Urteil des BVerwG vom 19.12.2007

BVerwG (aufschiebende wirkung, bundesverwaltungsgericht, antrag, interesse, wirkung, folge, teil, aussicht, gkg, prüfung)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 VR 8.08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
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Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin
gegen den auf den 11. Dezember 2007 datierten Plan-
feststellungsbeschluss des Antragsgegners vom
19. Dezember 2007 - B 173, Verlegung Flöha - wird inso-
weit angeordnet, als der Planfeststellungsbeschluss den
Bereich zwischen dem Knotenpunkt 3a - 3c (Knotenpunkt
mit der S 223) und dem östlichen Ende der Baustrecke
einschließlich der Ersatzanbindung Falkenau betrifft.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur
Hälfte auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer
Anfechtungsklage gegen den auf den 11. Dezember 2007 datierten Planfest-
stellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Dezember 2007 für die Bau-
maßnahme B 173, Verlegung Flöha. Sie bestreitet die Planrechtfertigung für
das Vorhaben und macht darüber hinaus u.a. geltend, die geplante Trassenfüh-
rung der B 173 zwischen dem Knotenpunkt mit der S 223 und dem östlichen
Ende der Baustrecke werde durch die dafür im Bereich der Flöhaaue vorgese-
hene Dammschüttung die Hochwassergefährdung ihres in der Aue flussauf-
wärts am Ortsrand von Falkenau gelegenen Wohn- und Betriebsgrundstücks
erhöhen. Außerdem beruhe die als notwendige Folgemaßnahme dieser Tras-
senführung geplante Trassenwahl für eine Ersatzanbindung von Falkenau unter
Inanspruchnahme von über 5 000 m
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ihres Grundstücks auf einer Fehlgewich-
tung der gegen eine andere, ihr Grundstück verschonende Variante sprechen-
den naturschutzrechtlichen Belange.
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- 3 -
II
Der Antrag, gegen dessen Zulässigkeit keine durchgreifenden Bedenken be-
stehen, ist begründet, soweit der angefochtene Planfeststellungsbeschluss den
genannten Bereich zwischen dem Knotenpunkt mit der S 223 und dem östli-
chen Ende der Baustrecke einschließlich der Ersatzanbindung Falkenau betrifft.
Insoweit überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Unterbleiben von Voll-
zugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens das Interesse
des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbe-
schlusses.
Im Hauptsacheverfahren sind mehrere z.T. schwierige Tatsachen- und Rechts-
fragen zu klären, die namentlich den Hochwasserschutz sowie den Naturschutz
in diesem Bereich betreffen und deren Beantwortung sich mit der im vorläufi-
gen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach-
und Rechtslage nicht hinreichend prognostizieren lässt. Dies gilt umso mehr,
als der Antragsgegner es versäumt hat, in der Rechtsbehelfsbelehrung des
Planfeststellungsbeschlusses auf die Antragsbegründungsfrist des § 17e
Abs. 2 Satz 2 FStrG hinzuweisen, und die Antragstellerin deshalb nicht gehin-
dert wäre, im Rahmen von § 17e Abs. 5 FStrG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO und
§ 58 Abs. 2 VwGO ihren Antrag weiter ergänzend zu begründen (vgl. Beschluss
vom 12. April 2005 - BVerwG 9 VR 41.04 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG
Nr. 16).
Unter diesen Umständen entspricht es einer angemessenen Interessenabwä-
gung, in dem genannten Bereich die Schaffung vollendeter Tatsachen zu ver-
hindern, die zur Folge haben könnten, dass gewichtige, auch grundrechtlich
geschützte Belange der Antragstellerin beeinträchtigt werden, ohne dass dies
dem Wohl der Allgemeinheit dient. Davon betroffen ist allerdings nur der Teil
des Vorhabens, der durch die streitigen Fragen des Hochwasserschutzes in der
Flöhaaue und der Trassenwahl für die künftige Anbindung von Falkenau an die
B 173 berührt wird.
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Hinsichtlich der übrigen Teile des planfestgestellten Vorhabens, die eine selbst-
ständige Verkehrsbedeutung besitzen und deshalb auch Gegenstand einer
rechtmäßigen Abschnittsbildung sein könnten, ist der Antrag dagegen unbe-
gründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände gegen die Plan-
rechtfertigung für das Gesamtvorhaben haben im Hinblick auf dessen Aufnah-
me als vordringlicher Bedarf in den gesetzlichen Bedarfsplan für die Bundes-
fernstraßen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Dr. Storost Dr. Nolte Buchberger
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