauwerkes ergebe.
Die Variante 2 beeinträchtige wegen des großen Quergefälles von mehr als 4 % die
Verkehrssicherheit. Die Varianten 4 und 5 schnitten im Hinblick auf Grundinan-
spruchnahme, Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Kosten schlechter ab als die
Vorzugsvariante. Deswegen habe die gewählte Lösung abwägungsfehlerfrei plan-
festgestellt werden können. Die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks sei
damit unvermeidbar. Ein Verstoß gegen das Regelwerk für Straßenbau sei ebenso
wie eine mangelnde Verkehrssicherheit nicht erkennbar. Die Zufahrt zum klägeri-
schen Grundstück bleibe erhalten. Die Verkehrszahlen seien aufgrund von Ver-
kehrszählungen zutreffend und repräsentativ ermittelt worden.
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Mit Beschluss vom 5. Mai 2004 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Anord-
nung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt (BVerwG 9 VR 5.04).
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
A. Der zulässige Hauptantrag, mit dem der Kläger die Aufhebung des Planfeststel-
lungsbeschlusses begehrt, ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet
nicht an einem Rechtsfehler, der den Kläger in seinen Rechten verletzt und die voll-
ständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest
die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt (vgl.
§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 7 Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG -).
Verfahrensmängel des Planfeststellungsbeschlusses, die dem Aufhebungsantrag
zum Erfolg verhelfen könnten, sind weder erkennbar noch vom Kläger geltend ge-
macht worden. Durchgreifende materiellrechtliche Mängel, die der Kläger allein rügt,
enthält der Planfeststellungsbeschluss nicht.
1. Der Kläger hält den Planfeststellungsbeschluss in erster Linie deswegen für feh-
lerhaft, weil sich die Planfeststellungsbehörde nach seiner Meinung bei fehlerfreier
Abwägung für eine Vorhabensvariante hätte entscheiden müssen, für deren Reali-
sierung die Inanspruchnahme seines Grundeigentums nicht erforderlich ist. Das trifft
jedoch nicht zu.
Die Planfeststellungsbehörde muss Alternativlösungen als Teil des Abwägungsmate-
rials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung
der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange
einbeziehen. Die gewählte Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur
objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange
außer Verhältnis steht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988
- BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.> m.w.N.). Diese Anforderungen
sind erfüllt.
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a) Die Planfeststellungsbehörde hat für die Anbindung des Blievenstorfer Weges
zahlreiche Varianten geprüft und erwogen. Entgegen der Darstellung des Klägers hat
sie dabei die unterschiedlichen Auswirkungen der jeweiligen Varianten auf die priva-
ten Belange des Klägers erkannt und in Rechnung gestellt. Sie ist zutreffend davon
ausgegangen, dass die planfestgestellte Vorzugsvariante den Kläger am stärksten
beeinträchtigt, und hat dabei die hohe Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der
Wohnnutzung durch die Familie des Klägers sowie die von ihm angeführten beson-
deren Grundstücksgegebenheiten (geringe Gesamtgröße; Abschirmwirkung und Au-
ßenbereichsfunktion des in Anspruch genommenen Grundstücksteils; spürbare Ver-
minderung der Wohnqualität durch Wegfall des Erholungswertes; Reduzierung der
Gestaltungsmöglichkeiten; Erhöhung der Immissionsbelastung) hervorgehoben
(Planfeststellungsbeschluss S. 76 f.). Das lässt Mängel bei der Ermittlung und Be-
wertung der Belange des Klägers nicht erkennen, zumal die Beklagte - zulässiger-
weise (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 -
NVwZ-RR 1991, 129 <137>) - zugunsten des Klägers unterstellt hat, dass eine wirt-
schaftlich vernünftige Nutzung des verbleibenden Grundstücks nicht mehr möglich
sei.
b) Dass sich die Planfeststellungsbehörde auf dieser Grundlage gegen die Varian-
ten 4 und 5 entschieden hat, die eine rückwärtige, weiter östlich gelegene Anbindung
des Blievenstorfer Weges an die L 08 vorsehen, ist nicht zu beanstanden, weil sich
keine der beiden Varianten unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Be-
lange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt
schonendere darstellen würde und sich somit der Planfeststellungsbehörde hat auf-
drängen müssen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 -
Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 m.w.N.). Zwar würde bei Realisierung
einer dieser Varianten das Grundstück des Klägers verschont, die Betroffenheit je-
doch verlagert und verstärkt, weil - wie der Planfeststellungsbeschluss (S. 77) aus-
führt - hierdurch bebaute Grundstücke Dritter mit insgesamt mehr als der doppelten
Fläche des Grundstücks des Klägers beansprucht würden und der Abriss wenigstens
eines Gebäudes erforderlich wäre. Auch der Kläger hat diese Entscheidung der
Planfeststellungsbehörde nicht infrage gestellt.
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c) Auch die getroffene Auswahl zwischen den weiteren, die unmittelbare Einmün-
dung des Blievenstorfer Weges in die L 08 unweit des bisherigen Knotens beibehal-
tenden Varianten zugunsten der planfestgestellten Trasse ist rechtlich nicht zu bean-
standen.
aa) Der Kläger hält die Auswahl schon deswegen für fehlerhaft, weil die Planfeststel-
lungsbehörde den Umfang des auf dem Blievenstorfer Weg zu erwartenden Schwer-
lastverkehrs überschätzt und sich deswegen für die überdimensionierte Vorzugsvari-
ante und insbesondere gegen die sein Grundstück verschonenden Varianten 1 a
und 1 b entschieden habe. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Planfeststel-
lungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung vielmehr zutreffend davon ausgegangen,
dass auf dem Blievenstorfer Weg ein nicht zu vernachlässigender Schwerlastverkehr
stattfindet, dessen gefahrlose Abwicklung einschließlich der Bewältigung von Be-
gegnungsverkehr sichergestellt werden und mithin die Wahl und Ausgestaltung der
Trasse bestimmen musste.
Entgegen der Behauptung des Klägers beruht die von der Planfeststellungsbehörde
insoweit zugrunde gelegte Verkehrsprognose auf konkreten Verkehrszählungen, die
im April 2001 und Oktober 2002 stattgefunden haben. Aus ihnen ergibt sich, dass
auf dem Blievenstorfer Weg im Anbindungsbereich an die L 08 pro Tag zwischen
sieben und fünfzehn Lkw mit mehr als 7,5 t verkehren. Dass es sich dabei nicht le-
diglich um kleinere, wendige Lastkraftwagen handelt, sondern auch um Lastzüge,
deren Schleppkurven die Planfeststellungsbehörde ihren Planungen zugrunde gelegt
hat, ergibt sich zum einen aus dem Vermerk des Wasser- und Schifffahrtsamtes
Lauenburg vom 9. Oktober 2002, in dem eine Reihe von dort durchzuführenden
Transporten aufgelistet wird, die aufgrund von Art, Gewicht und Fahrweise ersichtlich
nur mit Lastzügen zumindest vergleichbaren Fahrzeugen abgewickelt werden kön-
nen und deren Verschiedenheit zeigt, dass es sich nicht lediglich um zu vernachläs-
sigende Einzelereignisse handelt. Zum anderen folgt es aus der Stellungnahme der
Stadt Grabow vom 12. April 2002/21. Mai 2002, in der über die Transporte des Was-
ser- und Schifffahrtsamtes hinaus eine ganze Reihe von Zielen angeführt wird, die
"Schwertransporte und Lkw bis 40 t" über den Blievenstorfer Weg ansteuern. Inso-
weit ist - etwa im Blick auf die genannten Gewerbeflächen oder die touristische Nut-
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zung des Wasserwanderrastplatzes - auch ein zukünftiges Entwicklungspotential zu
bedenken, das in die Verkehrsprognose einbezogen werden konnte.
Die Planfeststellungsbehörde hat auch zu Recht angenommen, dass auf dem Blie-
venstorfer Weg mit Begegnungsfällen zwischen Schwerlastverkehr und Pkw zu
rechnen und die Trassengestaltung hiernach auszurichten ist. Wie sich aus den be-
reits erwähnten Verkehrszählungen ergibt, verkehren im fraglichen Bereich des Blie-
venstorfer Weges pro Tag ca. 600 Kraftfahrzeuge, sodass eine Begegnung zwischen
Pkw und Schwerlastverkehr jedenfalls nicht als bloße theoretische Möglichkeit zu
bezeichnen ist, der im Rahmen der planerischen Abwägung kein entscheidendes
Gewicht beigemessen werden könnte.
bb) Abwägungsfehlerfrei hat sich die Beklagte gegen die Varianten 1 a und 1 b ent-
schieden. Zwar handelt es sich aufgrund der jeweils vorgesehenen Verkehrsrege-
lung durch Lichtzeichen durchaus um Lösungen, die der gebotenen Bewältigung des
Begegnungsverkehrs dienen sollen. Es ist aber nicht zu beanstanden, dass die Plan-
feststellungsbehörde diese Lösungen abgelehnt hat, weil sie straßenbaulichen Be-
langen widersprechen. Bei seiner Kritik, die Planfeststellungsbehörde habe einseitig
den öffentlichen Interessen Vorrang vor seinen privaten Interessen eingeräumt, geht
der Kläger offenbar davon aus, dass die Planfeststellungsbehörde den Widerspruch
zu den straßenbaulichen Belangen bereits in dem Erfordernis einer Verkehrsrege-
lung durch eine Lichtsignalanlage sieht. Es hielte in der Tat gerichtlicher Abwä-
gungskontrolle nicht stand, wenn die Planfeststellungsbehörde trotz der schweren
Betroffenheit des Klägers schon die bloße Notwendigkeit einer Lichtsignalanlage für
ausreichend angesehen hätte, die Varianten 1 a und 1 b zu verwerfen. Denn der un-
bedingte Verzicht auf Lichtsignalregelungen an Knotenpunkten von dem überregio-
nalen Verkehr dienenden Straßen ist weder rechtlich geboten noch entspricht er der
dem Senat bekannten behördlichen Praxis. Solche Erwägungen liegen der Ent-
scheidung der Planfeststellungsbehörde jedoch nicht zugrunde. Das ergibt sich zwar
noch nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit aus den entsprechenden Ausführun-
gen im Planfeststellungsbeschluss (S. 78). Allerdings weist bereits die Formulierung,
die bei diesen Varianten erforderliche Lichtsignalregelung stelle zweifelsohne "eine
unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
insbesondere auch auf der dem überörtlichen Verkehr dienenden L 08 dar", darauf
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hin, dass die Planfeststellungsbehörde die Varianten nicht von vornherein, sondern
im Blick auf die konkreten örtlichen Verhältnisse ablehnen wollte. Diese von der Be-
klagten auch im gerichtlichen Verfahren vertretene Sichtweise erhält ihre Bestätigung
durch Unterlagen aus den Planfeststellungsakten, an deren Heranziehung zur Er-
mittlung der für die Abwägung maßgeblichen Erwägungen der Senat nicht gehindert
ist. In der der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Auswahlentscheidung vorliegenden
Stellungnahme der Stadt Grabow vom 21. November 2002 und des Straßenbauam-
tes Schwerin einschließlich Prüfbericht vom 17. Dezember 2003 wird auf grundle-
gende Sicherheitsmängel der Varianten 1 a und 1 b hingewiesen. Sie ergeben sich
bei der Variante 1 a daraus, dass die dort vorgesehene Kombination von Lichtzei-
chenregelung und Kontaktschleifen wegen der nicht erfassten Zwischenstrecke mit
Grundstückszufahrten keinen vollständigen Schutz vor Begegnungsverkehr bietet
und die zu erwartenden langen Rotphasen für den Verkehr zur L 08 zu verkehrswid-
rigem Verhalten verleiten, was Unfallgefahren hervorruft. Die Auffassung des Klä-
gers, das Landesamt für Straßenbau und Verkehr habe in seiner Stellungnahme
vom 14. Januar 2003 für die Variante 1 a gestimmt, vermag der Senat nicht zu teilen.
Diese Interpretation lässt sich mit dem Inhalt der Stellungnahme, die sich ausdrück-
lich gegen einen Neubau mit - durch Signalanlagen auszugleichenden - Sicherheits-
defiziten ausgesprochen hat, nicht vereinbaren. Bei der Variante 1 b folgen die Si-
cherheitsmängel aus der hohen Straßenlängsneigung im Ampelaufstellbereich, der
innerhalb der Straßenunterführung liegt und durch Brems- und Anfahrvorgänge die
Sicherheit sowie Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs besonders in den Winter-
monaten erheblich einschränkt.
cc) Entsprechendes gilt für die Variante 2, bei der sich nach dem genannten Prüfbe-
richt durch die starke Querneigung im Einmündungsbereich der L 08 eine erhebliche
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ergibt, die auch der Kläger nicht infrage ge-
stellt hat.
d) Die Wahl der planfestgestellten Variante ist auch nicht deswegen abwägungsfeh-
lerhaft, weil die Planfeststellungsbehörde es unterlassen hat, diese Variante zu einer
gleich wirksamen, aber den Kläger in geringerem Umfang beeinträchtigenden Lö-
sung weiterzuentwickeln. Die Möglichkeit einer solchen Trassenoptimierung besteht
nach Überzeugung des Senats nicht.
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aa) Mit dem als Anlage K 3 zur Klagebegründung unterbreiteten Optimierungsvor-
schlag des Klägers hat sich die Beklagte auseinander gesetzt. Aufgrund der Unter-
suchung der bei dieser Lösung zu erwartenden Schleppkurven, die sie als Anlage 13
im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgelegt hat, ist sie nachvollziehbar zum Er-
gebnis gelangt, dass ein ungehinderter Begegnungsverkehr Pkw/Lastzug bei dieser
Variante nicht gewährleistet ist. Es ist deswegen nicht zu beanstanden, dass die Be-
klagte diese Variante verworfen hat. Denn auf Planalternativen, die zur Verwirkli-
chung des Planungsziels nicht geeignet sind, muss sich der Vorhabenträger nicht
verweisen lassen. Der Kläger hat diese Variante im gerichtlichen Verfahren auch
nicht mehr weiterverfolgt.
bb) Auch die beiden weiteren, vom Kläger im gerichtlichen Verfahren als Anlage zum
Schriftsatz vom 17. August 2004 bzw. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten
Varianten, bei denen es sich gleichfalls um das klägerische Grundstück weniger bzw.
nicht beeinträchtigende Abwandlungen der planfestgestellten Trasse handelt, stellen
die im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Aussagen der Beklagten, eine andere
gleich wirksame, für den Kläger aber weniger einschneidende Lösung bestehe nicht,
nicht infrage. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, die
Vorzugsvariante sei unter der Vorgabe entworfen worden, einen maximalen Abstand
vom Haus des Klägers einzuhalten. Ein größerer, zu einer geringeren Inanspruch-
nahme des klägerischen Grundstücks führender Abstand sei bei gleichzeitiger Ge-
währleistung des ungehinderten Begegnungsverkehrs von Pkw und Lastzügen und
der Nichtbenutzung der Gegenfahrbahn beim Einbiegen von Lastzügen in die L 08 in
Richtung Eisenbahnunterführung nicht zu erzielen. Dieser Einlassung der Beklagten
ist der Kläger mit der bloßen Vorlage von Handzeichnungen, die einen möglichen
Verlauf der Trasse darstellen sollen, nicht substantiiert entgegengetreten. Denn hier-
aus ist nicht erkennbar, dass die genannten Vorgaben eingehalten werden. Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren vom Kläger vorgelegten Unterlagen.
Dass danach für die Anlegung einer für Lastzüge benutzbaren Wendeschleife ein
Durchmesser von 25 m ausreichend ist, besagt für die konkreten örtlichen, von die-
ser Trassensituation abweichenden Verhältnisse nicht, dass die genannten Vorga-
ben eingehalten werden können. Der Senat sieht sich deswegen nicht zu weiterer
Sachaufklärung veranlasst.
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2. Auch im Übrigen lässt der Planfeststellungsbeschluss keine Abwägungsmängel
erkennen.
a) Dass es sich - wie der Kläger geltend macht - beim Blievenstorfer Weg beitrags-
rechtlich um eine Anliegerstraße handeln und nach den Richtlinien für die Anlage
von Straßen grundsätzlich ein geringerer Querschnitt als der im Anbindungsbereich
des Blievenstorfer Weges an die L 08 realisierte ausreichend sein mag, steht der
planfestgestellten Trassenausgestaltung nicht entgegen. Denn hieraus ergeben sich
keine Ausbaugrenzwerte, sondern lediglich Empfehlungen, die die Planfeststel-
lungsbehörde nicht hindern, dem vorrangigen Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit
(vgl. auch § 11 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-
Vorpommern) im Einzelfall hinreichend Rechnung zu tragen. Von der Notwendigkeit
eines größer dimensionierten Ausbaus ist die Planfeststellungsbehörde hier auf-
grund der besonderen Verkehrssituation im Anbindungsbereich durch enge und un-
übersichtliche Kurvenradien und fehlende Ausweichmöglichkeiten - wie dargelegt -
zutreffend ausgegangen.
Die vom Kläger geltend gemachten Zweifel an der Eignung des planfestgestellten
Ausbaus für die Aufnahme von Schwerlastverkehr teilt der Senat nicht. Der nicht
weiter substantiierten Behauptung des Klägers, eine Brücke im weiteren Verlauf des
Blievenstorfer Weges sei nicht für Schwerlasttransporte zugelassen, ist die Beklagte
unwidersprochen entgegengetreten.
b) Soweit der Kläger rügt, der ihm gewährte Lärmschutz sei unzureichend, könnte
dies wegen der Möglichkeit von Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dem
Aufhebungsantrag ohnehin nicht zum Erfolg verhelfen, weil weder erkennbar ist noch
vom Kläger geltend gemacht wird, dass ein etwaiger Mangel für die Planungsent-
scheidung insgesamt von so großem Gewicht wäre, dass dadurch die Ausgewogen-
heit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt infrage
gestellt wäre (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. März 1998 - BVerwG 11 A
55.96 - BVerwGE 106, 241 <245> m.w.N.).
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Die Bewältigung der vorhabenbedingten Lärmproblematik ist überdies jedenfalls frei
von Abwägungsfehlern. Der Einwand des Klägers, die erst während des Planfeststel-
lungsverfahrens veränderte Trassenführung des Blievenstorfer Weges führe wegen
der geringeren Abstände zu seinem Wohnhaus zu höheren Immissionswerten, die in
der schalltechnischen Untersuchung und mithin im Planfeststellungsbeschluss nicht
berücksichtigt seien, ist unberechtigt. Auf Anfrage des Senats haben Beklagte und
Beigeladene ausdrücklich erklärt, dass aufgrund der erfolgten Planänderung eine
- dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende - Neuberechnung der Immissi-
onswerte für das klägerische Haus vorgenommen worden sei. An der Richtigkeit die-
ser Aussage zu zweifeln besteht kein Anlass, zumal sie im Einklang mit den Planun-
terlagen steht. Zwar datiert die Schalluntersuchung (Unterlage 11.1) vom 4. Februar
2002, während die Planänderung erst Mitte 2003 durchgeführt worden ist. Die Anla-
gen, die die den Kläger betreffenden Messungen wiedergeben, tragen jedoch das
Datum "11.12.2003". Dies spricht ebenso für eine Neuberechnung auf der Grundla-
ge der veränderten Planunterlage wie der Umstand, dass die Immissionswerte des
klägerischen Hauses denjenigen des Hauses Blievenstorfer Weg 1 ähneln, was bei
der ursprünglichen Planung wegen des danach deutlich größeren Abstandes des
klägerischen Hauses vom Blievenstorfer Weg nicht zugetroffen hätte.
c) Auch mit der weiteren Rüge, der Planfeststellungsbeschluss sehe keine hinrei-
chenden Schutzvorkehrungen für das klägerische Grundstück gegen eindringende
Fahrzeuge vor, zeigt der Kläger keinen Abwägungsmangel auf. Aus den unter b)
dargelegten Gründen könnte auch dieser Einwand nicht zum Erfolg des Aufhe-
bungsantrages führen. Außerdem ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfest-
stellungsbehörde die Anordnung von Vorkehrungen zum Schutz gegen das unbe-
rechtigte Betreten des Restgrundstücks als hinreichende Problembewältigung ange-
sehen hat (Planfeststellungsbeschluss S. 79). Denn eine besondere Gefahrensitua-
tion, die es notwendig machen könnte, das Grundstück auch gegenüber möglicher-
weise von der Fahrbahn abkommenden und auf das Grundstück gelangenden Fahr-
zeugen zu schützen, ist weder erkennbar noch vom Kläger substantiiert vorgetragen
worden. Vielmehr befindet sich auch das Restgrundstück des Klägers aufgrund der
parallel vorbeiführenden Trasse des Blievenstorfer Weges in der üblichen Situation
eines Straßenanliegergrundstückes, die spezielle Schutzvorkehrungen gegenüber
eindringenden Kraftfahrzeugen nicht gebietet.
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d) Schließlich weist auch der Einwand des Klägers, die Zufahrt zu seinem Grund-
stück sei nicht mehr möglich, nicht auf einen Abwägungsmangel hin. Beklagte und
Beigeladene haben hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass die Zufahrt erhalten
bleibt und ausweislich der hierfür erstellten Schleppkurven für den Kläger auch tat-
sächlich nutzbar ist.
B. Da der Planfeststellungsbeschluss - wie unter A. dargelegt - nicht an Rechtsfeh-
lern leidet, ist auch der Hilfsantrag des Klägers, der auf eine Ergänzung bzw. Verän-
derung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet ist, die eine Inanspruchnahme
des Grundstücks des Klägers vermeidet, jedenfalls unbegründet.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Dr. Storost Prof. Dr. Rubel Prof. Dr. Eichberger
Dr. Nolte Domgörgen
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt (§ 72 Nr. 1 GKG
i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.).
Dr. Storost Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte