Urteil des BVerwG vom 12.03.2009

BVerwG: verordnung, kommission, produktion, absicht, betriebsinhaber, behörde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 4.09
OVG 8 A 10705/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 5. November 2008 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 17 455,20 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger
allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO).
Der Kläger hält zum einen sinngemäß für klärungsbedürftig, was unter einem
Plan im Sinne von Art. 21 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl Nr. L 141 S. 1) in der
Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober
2004 (ABl Nr. L 345 S. 85) zu verstehen sei und welche Anforderungen an an-
dere objektive Nachweise im Sinne von Art. 21 Abs. 2 UAbs. 2 derselben Ver-
ordnung zu stellen seien. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechts-
sache nicht dargetan. Es ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetzeswort-
laut und bedarf deshalb nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass
der Betriebsinhaber der Behörde grundsätzlich mittels eines Planes oder Pro-
grammes nachweisen muss, dass er eine Investitionsmaßnahme in der Absicht
begonnen hat, die Kapazitäten für eine bestimmte Produktion zu schaffen, zu
erweitern oder zu verbessern und auf diesem Wege Ansprüche für zusätzliche
Direktzahlungen zu begründen, und dass diese Direktzahlungen zudem vom
betriebsindividuellen Betrag der Betriebsprämie erfasst sein müssen. Ebenso
ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass andere objektive Nachweise, so-
fern sie denn zulässig sein sollten, denselben Sachverhalt belegen müssen.
Dies hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 8. September 2008 -
BVerwG 3 B 52.08 - RdL 2009, 23). Das Oberverwaltungsgericht hat diese
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Auslegung der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegt. Der Kläger zeigt
nicht auf, inwiefern er zusätzlichen Klärungsbedarf sieht.
Die weitere vom Kläger bezeichnete Frage betrifft § 15 der Betriebsprämien-
durchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl I
S. 3204). Sie rechtfertigen die Zulassung der Revision schon deshalb nicht,
weil das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung hauptsächlich allein
auf Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 (UA S. 8 ff.) und nur hilfsweise
auch auf § 15 BetrPrämDurchfV gestützt hat (UA S. 12 ff.: „darüber hinaus ...“).
Ist die angefochtene Entscheidung aber - selbständig tragend - auf mehrere
Begründungen gestützt, so ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn hin-
sichtlich jeder der verschiedenen Begründungen ein Zulassungsgrund geltend
gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 -
BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Im
vorliegenden Falle hat der Kläger schon hinsichtlich der Hauptbegründung des
Berufungsurteils einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht geltend ge-
macht. Damit scheidet die Zulassung der Revision aus, ohne dass es noch
darauf ankäme, ob die hinsichtlich der Hilfsbegründung bezeichneten Rechts-
fragen der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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