Urteil des BVerwG vom 02.08.2013

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BVerwG 7 KSt 3.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 KSt 3.13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß
als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung der Kläger gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle vom 22. Januar 2013 wird zurückgewiesen, soweit der Erinnerung
nicht durch deren Beschluss vom 14. Mai 2013 abgeholfen worden ist.
Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Kläger als
Gesamtschuldner zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Erinnerungsverfahren auf 20 000 €
festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache (BVerwG 7 A 19.11) durch Vergleich erledigt worden. In
dem Vergleich wurde die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens entsprechend § 161
Abs. 2 VwGO in das billige Ermessen des Gerichts gestellt. Durch Beschluss des Gerichts vom
10. September 2012 wurden den Klägern 2/3 und der Beklagten 1/3 der Kosten des Verfahrens
auferlegt.
2 Daraufhin wurden die zu erstattenden Kosten mit Beschluss der Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle vom 22. Januar 2013 festgesetzt.
3 Die Kläger haben die Entscheidung des Gerichts gegen diesen Beschluss der
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beantragt.
4 Mit weiterem Beschluss vom 14. Mai 2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem
Antrag der Kläger überwiegend abgeholfen.
II
5 Der nach den § 165 i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
über den der Einzelrichter entscheidet (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG) bleibt, soweit der Erinnerung
nicht durch den Beschluss vom 14. Mai 2013 abgeholfen worden ist, ohne Erfolg.
6 Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Januar 2013 wurden die vorgelegten Rechnungen
des Herrn ... ... B. in Höhe von insgesamt 4 119,85 € sämtlich als nicht erstattungsfähig
anerkannt, da zum einen der den Rechnungen zugrundeliegende Beratervertrag nicht vorgelegt
worden war, zum anderen die ausgewiesene Stundenanzahl und die die Zeit beanspruchten
Tätigkeiten nicht nachvollzogen werden konnten. Im Erinnerungsverfahren wurden Vertrag und
Belege nachgereicht sowie vereinzelt Ausführungen zu den beanstandeten Rechnungen
gemacht. Ein Teil der eingereichten Kosten wurde deshalb durch Beschluss vom 14. Mai 2013
im Wege der Abhilfe anerkannt.
7 Folgende Kosten sind weiterhin nicht erstattungsfähig:
8 1) Rechnung 6 vom 13. September 2011
Mit dieser Rechnung werden Fahrtkosten für gefahrene 100 Kilometer in Höhe von 30 € geltend
gemacht. Der Anlass der vorgenommenen Fahrt wird jedoch weder in der Rechnung aufgeführt
noch anderweitig angegeben. Diese Kosten sind, da nicht nachvollziehbar nicht
erstattungsfähig.
9 2) Rechnung 7 vom 28. März 2012
Mit dieser Rechnung werden Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 99,85 € geltend gemacht. Der
Anlass der vorgenommenen Fahrt wird jedoch weder in der Rechnung aufgeführt noch
anderweitig angegeben. Diese Kosten sind, da nicht nachvollziehbar, nicht erstattungsfähig.
10 3) Rechnung 9 vom 15. Mai 2012
Mit dieser Rechnung werden Kosten für 9 Stunden a 45 € in Höhe von insgesamt 405 €
abgerechnet. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig. ln dem Anlagenkonvolut zum
Kostenfestsetzungsantrag findet sich zwar eine kurze handschriftliche Notiz unter dem 25. Juni
2012, die zumindest die angefallene Stundenanzahl widerspiegelt, jedoch erklären sich die
abgerechneten Kosten daraus noch nicht. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 27. Februar
2013, dass die Kosten aufgrund einer Besprechung zum Planfeststellungsbeschluss
Weservertiefung angefallen sind, sind zu pauschal. Der Kostenanfall kann nicht nachvollzogen
werden.
11 4) Rechnung 8 vom 27. Juni 2012
Mit dieser Rechnung werden für gefahrene 175 Kilometer Ausgaben in Höhe von 52,50 €
geltend gemacht, die nicht erstattungsfähig sind. Der Anlass der vorgenommenen Fahrt wird
zwar aufgeführt. Jedoch wurde bereits die der Fahrt zugrunde gelegte und geltend gemachte
Beratertätigkeit nicht als abrechnungsfähig anerkannt (s.o. unter 3).
12 5) Rechnung 10 vom 4. Juli 2012
Mit dieser Rechnung werden Fahrtkosten für gefahrene 50 Kilometer in Höhe von 15 € geltend
gemacht. Der Anlass der vorgenommenen Fahrt wird jedoch weder in der Rechnung aufgeführt
noch anderweitig angegeben. Diese Kosten sind, da nicht nachvollziehbar, nicht
erstattungsfähig.
13 6) Rechnung 11 vom 4. Juli 2012
Mit dieser Rechnung werden erbrachte Leistungen vom 18. April 2012 abgerechnet. Insgesamt
werden für 3 Stunden 135 € in Ansatz gebracht. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig. Zum
einen wurden bereits mit Rechnung 9 vom 15. Mai 2012 Leistungen vom 18. April 2012
abgerechnet und zum anderen ist weder auf der Rechnung noch anderweitig vermerkt, was
diese erbrachte Leistung beinhaltete. Mangels Nachvollziehbarkeit der Rechnungslegung sind
diese Kosten nicht erstattungsfähig.
14 7) Rechnung 5 vom 30. Juni 2011
Mit dieser Rechnung werden Fahrtkosten für gefahrene 100 Kilometer in Höhe von 30 € geltend
gemacht. Der Anlass der vorgenommenen Fahrt wird jedoch weder in der Rechnung aufgeführt
noch anderweitig genannt. Diese Kosten sind, da nicht nachvollziehbar, nicht erstattungsfähig.
15 8) Rechnung 6 vom 11. Juni 2011
Mit dieser Rechnung werden Kosten in Höhe von insgesamt 1 215 € in Ansatz gebracht. Diese
Kosten sind nunmehr teilweise, d.h. in Höhe von 956,50 € erstattungsfähig. Die Teilnahme des
als beratend hinzugezogenen Herrn B. sowohl am Ortstermin des Gerichts am 22. Mai 2012
nebst Nachbesprechung und die Teilnahme am Erörterungstermin am 23. Mai 2012 werden als
erforderlich angesehen. Die Abrechnung der Anwesenheiten bei der Nachbesprechung des
Ortstermins und Vorbereitung des folgenden Erörterungstermins und auch die Geltendmachung
für den Erörterungstermin sind nachvollziehbar. Jedoch entspricht die Abrechnung für die
Teilnahme an dem Ortstermin am 22. Mai 2012 nicht der Regelung des § 5 Beratervertrags.
Danach ist eine Tagespauschale in Höhe von 360 € vereinbart. Eine Abrechnung rein nach
Stunden ist nicht vorgesehen. Als durchschnittlicher Zeitaufwand wurden 8 Stunden festgelegt,
jedoch ist eine weitere Regelung für das Überschreiten dieser Stundenzahl nicht getroffen
worden. Da im Satz 2 der Regelung vereinbart wurde, dass bei Anbrechen eines Tages eine
anteilige Abrechnung erfolgt, war dies wohl auch nicht vorgesehen. Es können daher für die
Teilnahme an dem Ortstermin lediglich Kosten in Höhe von 360 € angesetzt werden.
16 Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung über
die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens, bei der auch der Streitgegenstand
einzubeziehen ist, der bereits Gegenstand der Abhilfeentscheidung war, beruht auf § 155 Abs. 1
Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Krauß