Urteil des BVerwG vom 13.04.2006

BVerwG (verwaltungsgericht, enteignung, 1949, bundesverwaltungsgericht, eigentum, annahme, ausschluss, verfahrensmangel, beschwerde, abweichung)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 67.06
VG 6 A 2056/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
13. April 2006 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg.
1. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage erfolglos die Aufhebung des Tenorpunk-
tes 5 beantragt hat, ist die Beschwerde wegen des hierzu geltend gemachten
und auch vorliegenden Verfahrensfehlers begründet. Es liegt der von der Be-
schwerde als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerüg-
te Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108
Abs. 1 VwGO) vor. Die Klägerin hat zwar in erster Linie die Auffassung vertre-
ten, das angefochtene Urteil sei „hinsichtlich eines ganz erheblichen Teils des
Klagebegehrens“ nicht mit Gründen im Sinne des § 117 Abs. 2 VwGO verse-
hen, was aber im Ergebnis schon deshalb zweifelhaft ist, weil sich ein Urteil
nicht mit jedem einzelnen vorgetragenen Gesichtspunkt auseinandersetzen
muss und damit auch eine nicht immer ausreichende, schlüssige und überzeu-
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gende Begründung zu keinem Fehlen einer Begründung im Sinne des § 117
Abs. 2 VwGO führen kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel lässt sich
aber problemlos einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes zuordnen.
Das Verwaltungsgericht hat nämlich entscheidungserhebliche Teile des Vor-
bringens der Klägerin und damit des Akteninhalts übergangen. In den Entschei-
dungsgründen ist das Verwaltungsgericht mit keinem Satz auf die Einwendun-
gen der Klägerin eingegangen, die gegen einen Ausschluss der Rückübertra-
gung der im Grundbuch von P. Band I Bl. 21 verzeichneten Flurstücke 16 und
17 erhoben wurden. Die Beklagte ging von einem Ausschluss der Rückübertra-
gung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG in dem angefochtenen Bescheid aus.
Auf acht Seiten in der Klagebegründung (vgl. Bl. 46 bis 54 der Gerichtsakte) hat
die Klägerin diese Auffassung bekämpft. Gleichwohl hat sich das Verwaltungs-
gericht in vermögensrechtlicher Hinsicht ausschließlich mit der Frage der An-
wendbarkeit des Vermögensgesetzes gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG be-
fasst und offenbar aus den Augen verloren, dass für die genannten streitbefan-
genen Grundstücke bereits von der Beklagten die Annahme einer Enteignung
von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher
Grundlage verneint wurde.
Das Verwaltungsgericht hat auch insoweit gegen den Überzeugungsgrundsatz
verstoßen, als es auf Verwaltungsvorgänge abgestellt hat, die die streitgegen-
ständlichen Grundstücke in B. und P. nicht betreffen (vgl. S. 20 unten/S. 21 o-
ben des Urteils). Ob es sich hierbei lediglich um ergänzende Überlegungen
handelt, auf denen das Urteil nicht beruht, wird nicht deutlich.
2. Was die Klage der Klägerin bezüglich aller noch im Streit befindlichen Tenor-
punkte in dem Bescheid der Beklagten vom 13. September 2005 betrifft (mit
Ausnahme des Tenorpunktes 4, der von vornherein nicht angegriffen wurde), so
hat auch die erhobene Divergenzrüge Erfolg.
Den von der Klägerin angeführten Textstellen in dem angefochtenen Urteil ist
ein Rechtssatzwiderspruch im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu entneh-
men. Das angefochtene Urteil weicht von dem in der Beschwerdeschrift ge-
nannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2001 - BVerwG
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7 C 27.00 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 20) ab und beruht auf dieser
Abweichung. Das Verwaltungsgericht stimmt zwar der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts im Ausgangspunkt zu und sieht unter Zugrundele-
gung des faktischen Enteignungsbegriffs als Voraussetzung einer Enteignung
den Umstand an, dass der bisherige Eigentümer durch hierauf gerichtete staat-
liche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt
sein muss. Im Gegensatz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt es dann
aber unberücksichtigt, dass die Enteignung in der Rechtswirklichkeit zum Aus-
druck gekommen sein und sich der frühere Eigentümer vollständig und endgül-
tig aus seinem Eigentum verdrängt betrachten musste (Urteil vom 25. Oktober
2001 a.a.O. S. 72). Das Verwaltungsgericht lässt es vielmehr genügen, dass
die Annahme, den jeweiligen Grundbuchumschreibungen sei eine Enteignung
der betreffenden Vermögenswerte vorausgegangen, durch die vorliegenden
Verwaltungsvorgänge begründet werde (vgl. UA S. 16). Es vertritt damit den
divergierenden Rechtssatz, dass eine besatzungshoheitliche Enteignung auch
dann anzunehmen ist, wenn diese sich in der Zeit der Besatzung allein aus in-
ternen Verwaltungsvorgängen ergibt und die Grundbuchumschreibung, die die
Enteignung sichtbar macht, erst nach dem 7. Oktober 1949 erfolgte. Das Ver-
waltungsgericht hat auf Seite 15 seines Urteils festgestellt, dass die Eintragung
des Eigentums des Volkes im Grundbuch erst nach dem 7. Oktober 1949, näm-
lich am 15. Dezember 1949, vorgenommen wurde. Es hat damit die Annahme
des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen in dem Bescheid
vom 13. September 2005 nicht übernommen, dass die Grundbuchumschrei-
bung in Eigentum des Volkes bereits am 18. Juni 1949 erfolgt sei.
Auf die weiteren Divergenz- und Verfahrensrügen braucht der Senat angesichts
dieser durchgreifenden Rügen nicht mehr einzugehen, weist aber darauf hin,
dass die Divergenzrüge, die sich auf eine Abweichung zur Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu § 48 VwVfG beruft, es an einer hinreichenden
Darlegung eines Rechtssatzwiderspruchs fehlen lässt. Die Nichtberücksichti-
gung eines in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestell-
ten Rechtssatzes stellt noch keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO dar.
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3. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Mög-
lichkeit der Zurückverweisung gemäß § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch. Dass hier
eine Verknüpfung einer erfolgreichen Verfahrensrüge mit einer erfolgreichen
Divergenzrüge vorliegt, hindert eine Zurückverweisung nicht. Denn nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht eine begründete Diver-
genzrüge der Aufhebung eines mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefoch-
tenen Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch Beschluss
gemäß § 133 Abs. 6 VwGO nicht entgegen, wenn das Urteil zugleich auf einem
Verfahrensmangel beruht, der auch im Falle der Revisionszulassung zur Zu-
rückverweisung an das Verwaltungsgericht führen würde (Beschluss vom
26. Juni 2000 - BVerwG 7 B 26.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 15).
Das Verwaltungsgericht wird zu klären haben, ob im vorliegenden Fall die Ent-
eignung vor dem 7. Oktober 1949 in der Rechtswirklichkeit zum Ausdruck ge-
kommen ist und sich der frühere Eigentümer vollständig und endgültig aus sei-
nem Eigentum verdrängt betrachten musste. Verneint es diese Voraussetzun-
gen und stellt es auch keinen Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungs-
macht fest, so greift der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG
nicht ein. Unabhängig davon muss das Verwaltungsgericht der Frage nachge-
hen, ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Rückübertragung der
Flurstücke 16 und 17 gemäß §§ 4 und 5 VermG wirklich vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.
Gödel Dr. Pagenkopf Dr. Hauser
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