Urteil des BVerwG vom 06.03.2013

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BVerwG 6 B 47.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 47.12
VG Karlsruhe - 16.02.2011 - AZ: VG 7 K 1535/10
VGH Baden-Württemberg - 06.08.2012 - AZ: VGH 9 S 1904/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. August 2012 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 €
festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Kläger legte die Erste juristische Prüfung im Juni 2005 ab und absolvierte in der Folge den
juristischen Vorbereitungsdienst. Die Zweite juristische Staatsprüfung bestand er nicht. Im Mai
2009 beantragte er bei der beklagten baden-württembergischen Universität, ihm den im
Satzungsrecht der Beklagten nicht vorgesehenen Hochschulgrad Diplom-Jurist zu verleihen. Die
Beklagte lehnte den Antrag ab. Nach erfolgloser Klage hat der Kläger das Berufungsverfahren
mit dem Antrag geführt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten aufzuheben und ihre
Verpflichtung zum Erlass einer rückwirkenden Diplomierungssatzung, auf deren Grundlage ihm
der Titel eines Diplom-Juristen zu verleihen sei, festzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat
die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner
Beschwerde die Zulassung der Revision.
II
2 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der
Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage
des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten
und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des
Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese
Voraussetzungen hier erfüllt sind.
4 1. Der Kläger will geklärt wissen, „inwieweit Universitäten verpflichtet sind, bei dem
Studiengang der Rechtswissenschaften einen adäquaten Hochschulgrad zu vergeben, der dem
gewandelten Berufsbild eines ‘Juristen‘ Rechnung trägt.“
5 Den bundesrechtlichen Bezug dieser Frage stellt der Kläger dadurch her, dass er das
Ermessen der Beklagten, das nach der landesrechtlichen Vorschrift des § 35 Abs. 2 des
Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG BW)
vom 1. Januar 2005 (GBl S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2012 (GBl S. 457) für
den Erlass von Satzungsbestimmungen über die Verleihung von Hochschulgraden auch auf
Grund von staatlichen Prüfungen besteht, durch die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art.
12 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG im Sinne einer Verpflichtung zum Satzungserlass
reduziert sieht.
6 2. Die von dem Kläger bezeichnete Frage weist keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.
Der Senat hat sie bereits durch sein Urteil vom 22. Februar 2002 - BVerwG 6 C 11.01 -
(BVerwGE 116, 49 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 159) beantwortet.
7 In dieser Entscheidung hat der Senat zunächst (a.a.O. S. 50 ff. bzw. S. 36 ff.) den
zukunftsorientierten Regelungsgehalt des § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG betont. Aus diesem
Zukunftsbezug hat der Senat geschlossen, dass aus der in der Vorschrift enthaltenen
Ermächtigung der Hochschulen zur Verleihung eines Diplomgrades auch auf Grund einer
staatlichen Prüfung für sich genommen eine entsprechende Verpflichtung allenfalls im Hinblick
auf Studierende, nicht aber auf Hochschulabsolventen als sog. Altfälle - der Kläger in jenem
Verfahren hatte die Erste juristische Staatsprüfung bereits mehrere Jahre zuvor abgelegt und
eine Referendarausbildung nicht durchlaufen - hergeleitet werden kann. In dem hier zur
Entscheidung stehenden Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt (UA S. 10, 13),
dass der bundesrechtlichen Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG die landesrechtliche Norm
des § 35 Abs. 2 LHG BW entspricht und dass diese auch die Erste juristische Prüfung erfasst,
die nach § 5 Abs. 1 DRiG und § 1 Abs. 1 Satz 1 des baden-württembergischen
Juristenausbildungsgesetzes - JAG BW - vom 16. Juli 2003 (GBl S. 354), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl S. 65, 72) aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung und
einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung besteht. Indes geht der Kläger auf § 18 Abs. 1
Satz 3 HRG als bundesrechtliche Vorprägung der landesrechtlichen Regelung in seiner
Beschwerdebegründung nicht ein.
8 Zu der von dem Kläger allein bezeichneten bundesrechtlichen Anknüpfung der Berufsfreiheit
und des allgemeinen Gleichheitssatzes hat der Senat entschieden (a.a.O. S. 52 ff. bzw. S. 37 ff.),
dass eine aus Art. 12 Abs. 1 GG ableitbare Schutzpflicht des universitären Normgebers in
Gestalt einer Verpflichtung zur Anpassung der normativen Ausgestaltung eines Berufsbildes an
Veränderungen der Berufswelt allenfalls dann in Betracht zu ziehen ist, wenn das Unterbleiben
entsprechender Änderungen oder Ergänzungen die Wahl bzw. die Ausübung des Berufs
unverhältnismäßig erschweren würde. Dies hat der Senat vor allem, aber der Sache nach nicht
ausschließlich für die sog. Altfälle verneint. In Entsprechung dazu hat der Senat eine
Ungleichbehandlung der Betroffenen insbesondere gegenüber Hochschulabsolventen in
anderen Studiengängen, denen satzungsgemäß ein Diplom verliehen wird, gemessen an Art. 3
Abs. 1 GG als gerechtfertigt angesehen.
9 Der Senat hat ausgeführt, nach dem herkömmlichen Bild des „Volljuristen“ gebe es keinen
Bedarf, auf das Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung und damit den Abschluss eines
juristischen Studiums durch Verleihung eines akademischen Titels wie den eines Diploms
besonders hinzuweisen. Erwägungen, die auf die Annahme hinausliefen, das Berufsbild des
Juristen habe sich dergestalt weiterentwickelt, dass die Verleihung eines Diplomgrades nach
Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung denjenigen Absolventen, die als Juristen in der
Wirtschaft tätig sein wollten, einen schnelleren und chancenreicheren Zugang zum Arbeitsmarkt
als auf herkömmlichem Weg erlaube, komme jedenfalls für sog. Altfälle, in denen die erste
Staatsprüfung schon mehrere Jahre zurückliege, kein wesentliches Gewicht zu. Auch der
weitere Aspekt, potentielle Arbeitgeber könnten eine Vorauswahl zwischen
Arbeitsplatzbewerbern anhand eines verliehenen Diplomtitels treffen, büße im Hinblick auf
Personen, die bereits beruflich tätig gewesen seien oder hätten sein können, an Bedeutung ein.
Selbst wenn schließlich der Diplomtitel in der Wirtschaft grundsätzlich auch im Hinblick auf sog.
Altfälle gefragt sein sollte, besage dies nicht, dass die Aufnahme des Berufs als Jurist in der
Wirtschaft nach erfolgreicher erster Staatsprüfung durch das Fehlen einer Diplomierung spürbar
beeinträchtigt werde.
10 Jedenfalls die letztgenannte Erwägung hat der Senat demnach ersichtlich nicht auf sog.
Altfälle beschränkt. Er hat durch sie vielmehr ohne eine derartige Einschränkung zum Ausdruck
gebracht, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung das über die bestandene Erste juristische
Staatsprüfung erteilte Zeugnis die von den Absolventen erbrachten Leistungen in hinreichender
Weise bescheinigte, ein zusätzlicher Hochschulgrad keine rechtliche
Berufszugangsvoraussetzung darstellte und insgesamt kein Anspruch der Betroffenen auf eine
möglichst griffige Berufsbezeichnung bestand.
11 3. Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen kommt es zum einen für den von dem Kläger
benannten bundesrechtlichen Bezug der Beschwerde nicht entscheidend darauf an, ob sich
seine Situation mit dem Begriff des sog. Altfalls erfassen lässt, oder ob dies auf Grund des
Umstandes ausgeschlossen ist, dass er sein Begehren auf Verleihung des Titels eines Diplom-
Juristen in engem zeitlichen Zusammenhang mit der bestandskräftigen Entscheidung über das
Nichtbestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung geäußert hat.
12 Zum anderen setzt eine Zulassung der Grundsatzrevision in der gegebenen Konstellation
voraus, dass mit der Nichtzulassungsbeschwerde neue Gesichtspunkte vorgetragen werden, die
die aufgeworfene Rechtsfrage trotz der vorliegenden Rechtsprechung als klärungsbedürftig
geblieben oder wieder klärungsbedürftig geworden erscheinen lassen (vgl. Beschlüsse vom 2.
August 1960 - BVerwG 7 B 54.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2, vom 25. November 1992 -
BVerwG 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224 und vom 30. April 2009 -
BVerwG 9 B 60.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 57 Rn. 5). Hieran fehlt es.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat beachtliche Veränderungen in rechtlicher Hinsicht in nicht zu
beanstandender Weise verneint (UA S. 11 f., 14 ff.). Der von dem Kläger begehrte akademische
Grad stellt weiterhin kein nach Art. 12 Abs. 1 GG relevantes rechtliches Erfordernis für den
Zugang zum Arbeitsmarkt dar. Ferner begründet der Umstand, dass mittlerweile ein Teil der
baden-württembergischen Hochschulen die von der Beklagten nicht vorgesehene Verleihung
eines akademischen Grades nach Ablegung der Ersten juristischen Prüfung vornimmt, schon
deshalb keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG, weil dieser
die Träger öffentlicher Gewalt allein in ihrem konkreten Zuständigkeitsbereich bindet (Urteil vom
29. April 2009 - BVerwG 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 165
Rn. 40).
14 Auch in tatsächlicher Hinsicht haben sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
keine Änderungen ergeben, die den Schluss rechtfertigen könnten, dem Kläger werde durch den
Umstand, dass die Beklagte nach Bestehen der Ersten juristischen Prüfung keinen
Hochschulgrad verleiht, die Berufsausübung unverhältnismäßig und gleichheitswidrig erschwert.
Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 14) hat im Gegenteil durch Bezugnahme auf die
Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts (UA S. 10 ff.) festgestellt, dass der Kläger das
Bestehen der Ersten juristischen Prüfung mit dem hierüber erteilten Zeugnis für erstrebte
unselbständige oder selbständige berufliche Tätigkeiten unproblematisch nachweisen könne,
dass potentiellen Arbeitgebern die Bedeutung dieses Zeugnisses hinreichend bekannt sei und
sie deshalb keine Vorauswahl anhand eines Diploms träfen, dass das Fehlen eines solchen
Grades trotz der Graduierungspraxis anderer juristischer Fakultäten in den maßgeblichen
Kreisen (noch) nicht erklärungsbedürftig sei, dass ein Hochschulgrad die im Hinblick auf
„Volljuristen“ bestehende Konkurrenzsituation ohnehin nicht entschärfen könne und dass eine
solche Konkurrenzsituation in Bezug auf Absolventen juristischer Fachhochschulausbildungen
nur partiell bestehe.
15 Der Kläger hat die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht mit
Verfahrensrügen angegriffen, sondern ihnen lediglich seine eigene Einschätzung
entgegengesetzt, das Berufsbild des Juristen habe sich in der seit dem Urteil des Senats vom
22. Februar 2002 vergangenen Zeit in der Wirklichkeit stark verändert. Dies ist für eine
Darlegung der - erneuten - Klärungsbedürftigkeit der von dem Kläger aufgeworfenen Frage
selbst dann unzureichend, wenn man eine Bindung des Senats an die Feststellungen des
Berufungsgerichts nach § 137 Abs. 2 VwGO unter Verweis darauf verneinen wollte, dass es sich
bei den betreffenden Umständen um sog. „legal facts“ handele, die der Senat im Falle der
Zulassung der Revision selbst aufklären dürfte (vgl. Urteil vom 6. November 2002 - BVerwG 6 C
8.02 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 89 S. 24). Denn auch für sog. „legal facts“ gilt, dass dann, wenn
Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene
Frage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt
worden sind, die Revision im Hinblick auf diese Frage nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassen werden kann. Für die Zulassung der Revision muss die Klärungsfähigkeit der
gestellten Frage feststehen, weil die Revision nach ihrem Sinn und Zweck nicht mit dem Ziel
zugelassen werden kann, im Revisionsverfahren erst die Grundlage zu erarbeiten, auf der sich
eine grundsätzlich bedeutsame und klärungsbedürftige Frage vielleicht stellen könnte (vgl. dazu:
Beschluss vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173
Rn. 11).
16 4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Neumann
Dr. Möller
Hahn