Urteil des BVerwG vom 08.06.2006

BVerwG: vorläufige dienstenthebung, öffentliche sicherheit, disziplinarverfahren, nebentätigkeit, firma, einkünfte, verfügung, weisung, ermessen, handelsvertreter

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Gericht:
VG Berlin
Disziplinarkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
80 A 34.06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die Anordnung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 8. Juni 2006, ausgefertigt unter dem
Datum 12. Juni 2006, über die Einbehaltung der jeweiligen Dienstbezüge des Beamten in
Höhe von 50 v.H. wird aufrechterhalten.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Gründe
Der sinngemäß dahin gehende Antrag des Beamten,
die Anordnung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 8. Juni 2006, ausgefertigt
unter dem Datum 12. Juni 2006, über die Einbehaltung der jeweiligen Dienstbezüge des
Beamten in Höhe von 50 v.H. aufzuheben,
ist nach § 88 Abs. 2 Satz 1 der Landesdisziplinarordnung – LDO – zulässig, hat aber
keinen Erfolg. Die Maßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Über den Antrag ist nach Maßgabe der LDO zu entscheiden, obwohl diese gemäß Artikel
VIII § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Berliner Disziplinarrechts vom 29.
Juni 2004 (GVBl. S. 263) mit dessen In-Kraft-Treten am 1. August 2004 außer Kraft
getreten ist. Nach § 49 Abs. 3 des Disziplinargesetzes – DiszG – werden die vor In-Kraft-
Treten dieses Gesetzes eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren, was vorliegend der
Fall ist, nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgesetzt. Das gilt auch für das
gerichtliche Verfahren.
Die vorläufige Einbehaltung von 50 v.H. der Dienstbezüge des Beamten ist dem Grund
(1.) und der Höhe nach (2.) rechtsfehlerfrei ergangen.
1. Nach § 85 Abs. 1 LDO kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der vorläufigen
Dienstenthebung oder – wie hier geschehen – später anordnen, dass dem Beamten ein
Teil, höchstens die Hälfte, der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im
Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird.
Die Einbehaltung von Dienstbezügen setzt weiter voraus, dass die vorläufige
Dienstenthebung rechtmäßig ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall
erfüllt.
a) Nach § 84 Abs. 1 LDO kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des
Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird
oder eingeleitet worden ist und der verfolgte Verdacht mindestens eine Gehaltskürzung
erwarten lässt. Beides ist vorliegend der Fall. Das förmliche Verfahren gegen den
Beamten wurde durch Verfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 19. April 2001, die
ihm am 3. Mai 2001 durch Niederlegung zugestellt wurde, gemäß § 35 LDO wirksam
eingeleitet. Der verfolgte Verdacht rechtfertigte das förmliche Disziplinarverfahren.
Gegenstand der Einleitungsverfügung waren u.a. eine außerdienstliche
Trunkenheitsfahrt, Verstöße gegen das Meldegesetz und ungeordnete
Wirtschaftsführung. Bereits die erstmalige Trunkenheitsfahrt allein führt bei einem
Polizeibeamten nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinarkammer zur
Verhängung einer Gehaltskürzung, mithin einer förmlichen Disziplinarmaßnahme.
b) Die Einleitungsbehörde hat danach im Rahmen der Entscheidung gemäß § 84 Abs. 1
LDO über die Dienstenthebung des Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden (st. Rechtsprechung der Disziplinarkammer; vgl. auch
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. November 1999 – BVerwG 1 DB 8.99 –,
Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 11 m.w.N.). Sie hat dabei grundsätzlich die öffentlichen
Belange mit dem Interesse des Beamten an der weiteren Dienstverrichtung abzuwägen,
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Belange mit dem Interesse des Beamten an der weiteren Dienstverrichtung abzuwägen,
wobei vor allem das Gewicht des vorgeworfenen Dienstvergehens, der Betriebsfrieden in
der Dienststelle und auch die Fürsorgepflicht gegenüber anderen Mitarbeitern
bedeutsam sind. Kommt im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens
voraussichtlich die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertigen es die zu
befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des
öffentlichen Dienstes regelmäßig, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Weg
den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen (vgl.
hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Oktober 1977 – 2 BvR 80/77 –
BVerfGE 46, 17, 26; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Mai 1994 – 1 DB 7.94
– BVerwGE 103, 116). Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem
Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht
mehr länger entgegengebracht werden kann, ist dem Dienstherrn in der Regel bereits
vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In
einem solchen Fall sind deshalb an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der
Verfügung keine übermäßigen Anforderungen zu stellen.
Gemessen an diesem Maßstab hält die – von dem Beamten auch nicht angegriffene –
Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung disziplinargerichtlicher Prüfung Stand. Die
Höchstmaßnahme ist vorliegend nach der im Antragsverfahren im Sinn von § 88 Abs. 2
Satz 1 LDO gebotenen, ihrer Natur nach nur summarischen Prüfung des Sachverhalts
angesichts der Beweislage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unvermeidlich. Die
dem Beamten zur Last gelegten Pflichtverletzungen, derer er voraussichtlich überführt
werden wird, wiegen so schwer, dass er als Polizeibeamter künftig nicht mehr tragbar
erscheint.
In der Einleitungsverfügung und der Anordnung über die vorläufige Dienstenthebung
vom 19. April 2001 legte die Einleitungsbehörde dem Beamten zur Last,
1. am 5. Februar 1999 unter Alkoholeinfluss stehend auf ein haltendes Taxi
aufgefahren zu sein;
2. sein Kraftfahrzeug nach dem Unfall am 5. Februar 1999 unverschlossen am
Unfallort stehen gelassen zu haben, wobei sich eine Aktentasche mit
diversen Kopien von dienstlichen Vordrucken sowie ein
Abkürzungsverzeichnis für den Funkwageneinsatzdienst darin befand;
3. seinen Zahlungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt rund 40.000 DM
nicht nachgekommen zu sein, so dass in den Jahren 1998 bis 2001 fünf
Gläubiger Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirkten und gegenüber
dem Landespolizeiverwaltungsamt geltend machten;
4. seinen gesetzlichen Meldepflichten in der Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 31.
März 1999 sowie vom 23. März bis 30. September 2000 nicht
nachgekommen zu sein und seiner Dienststelle seinen Aufenthaltsort nicht
angezeigt zu haben;
5. seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe seiner Lohnsteuerkarte für das
Jahr 1999 erst nach Weisung vom 28. Juni 1999 nachgekommen zu sein;
6. seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für die
Pflegeversicherung nicht nachgekommen zu sein;
7. seiner Mietzahlungsverpflichtung für die Wohnung H.straße 12 nicht
nachgekommen zu sein;
8. Mitte der 90er Jahre seiner Mietzahlungsverpflichtung für eine Wohnung nach
Auszug seiner Mitbewohnerin G. nicht nachgekommen zu sein;
9. seinen nicht mehr haftpflichtversicherten Pkw auf öffentlichem Straßenland
abgestellt zu haben, wo er am 27. Juni 2000 zwangsentstempelt und am 4.
Oktober 2000 im Auftrag des Landeseinwohneramts abtransportiert wurde;
10. der dienstlichen Weisung zuwidergehandelt zu haben, mit der
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10. der dienstlichen Weisung zuwidergehandelt zu haben, mit der
Schuldnerberatung der Berliner Polizei zusammenzuarbeiten;
11. mit seinem Vorgesetzten POR B. getroffene dienstliche Vereinbarungen
mehrfach nicht eingehalten und dabei mehrfach die Unwahrheit gesagt zu
haben;
12. Gebührenmarken im Wert von 500 DM nicht vorweisen zu können.
Das förmliche Disziplinarverfahren ist im September 2005 und im Januar 2006 um
weitere Vorwürfe erweitert worden. Danach wird dem Beamten des Weiteren u. a.
vorgeworfen:
- Beförderungserschleichung am 31. Mai 2000, 28. Mai 2001, 30. April 2002, 17.
Juni 2002, 4. September 2002 und 11. November 2002;
- Ungenehmigte Nebentätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter für die Firma
K. in der Zeit zwischen dem 8. April 2003 und 3. Januar 2005 sowie ab 25. April
2005;
- Unterlassung, die Einkünfte aus der Nebentätigkeit seiner Personalstelle
mitzuteilen;
- Verstoß gegen das Meldegesetz in der Zeit zwischen 23. November 2001 und 1.
August 2005.
Es kann dahinstehen, ob die in der Anordnung über die vorläufige Dienstenthebung vom
19. April 2001 dargelegten Ermessenserwägungen hinreichend waren bzw. die
seinerzeitigen Vorwürfe bereits eine Dienstentfernung überwiegend wahrscheinlich
erscheinen ließen. Denn die Anordnung über die Kürzung der Dienstbezüge vom 8. Juni
2006 beinhaltet inzident die Aufrechterhaltung der vorläufigen Dienstenthebung des
Beamten und diese erweist sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Einbehaltungsanordnung –
und auch gegenwärtig – als gerechtfertigt. Der Beamte muss mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit seiner Entfernung aus dem Dienst rechnen. Da es sich bei der
vorläufigen Dienstenthebung um eine Dauerregelung handelt, kommt es für die
Rechtmäßigkeit der Einbehaltungsanordnung allein darauf an, ob im Zeitpunkt der
Anordnung der Einbehaltung (und danach) die angeordnete Dienstenthebung
gerechtfertig ist.
Welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des
Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des
Beamten. Aus dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip (Art. 1 Abs. 1,
2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) folgt, dass die gegen einen Beamten
ausgesprochene Maßnahme in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und
zum Verschulden des Täters stehen muss. Die Entfernung aus dem Dienst setzt voraus,
dass der Beamte durch ein schwerwiegendes Dienstvergehen das Vertrauen des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Die Schwere des
Dienstvergehens beurteilt sich nach den objektiven und subjektiven
Handlungsmerkmalen der Verfehlung, den besonderen Umständen der Tatbegehung
und den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. (Vgl. zu diesen
Anforderungen Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Februar 2007
– OVG 80 D 8.05 –, S. 27 f., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des
BVerwG).
Die Gesamtwürdigung der Pflichtverletzungen nach diesem Maßstab ergibt, dass allein
die Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt. Das
Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn ist gerade durch das Dienstvergehen in solchem
Maß zerstört, dass eine Weiterverwendung des Beamten im Polizeidienst ausscheidet.
Durch sein Fehlverhalten, dessen der Beamte inzwischen im Verfahren VG 80 A 4.07 mit
dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst angeschuldigt ist, hat er schwerwiegend gegen
seine Berufspflichten aus § 20 Satz 1 und Satz 3 LBG verstoßen. Danach hat der
Beamte sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und muss sein Verhalten
innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden,
die sein Beruf erfordert. Er hat zudem gegen die Verpflichtung gemäß § 21 Satz 2 LBG
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die sein Beruf erfordert. Er hat zudem gegen die Verpflichtung gemäß § 21 Satz 2 LBG
verstoßen, Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten. Die Polizeivollzugsbeamten
haben zudem neben den allgemeinen Beamtenpflichten die sich aus dem Wesen des
Polizeivollzugsdienstes und ihrer dienstlichen Stellung ergebenden besonderen Pflichten.
Sie haben das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren und sich rückhaltlos für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung einzusetzen (§ 103 LBG). Auch gegen diese
besonderen Pflichten hat der Beamte nachhaltig verstoßen. Ein Verhalten des Beamten
außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen allerdings nur dann, wenn es nach den
Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in
einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu
beeinträchtigen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LBG). Beides ist vorliegend jedoch der Fall. Wegen
der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen in der Anschuldigungsschrift vom 28. Dezember 2006 Bezug genommen.
Zusammenfassend ist festzustellen:
Der Beamte hat ein äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 LBG)
begangen, indem er in vielfältiger Weise gegen allgemeine wie auch individuelle
dienstliche Anordnungen sowie gesetzliche Vorschriften verstieß, insbesondere auch
gegen Strafgesetze und Vorschriften, die bußgeldbewehrt sind. Durch seine
Wirtschaftsführung hat er dem Ansehen der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit
erheblich geschadet, insbesondere dadurch, dass er es am 19. Dezember 2001 in fünf
Fällen zum Erlass eines Haftbefehls kommen ließ, wodurch die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung erzwungen werden sollte. Ein Polizeibeamter, der nicht
nachhaltig zur wirksamen Besserung seiner desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse
beiträgt, obwohl ihm Hilfe von seinem Dienstherrn angeboten wurde – die Weisung, mit
der behördlichen Schuldnerberatung zusammen zu arbeiten, missachtete er –, sich
vielmehr gleichgültig gegenüber seiner Finanzsituation zeigt, kann jederzeit der Gefahr
unterliegen, sich in wirtschaftliche Abhängigkeit von Anderen, insbesondere auch von
Kriminellen zu begeben; die Integrität des Polizeidienstes erfordert es, ein solches Risiko
von vornherein auszuschließen (vgl. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom
10. September 2006 – 10 L 4/06 – juris Rdn.20 m.w.N.).
Insgesamt hat der Beamte eine rechtsfeindliche Haltung, Disziplinlosigkeit und eine
Dienstauffassung gezeigt, die eines Polizeibeamten unwürdig ist. Angesichts der Vielzahl
der Pflichtverletzungen und der Dauer des Dienstvergehens ist das Vertrauensverhältnis
des Dienstherrn zu dem Beamten unwiederbringlich zerstört.
Hinzukommt, dass der Beamte sich über einen Zeitraum von zusammen mehr als vier
Jahren so verhielt, als ob er sich seiner Behörde nicht mehr zugehörig fühle. Er hat sich
auf diese Weise selbst außerhalb des zu seinem Dienstherrn bestehenden
Treueverhältnisses gestellt. Allein diese Umstände können einen Beamten für den
Dienstherrn untragbar machen (vgl. Disziplinarhof beim Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg, Urteil vom 9. März 1989 – DH 22/88 – m.w.N.). Nachdem ihm am 6.
Februar 2001 die Amtsausübung verboten und er mit Verfügung vom 19. April 2001
vorläufig des Dienstes enthoben worden war, tauchte er für mehrere Jahre unter. In
dieser Zeit trat er wiederholt als „Schwarzfahrer“ in Erscheinung. Obwohl er von seinem
Vorgesetzten im März 1999 ausdrücklich auf seine Meldepflichten hingewiesen worden
war, blieb sein Aufenthalt vom 21. November 2001 bis 1. August 2005 melderechtlich
„unbekannt“. Er brach damit die Verbindung zu seinem Dienstherrn vollständig ab und
war für diesen unerreichbar. Zur Fortführung des Disziplinarverfahrens musste zeitweilig
ein Abwesenheitspfleger bestellt werden. Seit März 2002 holte er seine Bezüge, die zu
dieser Zeit noch nicht gekürzt waren, nicht mehr ab. Er meldete sich arbeitslos. Im April
2003 nahm er für mehrere Jahre eine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter für die
Firma K. auf. Er ließ sich diese Tätigkeit nicht als Nebentätigkeit genehmigen und teilte
die Einkünfte nicht mit, obwohl er in der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung
ausdrücklich auf diese Pflichten hingewiesen worden war. Mit Schreiben vom 7. April
2003 nahm er erstmalig Kontakt mit der Untersuchungsführerin auf, nachdem eine
Vermisstenanzeige zur Ermittlung seiner Eltern in Zittau geführt hatte, wo er sich
längere Zeit aufgehalten hatte. Dabei äußerte er seine Verwunderung darüber,
weswegen seine Anschrift benötigt würde, da er doch schon längst gekündigt sein sollte
und seit April 2002 kein Gehalt mehr bekomme.
Anhaltspunkte für Milderungsgründe, die den Vertrauensverlust aufwiegen könnten, sind
von dem Beamten nicht dargelegt worden und auch aus den beigezogenen
Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich.
Wenn die Vertrauensgrundlage zerstört ist, wovon nach gegenwärtiger Einschätzung
auszugehen ist, stellt die Entfernung aus dem Dienst in diesem Fall die einzig mögliche
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auszugehen ist, stellt die Entfernung aus dem Dienst in diesem Fall die einzig mögliche
Entscheidung dar, die dem Zweck des Disziplinarrechts gerecht wird, die Integrität des
Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen
Dienstes zu sichern (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. April 1997 – BVerwG
1 D 9.96 – mit weiteren Nachweisen).
Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt dann auch nicht gegen den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. Hat ein Beamter durch ihm vorwerfbares Verhalten die
Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige
Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig
zu beenden. Eine für den Betroffenen dadurch entstehende Härte ist schon deshalb
nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken
orientierten Betrachtungsweise, weil sie im Risikobereich des für sein Handeln
verantwortlichen Beamten liegt, der sich bewusst sein muss, dass er bei einem
bestimmten Verhalten seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 1988 – 2 BvR 1522/88 –).
2. In welchem Umfang die Einleitungsbehörde die Dienstbezüge vorläufig einbehält, liegt
in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei muss die Dienstbehörde berücksichtigen,
dass der vorläufige Einbehalt von Dienstbezügen keinen Strafcharakter hat, sondern mit
Rücksicht auf die fortbestehende Alimentationspflicht des Dienstherrn allein auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abzustellen ist. Der vorläufig des Dienstes
enthobene Beamte muss gewisse Einschränkungen in seiner Lebenshaltung hinnehmen,
jedoch darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu einer
existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. August 1979 – 1 DB 14/79 –, BVerwGE 63,
256 f.).
Diese Grundsätze hat die Dienstbehörde vorliegend ausreichend beachtet und ihr
Ermessen unter Zugrundelegung des ihr bekannten und nachgewiesenen Sachverhalts
damit fehlerfrei ausgeübt. Bei der Ermittlung des Bedarfs, der für die Bemessung des
Teils der Bezüge maßgebend ist, der dem Beamten zur Aufrechterhaltung einer seiner
Stellung entsprechenden Lebensführung verbleiben muss, hat sich die Dienstbehörde zu
Recht an den Regelsätzen der Sozialhilfe orientiert. Sie hat sich jedoch keineswegs auf
den sozialhilferechtlichen Bedarf beschränkt. Ein während der vorläufigen
Dienstenthebung erzieltes anderes Arbeitseinkommen, das die Durchschnittseinkünfte
aus bisher ausgeübter genehmigter oder genehmigungsfreier Nebentätigkeit übersteigt,
ist gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LDO auf die Dienstbezüge anzurechnen. Da der Beamte
seine Nebentätigkeit erst nach seiner Dienstenthebung aufgenommen hat, sind die
Einkünfte in voller Höhe anzurechnen. Da der Beamte seine Nebentätigkeit erst nach
seiner Dienstenthebung aufgenommen hat, sind die Einkünfte in voller Höhe
anzurechnen.
Selbst wenn dabei die von dem Beamten eingeräumten Einnahmen aus Provision von
der Firma K. maßgebend sein sollten und nicht die sich aus den vorliegenden
Abrechnungen ergebenden Provisionssummen, verbliebe dem Beamten deutlich mehr
als ihm nach dem Regelsatz der Sozialhilfe zustehen würde. Der Regelsatz beträgt 345 €
und beinhaltet eine Energiekostenpauschale, die deshalb von den monatlichen
Aufwendungen abzuziehen ist. Die Einleitungsbehörde ging davon aus, dass dem
Beamten bei einer Kürzung in Höhe von 50 v.H. – unter Berücksichtigung der von dem
Beamten dargelegte Aufwendungen in Höhe von 585 € – monatlich 496 € verblieben.
Gegen die detailliert in der Einbehaltungsanordnung dargelegte Berechnung wendet der
Beamte nichts ein. Bei den Einnahmen blieb unberücksichtigt, dass die Zahlungen aus
der Tätigkeit für die Firma K. in den Monaten Januar bis Mai 2006 nicht durchschnittlich
281 € ausmachten, sondern 346 €. Damit standen dem Beamten sogar mehr als 550 €
monatlich zur Verfügung.
Soweit der Beamte vorgetragen hat, seit August 2006 nicht mehr für die Firma K. tätig
zu sein, berührt dies die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einbehaltungsanordnung
nicht. Denn es handelt sich dabei um eine nachträgliche Veränderung der
wirtschaftlichen Verhältnisse. Insoweit hat die Einleitungsbehörde bereits angekündigt,
eine Neuberechnung vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 109 Abs. 1 LDO der Entscheidung in der
Hauptsache vorbehalten.
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