Urteil des BVerwG vom 12.06.2003

VG Prof: gebäude, grundstück, behörde, eigentum, beteiligter, gesellschaft, belastung, grundbuchamt, eigentümer, ausschluss

Rechtsquellen:
EGBGB Art. 233 § 2 b Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 2 c Abs. 1 und 3
VZOG § 2 Abs. 1 Satz 5
Stichworte:
Gebäudezuordnung; Eigentum, selbstständiges - an Gebäuden; selbstständiges Gebäude-
eigentum; Vorbehalt einer Zuordnung; Zuordnungsvorbehalt; Tenor eines Bescheids; Be-
scheid Tenor; Entscheidungsausspruch eines Bescheids; Bescheid, Entscheidungsaus-
spruch.
Leitsatz:
Die Zuordnungsbehörde ist zur Aufnahme eines ausdrücklichen Vorbehalts zu Gunsten ei-
nes im Einzelnen zu bezeichnenden Beteiligten in den Tenor des Zuordnungsbescheides
verpflichtet (§ 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG), wenn fundierte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sich die von ihr festgestellten, nur auf die Zuordnungsprätendenten bezogenen Eigentums-
verhältnisse zu Gunsten privater Dritter als unrichtig erweisen könnten.
Urteil des 3. Senats vom 12. Juni 2003 - BVerwG 3 C 2.03
I. VG Dessau vom 23.05.2002 - Az.: VG 4 A 2048/02 DE -
B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 2.03
VG 4 A 2048/02 DE
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
- 3 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. B o r g s – M a c i e j e w s k i , Dr. B r u n n
und Dr. G r a u l i c h
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Dessau vom 23. Mai 2002 wird zurückgeweisen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme
der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst
trägt.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren nur noch über die Rechtmäßigkeit des Be-
scheids der Beklagten vom 23. April 2001, soweit darin unter Nr. 2 des Entscheidungstenors
festgestellt wird, dass das auf dem Grundstück des Klägers befindliche Gebäude im Eigen-
tum der von dem Beigeladenen vertretenen Gesellschaft steht. Die unter Nr. 1 des Be-
scheids getroffene und vom Verwaltungsgericht bestätigte Feststellung, dass Gebäudeeigen-
tum entstanden ist, ist wegen der auf Nr. 2 beschränkten Revisionszulassung inzwischen
rechtskräftig.
Der Kläger hatte das Grundstück, auf dem sich das streitbefangene Gebäude befindet, im
Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens im Jahre 1998 erworben. Bei dem Gebäude
handelt es sich um ein sog. Pförtner- und Waagegebäude, das seinerzeit von dem das
Grundstück nutzenden Geflügelkombinat errichtet worden war. Auf Antrag der von dem Bei-
geladenen vertretenen Gesellschaft, die das Gebäude im Jahre 1992 erworben hatte, erließ
die Beklagte den eingangs erwähnten Bescheid. Dieser enthält in seiner Begründung den
Hinweis: "Der Bescheid ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaber-
schaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an
dem Vermögensgegenstand".
Das Verwaltungsgericht hat die in Nr. 2 des Bescheids getroffene Feststellung mit der Be-
gründung aufgehoben, § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG verlange jedenfalls in einem Fall wie dem
vorliegenden die Aufnahme des dort vorgesehenen Vorbehalts in den Entscheidungstenor.
- 4 -
Ohne einen ausdrücklichen Vorbehalt bestehe die Möglichkeit, dass der Beigeladene gemäß
Art. 233 § 2 c EGBGB die Eintragung einer Belastung im Grundbuch erreiche, ungeachtet
der Rechtsansicht des Klägers, er habe das Eigentum sowohl am Grundstück als am Ge-
bäude erworben.
Mit der vom Senat (begrenzt) zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen das
vom Verwaltungsgericht aufgestellte Erfordernis. Der Kläger verteidigt das angefochtene
Urteil. Der Beigeladene und der Vertreter des Bundesinteresses haben sich im Revisionsver-
fahren nicht geäußert.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Ein-
verständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO).
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil steht im Einklang mit dem Bundes-
recht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Bescheid in seinem Tenor
einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten der Rechte des Klägers hätte aufweisen müs-
sen.
Bei der rechtlichen Überprüfung des Bescheids ist von Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 1 EGBGB
auszugehen. Danach kann durch Bescheid des Präsidenten der örtlich zuständigen Oberfi-
nanzdirektion festgestellt werden, "ob Gebäudeeigentum entstanden ist und wem es zu-
steht". Außer Frage steht, dass der angefochtene Bescheid diesen Anforderungen ent-
spricht. Er steht jedoch nicht im Einklang mit dem durch Satz 2 der vorstehend genannten
Bestimmung für anwendbar erklärten Vermögenszuordnungsgesetz, das in einem Fall wie
dem vorliegenden einen ausdrücklichen Individualvorbehalt verlangt.
Welche zusätzlichen Feststellungen und Vorbehalte in dem Bescheid getroffen werden dür-
fen oder müssen bzw. in ihm kraft Gesetzes enthalten sind, ist aus § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG
zu ersehen oder im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hiernach ergeht der Bescheid - außer
in dem hier nicht einschlägigen Fall des Satzes 4 - "vorbehaltlich des Eigentums, der Rechts-
inhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteilig-
ter an dem Vermögensgegenstand".
Die Vorschrift besagt in materiellrechtlicher Hinsicht, dass die Regelungs- oder Feststel-
lungsbefugnis der Behörde sich nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen privater Rechte
- 5 -
Dritter erstreckt. Bei dem Vorbehalt handelt es sich um einen solchen "aufgrund gesetzlicher
Regelung" (Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 70.94 - BVerwGE 100, 318, 320). Die
Vorbehaltsfolge, das heißt: die Beschränkung der Verbindlichkeit der in dem Bescheid ge-
troffenen Feststellung auf die am Zuordnungsverfahren beteiligten Prätendenten tritt dem-
nach zwangsläufig ein, gleichgültig ob der Bescheid den Vorbehalt ausdrücklich aufweist
oder nicht. Privaten Dritten bleibt es in jedem Fall unbenommen, außerhalb des Zuord-
nungsverfahrens gegen die Eigentumsfeststellung vorzugehen. Handelt es sich - wie im vor-
liegenden Fall - um die Feststellung selbstständigen Gebäudeeigentums, so sind die Zivilge-
richte zur endgültigen Entscheidung der Eigentumsverhältnisse berufen und dabei an die
Zuordnungsregelung nicht gebunden (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2001 - BVerwG 3 B
31.01 - Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 11). Der gesetzliche Vorbehalt dient kraft der von ihm
ausgehenden konstitutiven oder zumindest klarstellenden Wirkung dem Schutz der Eigen-
tumsrechte privater Dritter. Er bedarf keiner besonderen Erwähnung im Zuordnungsbe-
scheid, soweit zusätzliche - also bescheidabhängige - Schutzwirkungen bzw. Rechtsfolgen
nicht in Betracht kommen, da einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes keine rechtli-
che Bedeutung zukäme.
Solche speziellen Wirkungen knüpft das Gesetz aber an Bescheide, die einen Vorbehalt zu
Gunsten "im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand" enthalten.
Hat die Behörde einen solchen auf die konkreten Umstände und Personen eines Rechts-
streits abgestellten Vorbehalt in ihren Bescheid aufgenommen, kann sie das Grundbuchamt
nur um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, nicht wie
sonst um die Eintragung der in dem Bescheid getroffenen Feststellungen ersuchen (§ 3
Abs. 1 Satz 1 und 2 VZOG).
Unter welchen Voraussetzungen die Behörde einzelnen Beteiligten ihre Rechte vorbehalten
soll oder muss, regelt das Gesetz nicht. Die Antwort auf diese Frage lässt sich aber aus der
Funktion ableiten, der ein solcher Individualvorbehalt zu dienen bestimmt ist. Der Ausschluss
der sofortigen Eigentumseintragung bezweckt augenscheinlich, in Fällen eines möglichen
Auseinanderfallens des Zuordnungsbegünstigten und des wahren bzw. endgültigen Eigen-
tümers letzteren vor Schaden zu bewahren. Würde der Zuordnungsberechtigte (im Regelfall:
eines Grundstücks) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, könnte ein gutgläubiger Drit-
ter das Objekt von ihm zu Lasten des wahren Eigentümers erwerben. Soweit - wie im vorlie-
genden Fall - die Eintragung des Gebäudeeigentums als Belastung des betroffenen Grund-
stücks (Art. 233 § 2 c Satz 1 EGBGB) in Betracht kommt, würden dadurch der Wert des
Grundstücks und seine wirtschaftliche Verwertbarkeit beeinträchtigt. Dies wäre auch, aber
nur in geringerem Maße der Fall, wenn sich ausweislich des Grundbuchs die Eigentumsver-
- 6 -
hältnisse am Gebäude als Folge der Widerspruchseintragung als offen erweisen. Ob die Be-
hörde von der Möglichkeit, durch einen Individualvorbehalt eventuelle zuordnungsbedingte
Nachteile zu verringern, Gebrauch macht, steht nicht in ihrem Belieben. Sie ist hierzu ver-
pflichtet, wenn fundierte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die von ihr festgestellten
Eigentumsverhältnisse zu Gunsten privater Dritter als unrichtig herausstellen könnten. Die
bloße, in abstracto stets gegebene Möglichkeit, dass es mit der Zuordnungsentscheidung
nicht sein Bewenden haben wird, reicht nicht aus, um eine solche Verpflichtung auszulösen.
Vielmehr müssen sich tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte zu Gunsten bestimmter
("im einzelnen bezeichneter") Personen so verdichtet haben, dass deren Eigentümerstellung
ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall gegeben,
denn die vom Kläger u.a. aufgezeigte Möglichkeit, auf Grund des Zuschlags im Versteige-
rungsverfahren nicht nur das Grundstücks- sondern auch das Gebäudeeigentum erworben
zu haben, entbehrt nicht der Plausibilität.
Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der Individualvorbehalt in den
Tenor des Zuordnungsbescheides aufzunehmen ist, denn ihm kommt kraft der an ihn ge-
knüpften speziellen Rechtsfolge die Bedeutung einer eigenständigen Regelung im Sinne von
§ 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Borgs-Maciejewski
Dr.
Brunn
Dr.
Graulich
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt
(§ 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG).
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Borgs-Maciejewski
Dr. Brunn