Urteil des BVerwG vom 28.02.2008

BVerwG (unterhalt, ehefrau, zeitlicher zusammenhang, kürzung, vereinbarung, formfreiheit, verzicht, form, abfindung, 1995)

Rechtsquellen:
VAHRG
§ 5 Abs. 1
BGB
§ 1585c
BeamtVG
§ 57 Abs. 1 Satz 1
VwGO
§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4
Stichworte:
Kürzung der Versorgungsbezüge; Unterhaltsanspruch; Unterhaltsvereinbarung;
Formfreiheit einer Unterhaltsvereinbarung; Versorgungsausgleich.
Leitsatz:
Aus § 5 Abs. 1 VAHRG ergibt sich kein Schriftformerfordernis für eine Unter-
haltsvereinbarung.
Urteil des 2. Senats vom 28. Februar 2008 - BVerwG 2 C 44.07
I. VG Gießen vom 15.12.2005 - Az.: VG 5 E 2851/04 -
II. VGH Kassel vom 04.01.2007 - Az.: VGH 1 UE 124/06 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 2 C 44.07
am 28. Februar 2008
VGH 1 UE 124/06
Schütz
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele, Dr. Müller,
Groepper und Dr. Heitz
für Recht erkannt:
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 4. Januar 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird
zur Verhandlung und erneuten Entscheidung an den
Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
- 3 -
I
Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand am 31. Juli 2002
als Studienrat im Schuldienst des Beklagten. Durch Urteil des Amtsgerichts B.
vom 6. Juni 2001 wurde er geschieden. In einem familiengerichtlichen Ver-
gleich vom selben Tage verzichteten die Eheleute wechselseitig auf Unterhalt.
Mit Bescheid vom 27. August 2002 kürzte der Beklagte die Versorgungsbezüge
des Klägers im Hinblick auf den zu dessen Lasten festgelegten Versorgungs-
ausgleich um 874,91 €. Unter Hinweis auf eine mit seiner geschiedenen Frau
mündlich geschlossene Abfindungsvereinbarung beantragte der Kläger, die
Kürzung seiner Versorgungsbezüge auszusetzen. Diesen Antrag lehnte der
Beklagte mit Bescheiden vom 19. November 2002 und 4. Juni 2004 ab. Zur
Begründung führte er aus, der durch den gerichtlichen Vergleich vereinbarte
Unterhaltsverzicht sei an keine Bedingung geknüpft und könne durch eine
nachträgliche schuldrechtliche Vereinbarung nicht rückgängig gemacht werden.
1
- 4 -
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat ausge-
führt, § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
(VAHRG) erfordere eine materiellrechtliche Unterhaltsverpflichtung, die sich
letztlich auf die kraft Gesetzes bestehende Pflicht zur Unterhaltsleistung zu-
rückführen lasse. Eine im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen ver-
traglich begründete Pflicht genüge nicht. Zwar entfalle eine Unterhaltsverpflich-
tung im Sinne des § 5 VAHRG nicht, wenn der Verzicht auf Unterhalt nur gegen
eine Abfindung erklärt worden sei. Eine solche Abfindungsvereinbarung bedür-
fe aber der Schriftform. Zudem müsse zwischen dem Unterhaltsverzicht und
der Abfindungsvereinbarung ein textlicher und zeitlicher Zusammenhang be-
stehen. Die Schriftform trage dem Ausnahmecharakter des § 5 Abs. 1 VAHRG
Rechnung und diene der Vermeidung von Manipulationen der geschiedenen
Eheleute zu Lasten der Gemeinschaft der Versicherten. Eine derartige schriftli-
che Abfindungsvereinbarung hätten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau
nicht geschlossen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs
hätten beide vielmehr ohne Zahlung einer Abfindung vollständig und wechsel-
seitig auf Unterhalt verzichtet. Die am 5. Dezember 2002 notariell beglaubigte
Unterhaltsvereinbarung falle nicht unter § 5 Abs. 1 VAHRG. Bei dieser Sachla-
ge habe kein Anlass bestanden, dem Beweisangebot des Klägers nachzu-
kommen und seine geschiedene Ehefrau als Zeugin zu den Umständen der
behaupteten Unterhaltsvereinbarung zu vernehmen.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und bean-
tragt,
den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 4. Januar 2007, das Urteil des Verwaltungsgerichts
Gießen vom 15. Dezember 2005 und die Bescheide des
Regierungspräsidiums Darmstadt vom 19. November
2002 und 4. Juni 2004 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers nicht
aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
2
3
4
- 5 -
II
Die Revision ist mit der Folge der Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO begründet. Eine mögli-
cherweise zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Ehefrau geschlossene
Unterhaltsvereinbarung unterlag keinem Formzwang. Der gegenteilige Rechts-
satz des Berufungsgerichts verletzt revisibles Recht. Ob der Kläger seiner ge-
schiedenen Ehefrau aus einer solchen Vereinbarung zum Unterhalt im Sinne
des § 5 Abs. 1 VAHRG verpflichtet ist, muss das Tatsachengericht erneut ent-
scheiden.
1. Gemäß § 5 Abs. 1 VAHRG werden die Versorgungsbezüge nicht nach § 57
Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im Versor-
gungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen
den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat,
weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungs-
ausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgungsbezüge außerstande ist.
Beide Voraussetzungen müssen vorliegen (Urteile vom 13. September 1990
- BVerwG 2 C 20.89 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 6, vom 10. März 1994
- BVerwG 2 C 4.92 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 9, vom 28. April 1994
- BVerwG 2 C 22.92 - BVerwGE 95, 375 <378 f.> und
vom 24. November 1994
- BVerwG 2 C 14.93 - BVerwGE 97, 124 <126> sowie Beschluss vom 1. Feb-
ruar 1988 - BVerwG 2 B 122.87 - Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 1).
Die geschiedene Ehefrau des Klägers kann nach den nicht streitigen Feststel-
lungen des Verwaltungsgerichts, auf das sich das Berufungsgericht bezieht,
noch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Streitig ist
allerdings, ob ihr gegen den Kläger im Sinne des § 5 VAHRG ein „Anspruch auf
Unterhalt“ zusteht. Dazu zählen Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt nur,
wenn sie kraft Gesetzes bestehen oder sich wenigstens auf solche gesetzli-
chen Ansprüche zurückführen lassen. Eine im Widerspruch zu den gesetzli-
chen Pflichten begründete vertragliche Verpflichtung genügt nicht. Der An-
spruch der vorausgesetzten Art muss darüber hinaus während der Zeit beste-
hen, für die eine Kürzung der Versorgungsbezüge unterbleiben soll (Urteile vom
5
6
7
- 6 -
22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 25.98 - BVerwGE 109, 231 <233>, vom 16. De-
zember 2004 - BVerwG 2 C 68.03 - BVerwGE 122, 301 <306 f.>; BSG, Urteile
vom 23. Juni 1994 - 4 RA 4/93 - NJW-RR 1995, 840 und vom 12. April 1995
- 5 RJ 42/94 - NJW-RR 1996, 897 <898>). Unterhaltspflichten, die nach Erlö-
schen des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs - etwa aufgrund einseitigen wirk-
samen Verzichts - vertraglich neu begründet werden, genügen den Anforde-
rungen daher nicht.
Auf Abreden, die der Kläger mit seiner früheren Ehefrau nach dem familienge-
richtlichen Vergleich vom 6. Juni 2001 getroffen hat, käme es daher nicht an,
wenn seinerzeit ein einseitiger Verzicht auf Unterhaltsleistungen des Klägers
ausgesprochen worden wäre. Das träfe gegebenenfalls auf die notariell be-
glaubigte Unterhaltsvereinbarung vom 5. Dezember 2002 zu.
Dies hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. Ebenfalls im
Einklang mit der Senatsrechtsprechung hat es angenommen, dass die Rechts-
folgen des § 5 VAHRG auch eintreten, wenn der Verzicht gegen eine Abfindung
erklärt worden ist (Urteil vom 22. Juli 1999 a.a.O.; BSG, Urteil vom 8. Dezem-
ber 1993 - 8 RKn 6/93 - NJW 1994, 2374 <2374>; BGH, Urteil vom 8. Juni
1994 - IV ZR 200/93 - BGHZ 126, 202 <207>). Gegen revisibles Recht verstößt
aber die weitere Annahme des Berufungsgerichts, von der Kürzung der Versor-
gungsbezüge dürfe gemäß § 5 VAHRG nur bei einer erkennbar auf den Unter-
haltsverzicht bezogenen und zeitlich mit diesem zusammenhängenden schriftli-
chen Abfindungsvereinbarung abgesehen werden.
Das Erfordernis der Schriftform ergibt sich weder aus § 5 Abs. 1 VAHRG noch
aus § 1585c BGB a.F.
a) Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 VAHRG äußert sich weder zu Unterhaltsverein-
barungen noch zu deren Formbedürftigkeit. Es ist lediglich von einem „An-
spruch auf Unterhalt“ die Rede. Die Vorschrift stellt damit selbst kein ausdrück-
liches Formerfordernis für Vereinbarungen über den gesetzlichen Unterhalt auf.
Dies ist folgerichtig: Denn nach § 5 VAHRG ist nicht von Bedeutung, ob tat-
sächlich Unterhalt geleistet oder überhaupt geltend gemacht wird. Entschei-
8
9
10
11
- 7 -
dend ist allein, ob ein gesetzlicher oder ein an dessen Stelle getretener vertrag-
licher Unterhaltsanspruch besteht.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich zur Erforderlichkeit der Schrift-
form einer Unterhaltsvereinbarung im Rahmen des § 5 VAHRG noch nicht aus-
drücklich geäußert (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 a.a.O.; BSG, Urteile vom
8. Dezember 1993 a.a.O., vom 23. Juni 1994 a.a.O. und vom 12. April 1995
a.a.O.). Der erkennende Senat hat im Urteil vom 22. Juli 1999 (a.a.O.) von ei-
ner bestimmten Form der Unterhaltsgewährung, wie sie nach §§ 1585, 1585c
BGB zulässig ist, gesprochen, nicht aber ausdrücklich von einer bestimmten
Form ihrer Vereinbarung.
Die Formfreiheit einer Unterhaltsvereinbarung ergibt sich aus Sinn und Zweck
des § 5 Abs. 1 VAHRG. Mit dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versor-
gungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105) i.d.F. des Änderungsge-
setzes vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606) sollte den nach der Reform des Ehe-
und Familienrechts vom 14. Juni 1976 nachträglich erkannten grundgesetzwid-
rigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs dadurch begegnet werden,
dass Härten gemildert oder vermindert werden (Urteile vom 10. März 1994 und
16. Dezember 2004, jeweils a.a.O. m.w.N.). Dabei dient insbesondere § 5
Abs. 1 VAHRG als pauschalierende Regelung der Vereinfachung und Praktika-
bilität des Verfahrens (Urteil vom 22. Juli 1999 a.a.O.). Um diesem Ziel gerecht
zu werden, hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, als Voraussetzung
der Härteregelung einen vollstreckbaren Titel oder den Nachweis erbrachter
Unterhaltsleistungen vorzuschreiben (Urteil vom 22. Juli 1999 a.a.O., m.w.N.;
vgl. auch BTDrucks 9/2296 S. 14 a.E.). Diesen Vorgaben würden Anforderun-
gen an eine besondere Form zuwiderlaufen.
Zu Recht stellt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unter Berufung
auf die Senatsrechtsprechung allerdings fest (vgl. Urteil vom 16. Dezember
2004 a.a.O. S. 306 f.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL
17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 <304>), dass nur eine Unterhaltsverpflichtung,
die entweder auf einer gesetzlichen Regelung beruht oder an deren Stelle ver-
einbart worden ist, Anlass geben kann, von der Ausnahmeregelung des § 5
12
13
14
- 8 -
Abs. 1 VAHRG Gebrauch zu machen. Für andere Unterhaltsvereinbarungen gilt
die Vorschrift schon deswegen nicht, um manipulierten Härten vorzubeugen.
Das rechtfertigt aber nicht das Erfordernis einer Schriftform. Es genügt viel-
mehr, wenn bei Anhaltspunkten für derartige Manipulationen geeignete Tatsa-
chenfeststellungen, z.B. durch Beweiserhebung, getroffen werden.
b) Da § 5 Abs. 1 VAHRG auf einen Unterhaltsanspruch abstellt, der auf einer
anderen gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage beruht, sind die Formerfor-
dernisse maßgebend, die in diesen Rechtsgrundlagen vorgesehen sind.
Gemäß § 1585c BGB in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung
vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606) bestand für Vereinbarungen über nachehe-
liche Unterhaltspflichten Formfreiheit, sofern die Formbedürftigkeit sich nicht
aus dem Regelungszusammenhang mit einem formbedürftigen Rechtsgeschäft
ergab. Dies bedeutet, dass der Kläger auf Grundlage dieser Gesetzesfassung
mit seiner Ehefrau eine wirksame Unterhaltsvereinbarung auch mündlich treffen
konnte.
Keine andere Beurteilung ergibt sich für den zu entscheidenden Fall aus dem
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl I
S. 3189). Durch dieses Gesetz wurde § 1585c BGB zwar geändert und die
Formfreiheit beseitigt, doch ist die Vorschrift in der geänderten Fassung erst am
1. Januar 2008 im Kraft getreten und deshalb nicht auf die bereits vor diesem
Zeitpunkt abgeschlossene streitige Unterhaltsvereinbarung anwendbar.
Die jetzt vorgesehene notarielle Form soll eine fachkundige und unabhängige
Beratung der vertragsschließenden Parteien sicherstellen. Ihnen soll die recht-
liche Tragweite ihrer Vereinbarungen vor Augen geführt werden, um sie vor
übereilten Erklärungen zu bewahren (BTDrucks 16/1830 S. 22). Mit der so ge-
steigerten Rechtssicherheit sollte aber für bestehende Unterhaltsvereinbarun-
gen keineswegs eine neue Rechtsunsicherheit geschaffen werden.
2. Da ein Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 VAHRG auch be-
steht, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585c BGB
15
16
17
18
19
- 9 -
auf - weitere - Unterhaltsleistungen des Verpflichteten, z.B. gegen Zahlung ei-
ner Abfindung, verzichtet (Urteil vom 22. Juli 1999 a.a.O.), muss festgestellt
werden, dass eine solche Vereinbarung besteht. Das Berufungsgericht hat
nicht festgestellt, ob zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau
mündlich eine Abfindungsvereinbarung geschlossen wurde, die an die Stelle
eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs getreten ist. Es hat auch nicht festge-
stellt, ob der geschiedenen Ehefrau des Klägers ein gesetzlicher Unterhaltsan-
spruch überhaupt zugestanden hat. Das Revisionsgericht vermag daher nicht
zu beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen im Er-
gebnis richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Sache ist deshalb zur Verhandlung
und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof wird zu prüfen haben, ob der Kläger seiner ge-
schiedenen Ehefrau ohne den vor dem Familiengericht erklärten Unterhaltsver-
zicht zum gesetzlichen nachehelichen Unterhalt verpflichtet war. Ferner wird zu
untersuchen sein, ob der Verzicht und die behaupteten geldwerten Zuwendun-
gen des Klägers an seine damalige Ehefrau Gegenstand einer Abfindungsver-
einbarung im Sinne des § 5 Abs. 1 VAHRG gewesen sind. Da der Kläger an
seine damalige Ehefrau einen Betrag von 50 000 DM nach den tatrichterlichen
Feststellungen ohne Angabe eines Verwendungszwecks überwiesen hat, muss
geklärt werden, ob es sich nicht um eine Vermögensverschiebung im Rahmen
des Zugewinnausgleichs nach § 1378 BGB gehandelt hat. Gleiches gilt für die
Übertragung der Gesellschaftsanteile.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Albers Prof. Dr. Kugele Dr. Müller
Groepper Dr. Heitz
20
21
- 10 -
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 22 747 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG).
Albers Prof. Dr. Kugele Groepper