Urteil des BVerwG vom 07.01.2013

BVerwG: Streitwertfestsetzung, Kostenaufhebung

BVerwG 8 C 19.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 C 19.12
Bayer. VG München - 18.09.2008 - AZ: VG M 22 K 07.5177
Bayerischer VGH München - 18.04.2012 - AZ: VGH 10 BV 10.2273
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Held-Daab und Dr. Rudolph
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2012 und das
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. September 2008 sind
wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 €
festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für in der
Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren nach § 141 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO in
entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angegriffene
Berufungsurteil und die erstinstanzliche Entscheidung sind damit wirkungslos.
2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die Kostenaufhebung
entspricht der Billigkeit, weil für die Sachentscheidung grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen
des revisiblen Rechts entscheidungserheblich gewesen wären, deretwegen die Revision hier
wie in anderen noch anhängigen Verfahren zugelassen wurde und die nicht im Rahmen einer
Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO geklärt werden können.
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Held-Daab
Dr. Rudolph