Urteil des BVerwG vom 18.12.2012
BVerwG: akteneinsicht, ermittlungsverfahren, gefährdung, zugang, erhaltung, beauftragter, gehalt, kunst, gebärdensprache, kriminalpolizei
BVerwG 7 B 32.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 B 32.12
VG Frankfurt am Main - 26.03.2010 - AZ: VG 7 K 243/09.F
Hessischer VGH - 21.03.2012 - AZ: VGH 6 A 1150/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 €
festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Kläger begehrt auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG)
Zugang zu Unterlagen der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die im
Rahmen der Aufsicht über das beigeladene Finanzinstitut angefallen sind. Die Beklagte hat
diese Unterlagen in zwei Aktenbänden zusammengefasst und der Staatsanwaltschaft zur
Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegen frühere Verantwortliche der Beigeladenen
wegen des Verdachts der Untreue und anderer Straftaten zur Verfügung gestellt; die Akten sind
vom Landeskriminalamt kopiert und asserviert, die Originale danach an die Beklagte
zurückgegeben worden. Die gegen die ablehnenden Bescheide erhobene Klage blieb vor dem
Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen: Dem Anspruch auf Informationszugang stehe der Ausschlussgrund des § 3 Nr.
1 Buchst. g IFG entgegen, weil ein Zugang zu den Informationen nachteilige Auswirkungen auf
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren haben könne. Das setze die konkrete Möglichkeit einer
erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung der Behörde, die das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren führe, als Folge der Ermöglichung des Zugangs zu den
einschlägigen Informationen bei der Behörde, an die der Antrag auf Informationszugang gerichtet
sei, voraus. Die hiernach erforderliche substantiierte Gefährdungsprognose sei nunmehr
aufgrund der im Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, d.h. aufgrund der Informationen,
die dem Gericht von Seiten der Staatsanwaltschaft und ergänzend von der Beigeladenen erteilt
worden seien, zu bejahen. Dem sei zu entnehmen, dass die Prüfungsgegenstände des
Gutachtens, das von dem von der Hauptversammlung der Beigeladenen nach § 142 Abs. 1 AktG
eingesetzten aktienrechtlichen Sonderermittler zu erstellen sei, sich mit denen der
streitgegenständlichen Aktenbände der Beklagten und des staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahrens überschneide. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, dass sich aus
dem Ergebnis des Gutachtens weitere Ansätze für das strafrechtliche Verfahren ergeben
könnten, sei plausibel. Schließlich ergebe sich auch aus einem weiteren Schreiben der
Staatsanwaltschaft eine letztlich tragfähige Basis für die Feststellung der behaupteten
Gefährdung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Nach dieser Mitteilung seien die im
Verfahren streitgegenständlichen Informationen weder von den Verteidigern der Beschuldigten
noch von Dritten eingesehen worden. Hiernach lasse sich eine Kausalität zwischen einer
Einsicht in die Unterlagen der Beklagten und der Gefährdung der strafrechtlichen Ermittlungen
bejahen.
2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; hiergegen
richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
3 Die auf die Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte
Beschwerde ist unzulässig; sie genügt den Darlegungsanforderungen nicht.
4 1. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im
Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen
inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz
benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
oder eines anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichts aufgestellten, ebenso die
Entscheidung des betreffenden Gerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen wird die
Beschwerdebegründung nicht gerecht.
5 Der Kläger benennt jedenfalls bereits keinen abstrakten Rechtssatz, mit dem der
Verwaltungsgerichtshof sich in Widerspruch zu in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts formulierten Rechtssätzen gestellt hat. Die Beschwerde sieht in
erster Linie eine Abweichung hinsichtlich der Anforderungen an die erforderliche
Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung des Schutzguts nach § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG. Ob die
Beschwerde insoweit mit dem Verweis auf Ausführungen in dem Urteil vom 3. Juli 2002 -
BVerwG 6 CN 8.01 - (BVerwGE 116, 347 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 71),
die durch Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - (Buchholz 400 IFG Nr. 5) nur
teilweise hinsichtlich des Versagungsgrundes des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG in Bezug genommen
worden sind, überhaupt einen divergenzfähigen, weil auf den hier einschlägigen
Versagungsgrund bezogenen Rechtssatz benannt hat, kann hier offen bleiben. Denn die
Beschwerde meint letztlich nur, dass die Entscheidung den der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmenden Anforderungen nicht genüge. Dies gilt auch,
soweit der Kläger beanstandet, dass der Verwaltungsgerichtshof aus dem Umstand der bislang
bei der Staatsanwaltschaft nicht erfolgten Einsicht in die streitigen Unterlagen Rückschlüsse auf
das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG zieht. Denn auch in dieser
Hinsicht formuliert der Verwaltungsgerichtshof keinen abstrakten Rechtssatz. Seine
Ausführungen, auf die sich die Beschwerde bezieht, sind lediglich Teil der fallbezogenen
Subsumtion. Allein die - vermeintlich - fehlerhafte Anwendung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung rechtfertigt indessen die Revisionszulassung wegen Divergenz nicht
(Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 a.a.O.). Entsprechendes gilt auch
insoweit, als die Beschwerde unter Bezugnahme auf den Beschluss des beschließenden Senats
vom 9. November 2010 - BVerwG 7 B 43.10 - (Buchholz 400 IFG Nr. 3) und dessen Urteil vom
28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 32.98 - (BVerwGE 110, 17 = Buchholz 406.252 § 7 UIG Nr. 1)
eine Abweichung in Bezug auf die Feststellung der Beeinträchtigung des Schutzguts rügt.
6 2. Mit der Grundsatzrüge dringt die Beschwerde ebenso wenig durch. Grundsätzlich
bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem
angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer
Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden
klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der
Beschwerdebegründung muss dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO), dass und inwieweit die höchstrichterliche Beantwortung einer bestimmten Rechtsfrage
des revisiblen Rechts zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer
bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und warum ihre Klärung in dem
beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 -
BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22). Daran
fehlt es hier.
7 Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde folgende Fragen auf:
„Scheidet bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Akteneinsicht des Geschädigten
in asservierte Dokumente wegen möglicher nachteiliger Auswirkungen auf das Verfahren nach §
3 Nr. 1 Buchst g IFG aus, obwohl den Beschuldigten bereits Akteneinsicht gewährt wurde, weil
ein von der Organgesellschaft der Beschuldigten gemäß § 142 AktG beauftragter Sonderermittler
diese Dokumente gegebenenfalls prüfen will und sein Ergebnis eventuell von der ermittelnden
Staatsanwaltschaft trotz Abschluss der eigenen Ermittlungen in dem Verfahren verwendet
werden könnte?,
Scheidet bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Akteneinsicht des Geschädigten
in asservierte Dokumente wegen möglicher nachteiliger Auswirkungen auf das Verfahren nach §
3 Nr. 1 Buchst. g IFG aus, weil die Organgesellschaft der Beschuldigten, trotz
Akteneinsichtsgenehmigung durch die ermittelnde Staatsanwaltschaft, ohne Angabe von
Gründen, noch keinen Einblick in die Dokumente genommen hat und obwohl die Beschuldigten
ebenfalls Akteneinsicht erhielten?“
8 Werden diese Fragen - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der erläuternden Ausführungen in der
Beschwerdebegründung - dahingehend ausgelegt, dass sie sich auf die Akteneinsicht im
Ermittlungsverfahren und demnach auf den Informationszugang gegenüber den
Ermittlungsbehörden beziehen, sind sie im Verfahren gegen die Beklagte von vornherein nicht
entscheidungserheblich und nicht klärungsfähig. Aber auch wenn die Fragen bei
wohlwollendem Verständnis auf den streitigen Informationszugang gegenüber der Beklagten
bezogen werden, von den Besonderheiten des Einzelfalles abgesehen und den Fragen insoweit
ein verallgemeinerungsfähiger Gehalt beigemessen wird, fehlt es gleichwohl an der
Klärungsfähigkeit. Denn die Fragestellungen setzen voraus, dass den Beschuldigten bereits
„Akteneinsicht gewährt“ worden ist bzw. die Beschuldigten bereits „Akteneinsicht erhalten“
haben. Das hat der Verwaltungsgerichtshof aber jedenfalls in Bezug auf die streitigen
Aktenbände nicht festgestellt. Zwar unterscheidet die Beschwerde zwischen der Gewährung der
Akteneinsicht als der Entscheidung der Ermittlungsbehörde, den Beschuldigten die Möglichkeit
zu eröffnen, die Akten einzusehen (§ 147 Abs. 5 Satz 1 StPO), und der tatsächlichen
Wahrnehmung dieses Angebots. Weder das eine noch das andere liegt jedoch der
angefochtenen Entscheidung zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass
außer der Beklagten und der Staatsanwaltschaft bzw. der Kriminalpolizei, die die Unterlagen
ausgewertet hat, bezüglich der noch streitbefangenen Unterlagen keine anderen Personen
haben Kenntnis nehmen können (UA S. 17). Eine Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft
gemäß § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO über die Gewährung der Akteneinsicht in die asservierten
Unterlagen entschieden hat, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig getroffen.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Nolte
Krauß
Brandt