Urteil des BVerwG vom 15.03.2013

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BVerwG 5 B 16.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 16.13
VG Berlin - 28.12.2012 - AZ: VG 34 L 206.12
OVG Berlin-Brandenburg - 30.01.2013 - AZ: OVG 10 S 2.13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
beschlossen:
Das gegen die Mitglieder des 5. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts
gerichtete Ablehnungsgesuch der Antragsteller wegen Besorgnis der Befangenheit
wird verworfen.
Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 12. März
2013 - BVerwG 5 B 9.13 - wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Rügeverfahrens. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Das Ablehnungsgesuch der Antragsteller (1.) und ihre gegen den Beschluss des Senats vom
12. März 2013 - BVerwG 5 B 9.13 - gerichtete Anhörungsrüge (2.) sind unzulässig.
2 1. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsteller bei verständiger Würdigung ihres
Schreibens vom 13. März 2013 einen (erneuten) Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der
Befangenheit der Mitglieder des 5. Revisionssenats gestellt haben. Dieses
Befangenheitsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen
werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, weil es sich als offenbarer Missbrauch des
Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. Beschluss vom 12. März 2013 - BVerwG 5 B 9.13 - Rn. 3
m.w.N.).
3 Von einem offenbaren Missbrauch des Ablehnungsrechts ist insbesondere in den Fällen
auszugehen, in denen ein zurückgewiesener Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der
Befangenheit gegen dieselben Richter ohne neue Gesichtspunkte lediglich wiederholt wird (vgl.
Beschluss vom 4. Mai 2011 - BVerwG 7 PKH 9.11 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr.
60 Rn. 4 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 2. November 1960 - 2 BvR 473/60 -
BVerfGE 11, 343 <348> sowie Kammerbeschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR
2010, 545). So liegt es hier.
4 Die Antragsteller lehnten in ihrem Schriftsatz vom 12. März 2013 die Mitglieder des 5.
Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts als befangen ab. Dieses Ablehnungsgesuch
hat der Senat mit Beschluss vom 12. März 2013 - BVerwG 5 B 9.13 - verworfen. Das wiederholte
Ablehnungsgesuch der Antragsteller vom 13. März 2013 gegen die Mitglieder des 5.
Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts wird nicht ansatzweise begründet. Es
erschöpft sich vielmehr in der Aussage, der „5. Senat bleibt weiterhin abgelehnt“.
5 2. Die mit Schreiben vom 13. März 2013 erhobene Anhörungsrüge der Antragsteller ist als
unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben wurde (§ 152a Abs. 4
Satz 1 VwGO). Denn sie legt entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO das Vorliegen einer
Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 VwGO nicht dar.
6 Um der Anforderung aus § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO zu genügen, muss der Rügeführer im
Hinblick auf das konkrete Verfahren bestimmte Umstände vortragen, aus denen sich die
Möglichkeit ableiten lässt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die angegriffene
Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Er muss substantiiert
vortragen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht äußern konnte oder welches
entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen
und in Erwägung gezogen hat (vgl. Beschluss vom 1. November 2012 - BVerwG 6 B 49.12 - Rn.
2; BFH, Beschluss vom 30. September 2004 - IV S 9/03 - BFHE 207, 501 <503>; Guckelberger,
in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 152a Rn. 28 m.w.N.). Daran
fehlt es hier.
7 Die Antragsteller zeigen nicht auf, welches tatsächliche Vorbringen der Senat bei seiner
Entscheidung vom 12. März 2013 nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in
Erwägung gezogen hat. Ihren Ausführungen lässt sich lediglich der Vorwurf entnehmen, der
Senat habe sie nicht aufgefordert, das von ihnen dem Gericht am 28. Februar 2012 per Fax
übersandte Schreiben erneut zu faxen, weil nur ein Teil dieses Schreibens lesbar gewesen sei.
Von den Antragstellern wird hingegen nicht dargelegt, was sie bei entsprechender Aufforderung
an Entscheidungserheblichem noch hätten vortragen wollen. Soweit das Faxschreiben lesbar
war, hat der Senat die Erwägungen der Antragsteller in seinem Beschluss vom 12. März 2013
gewürdigt.
8 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Rügeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
9 4. Der Senat weist darauf hin, dass er über künftige Eingaben in dieser Sache, die keine
wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr befinden wird.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Häußler