Urteil des BVerwG vom 25.06.2003
BVerwG (gemeinschaft zur gesamten hand, beschwerde, verwaltungsgericht, verfahrensmangel, kaufpreis, bundesverwaltungsgericht, vertrag, eigentum, ehepartner, abschluss)
Rechtsquelle:
VermG § 4 Abs. 2
Stichworte:
Erwerb; Erbfall; Übertragung in eheliche Vermögensgemeinschaft.
Leitsatz:
Die Übertragung des zunächst von einem Ehepartner im Erbwege erworbenen Alleineigen-
tums an einem Vermögensgegenstand in die eheliche Vermögensgemeinschaft stellt auch
für den anderen Ehepartner keinen Erwerbstatbestand im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1
VermG dar.
Beschluss des 8. Senats vom 25. Juni 2003 - BVerwG 8 B 47.03
I. VG Frankfurt (Oder) vom 07.11.2002 - Az.: VG 4 K 1115/97 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 47.03
VG 4 K 1115/97
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am Bundes
verwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom
7. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfah-
ren auf 45 433,90 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grund-
sätzliche Bedeutung nicht zu. Der weiter geltend gemachte Verfahrensmangel wird schon
nicht prozessordnungsgemäß dargetan.
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache
nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchst-
richterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden
Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwar-
ten ist. Daran fehlt es hier.
a) Die Beschwerde bezeichnet die Frage als grundsätzlich bedeutsam,
ob die Vorschriften und Grundsätze über den gutgläubigen Erwerb infolge einer Un-
teilbarkeit des Rechtsgeschäfts auch dann auszuschließen sind, wenn ein Ehegatte
aufgrund einer Erbschaft zunächst materiellrechtlich alleiniges Eigentum erwirbt und
sodann dem Ehegatten mit dessen Zustimmung durch gesonderten Vertrag das Mitei-
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gentum zur gesamten Hand in ehelicher Lebensgemeinschaft überlässt, woraufhin
dann beide Ehegatten anschließend in das Grundbuch eingetragen werden.
Diese Frage lässt sich im Sinne des angefochtenen Urteils beantworten, ohne dass es dazu
der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Wie der Senat in dem vom Verwal-
tungsgericht angeführten Urteil vom 13. September 2000 - BVerwG 8 C 12.99 - (Buchholz
428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 11 S. 39 <41 f.>) im Einzelnen ausgeführt hat, werden - wie auch
die Beschwerde nicht verkennt - Erbfälle von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG
nicht erfasst. Dies gilt auch für einen dem Erbfall nachfolgenden Abschluss eines Erbausei-
nandersetzungsvertrages, mit dem das Eigentum an dem restitutionsbelastenden Vermö-
genswert auf einen der Miterben als Alleineigentümer übertragen wird. Nichts anderes ist
anzunehmen, wenn der Erbe sein Alleineigentum durch notariellen Vertrag auf eine Ge-
meinschaft zur gesamten Hand überträgt, an der er selbst beteiligt ist. Abgesehen davon,
dass es sich bei einem derartigen Rechtsgeschäft entgegen der Ansicht der Beschwerde um
ein nicht teilbares Rechtsgeschäft im Sinne der Entscheidung des 7. Senats des Bundes-
verwaltungsgerichts (Beschluss vom 2. Juni 1995 - BVerwG 7 B 210.95 - Buchholz 428 § 1
VermG Nr. 46 S. 123 <124>) handeln dürfte, weil durch den Vertrag nicht nur die Klägerin
zu 1, sondern beide Ehepartner das Eigentum zur gesamten Hand erworben haben (vgl.
insoweit auch die Auflassungserklärung in der mit der Beschwerdebegründung eingereichten
notariellen Urkunde) und deswegen auch in diesem Falle der Erfolg des Rechtsgeschäfts die
Erfüllung des Erwerbstatbestandes durch beide Ehegatten voraussetzt, unterscheidet sich
der vorliegende Fall im Übrigen von dem der Erbauseinandersetzung nicht wesentlich. In
beiden Fällen stellt der Erwerbsvorgang für einen der Beteiligten (hier den Kläger zu 2) keine
Veränderung der Eigentumslage dar. Er ist vielmehr vor und nach dem Abschluss des
Rechtsgeschäftes allein oder zur gesamten Hand an dem Eigentumsrecht beteiligt. Es liegt
auch keine Teilveräußerung des Eigentums vor, weil eine Gemeinschaft zur gesamten Hand
und keine Bruchteilsgemeinschaft begründet worden ist.
b) Die weiter von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
ob es für die freie Verfügbarkeit über den gesamten Kaufpreis im Sinne des § 1 Abs. 6
Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 REAO ausreicht, wenn der Verkäufer einmal die tat-
sächliche Zugriffsmöglichkeit auf den vollen Kaufpreis erhält, diese aber nicht wahr-
nimmt und stattdessen einen Weg der Erfüllung wählt, der offensichtlich und erkenn-
bar mit einem höheren Verlustrisiko behaftet ist,
würde sich in dieser Form in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Verwaltungs-
gericht einen solchen Sachverhalt nicht festgestellt hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht
unter Hinweis auf die Regelung im notariellen Kaufvertrag, wonach die Auszahlung des
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Restkaufpreises an die Beibringung erforderlicher Genehmigungen geknüpft war, davon
ausgegangen, dass der Kaufpreis teilweise auf ein Kreditsperrkonto bei einer inländischen
Bank eingezahlt werden musste. Dass der Veräußerer - wie die Beschwerde behauptet -
trotz der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung bei dem weiteren Termin, bei dem der
Erwerber den Restkaufpreis an den Notar bar übergab, dessen sofortige Aushändigung hät-
te erreichen können, ist nicht vom Verwaltungsgericht festgestellt worden. Es kommt hinzu,
dass das Verwaltungsgericht sein Urteil zusätzlich damit begründet hat, es sei nicht der
Nachweis dafür erbracht, dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch
ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre oder der Erwerber
in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg dem Schutz der Vermögensinteressen
des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers wahrgenommen hat (Art. 3 Abs. 3 REAO).
Da insoweit von der Beschwerde keine Revisionszulassungsgründe dargetan werden, wäre
die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auch nicht entscheidungserheblich.
2. Ein Verfahrensmangel wird nicht prozessordnungsgemäß dargetan. Bei ihren wortreichen
Ausführungen zur angeblich willkürlichen Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwal-
tungsgericht verkennt die Beschwerde, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu der dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGO über-
tragenen Aufgabe gehört, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung ver-
schiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachver-
halt zu bilden (Beschluss vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 199 S. 31 <32 f.>). Revisionsrechtlich sind die Grundsätze der Beweiswürdigung
dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswe-
gen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht be-
zeichnet werden (stRspr; vgl. Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 -
Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 <4>). Allenfalls könnte eine Verletzung der Denk-
gesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz als Verfahrensmangel in Be-
tracht gezogen werden (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 -
BVerwGE 84, 271 <272 f.>). Ein Tatsachengericht hat aber nicht schon dann gegen die
Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung der Beschwerde unrichtige oder fern lie-
gende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder so-
gar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen
der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987
- BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 <4>). Ein derartiger
Verstoß gegen Denkgesetze ist dem Beschwerdevorbringen aber nicht zu entnehmen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.
Dr. Müller Golze Dr. von Heimburg