Urteil des BVerwG vom 25.08.2011

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BVerwG 6 B 25.11
Leitsatz:
Parallelentscheidung zu dem Beschluss, BVerwG, 2011-08-25, 6 B 20/11, der vollständig
dokumentiert ist.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 25.11
Niedersächsisches OVG - 19.04.2011 - AZ: OVG 11 LC 259/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Vormeier
beschlossen:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. April 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der
Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das
Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 25,56 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des
Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der
bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten
Fragen beitragen, ob eine Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG erforderlich ist, wenn sie zum
einen ohne personenbezogenen Anlass erfolgte und seit der letzten Regelüberprüfung erst etwa
zwei Jahre verstrichen sind sowie zum anderen, wenn dem Überprüften zuvor ein
Jahresjagdschein erteilt bzw. verlängert worden ist, welcher ebenfalls eine - hier nicht
durchgeführte - Prüfung der Zuverlässigkeit voraussetzt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG).
2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1,
§ 52 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C
29.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die
Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich
oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision.
Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO
vertreten lassen.
Neumann
Dr. Graulich
Vormeier