Urteil des BVerwG vom 03.07.2013
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BVerwG 9 B 35.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 B 35.13
OVG Mecklenburg-Vorpommern - 12.12.2012 - AZ: OVG 1 L 142/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Dezember 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können,
die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene
Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwertes
bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG
bestimmt.
Dr. Bier
Dr. Christ
Prof. Dr. Korbmacher