Urteil des BVerwG vom 19.09.2012

BVerwG: verordnung, form, zustellung, veranstaltung, hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 44.12 (8 C 40.12)
VGH 10 BV 11.482
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom
17. Februar 2012 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beteiligten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätz-
liche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsver-
fahren wird u.a. voraussichtlich zu klären sein, ob der glücksspielrechtliche Er-
laubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV eine vollständige Untersa-
gung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur rechtfertigt, wenn
die fehlende Erlaubnisfähigkeit abschließend festgestellt worden ist.
Auf die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es im Hinblick auf
die erfolgreiche Grundsatzrüge nicht an.
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Die vorläufige Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und
§ 63 Abs. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 8 C 40.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Deiseroth
Dr. Rudolph
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