Urteil des BVerwG vom 15.09.2009

BVerwG: strafverfahren, firma, geschäft, ausreise, wahrscheinlichkeit, kaufmann, auswanderung, devisenbewirtschaftung, ohg, inhaber

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 18.09
VG 1 K 549/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom
10. September 2008 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 100 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zwar hat die von der Beschwerde er-
hobene Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keinen Erfolg. Im Er-
gebnis zu Recht macht die Beschwerde aber geltend, dass das angefochtene
Urteil an einem zu seiner Aufhebung führenden Verfahrensfehler im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn
die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsge-
richtliche Klärung der Einhaltung und Fortentwicklung des Rechts zu dienen
vermag und die Klärung der Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht ist.
Eine solche klärungsbedürftige Rechtsfrage hat die Beschwerde nicht zu stellen
vermocht. Sie kritisiert nur die Auslegung des § 1 Abs. 6 VermG. Statt eine
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Rechtsfrage zu formulieren, meint die Beschwerde, dass die vom Verwaltungs-
gericht vertretene Rechtsauffassung eine grundsätzliche „Positionierung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO zum Ausdruck bringe“ und damit eine
„globale Allgemeinverbindlichkeit verknüpfe“, die sich im Widerspruch zu den
unter Beweis gestellten Unterlagen aus den Verwaltungsvorgängen befinde.
Der Hinweis auf diese Verwaltungsvorgänge zeigt schon, dass es sich um eine
typische Frage des Einzelfalls handelt und das fallübergreifende Gewicht für
eine Fragestellung zu vermissen ist.
Die Beschwerde rügt aber zu Recht eine Verletzung des Überzeugungsgrund-
satzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht wesentlichen
Sachvortrag des Klägers unbeachtet gelassen hat.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien,
aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese
„Freiheit“, die nach dem Überzeugungsgrundsatz den Tatsachengerichten er-
öffnet ist, bezieht sich auf die Bewertung von Tatsachen und Beweisergebnis-
sen. Der Überzeugungsgrundsatz beinhaltet dabei, dass die vom Verwaltungs-
gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und die von ihm gegebene Be-
gründung für seine Überzeugung nach den Grundsätzen der Logik und sonsti-
gen Denk- und Erfahrungssätzen ausreichen müssen, um die gewonnene
Überzeugung zu rechtfertigen.
Das Verwaltungsgericht hat entscheidungserhebliche Teile des Akteninhalts
nicht gewürdigt. Stattdessen geht es davon aus, dass aufgrund der Aktenlage
und den „allgemein hinreichend bekannten historischen Tatsachen“ eine über-
wiegende Wahrscheinlichkeit für eine verfolgungsbedingte Veräußerung des
streitbefangenen Grundstücks durch den Generalbevollmächtigten der Rechts-
vorgänger des Klägers spreche. Das Verwaltungsgericht meint, dass sich aus
den näheren Umständen ergebe, dass hier eine verfolgungsbedingte Auswan-
derung vorliege und dass somit eine zuvor im engen zeitlichen Zusammenhang
vorgenommene Veräußerung eines Grundstücks der Vorbereitung und Abwick-
lung dieser Auswanderung gedient habe, so dass damit die Verfolgungsbe-
dingtheit des Verkaufs überwiegend wahrscheinlich gemacht worden sei. Das
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Verwaltungsgericht hat aber entscheidungserhebliche Teile des Sachverhalts
mit der Begründung ausgeklammert, dass es auf die Umstände nach Ab-
schluss des Kaufvertrages im September 1933, also nach dem schädigenden
Ereignis, nicht mehr ankomme. Es hat dies auf das in dem Urteil erwähnte
Schreiben an die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung vom 26. Januar
1934, in dem das Interesse an der Fortführung des Betriebs der J. & G. F. OHG
geäußert wurde, und den fast zweijährigen Aufenthalt von G. F. in Deutschland
ab Mai 1934 bezogen. Die Ausklammerung dieser Umstände hat das Verwal-
tungsgericht mit Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 13. Dezember
2006 - BVerwG 8 C 3.06 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 39 Rn. 39 ff.)
begründet, dass für die Beurteilung der freien Verfügbarkeit über den Kaufpreis
im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO auf den Zeitpunkt des Kausalgeschäfts abzu-
stellen ist, weil nur insoweit die freie Willensbildung beeinflusst sein kann. Die-
se Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, steht jedoch der
Heranziehung von nach der Schädigung eingetretenen Umständen nicht ent-
gegen, wenn diese Rückschlüsse auf eine Verfolgungssituation im April bzw.
September 1933 ermöglichen. So kann der Rückkehr von G. F. im Mai 1934
und seiner fast zweijährigen Fortführung des Betriebs in Deutschland ebenso
wie der bereits im Januar 1934 abgegebenen Erklärung, dass Interesse an dem
Weiterbetrieb des Pelzgeschäfts besteht, Aussagekraft auch für die Frage zu-
kommen, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verfolgungsbe-
dingtheit des Kaufvertragsabschlusses bestand. Weitere Umstände hat das
Verwaltungsgericht außer Acht gelassen: So wurde ein Auseinandersetzungs-
vertrag mit seinem im Ausland verbliebenen Bruder J. F. 1934 behördlich ge-
prüft und von der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung ausdrücklich geneh-
migt. Der Kaufmann G. F. verblieb bis Januar 1936 in Deutschland und führte
sein Geschäft selbst und später durch seine Bediensteten und seinen General-
bevollmächtigten fort. Erst am 28. Dezember 1937 erfolgte die Beschlagnahme
des Vermögens des G. F. und erst am 5. Januar 1938 wurde über dessen
Vermögen ein Güterpfleger bestellt. Der Verkauf des Unternehmens erfolgte
erst am 26. März 1938. Ausweislich des Einziehungsbeschlusses vom
12. Januar 1937 ist er nach Einstellung des 1933 eingeleiteten Strafverfahrens
nach Deutschland zurückgekehrt und hat dann die Firma allein weitergeführt.
Ende Januar 1936 soll er zudem nach dem Inhalt des Einziehungsbeschlusses
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auf einen Tag nach Leipzig zurückgekehrt sein und seine Angestellten veran-
lasst haben, mit ihm nach London zu fahren. Ebenso hat das Verwaltungsge-
richt nicht berücksichtigt, dass das streitige Grundstück nicht Firmensitz war
- dieser befand sich am B. in L. (Bl. 266 der Verwaltungsakte) - und nach der
Ausreise der Firmeninhaber verkauft wurde.
Hinzukommt, dass das Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt hat, dass die gegen
die Firma J. & G. F. OHG gerichtete Strafanzeige vom 20. August 1928 wegen
Hinterziehung unterschiedlicher Steuern in den Jahren 1925 bis 1927 nicht zur
Einleitung eines Strafverfahrens geführt haben soll. Eine derartige Anzeige
führte nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung in aller Regel zur Auf-
nahme eines Ermittlungsverfahrens. Die pauschale Wendung des Verwal-
tungsgerichts, „dass aufgrund dieser Anzeige ein Strafverfahren gegen die
Brüder F. eingeleitet worden wäre, ist nicht nachweisbar“, verletzt ebenfalls den
Überzeugungsgrundsatz. Denn das Verwaltungsgericht hat wesentlichen Inhalt
der Akten unberücksichtigt gelassen. In einem Schreiben des Finanzamts
Leipzig-Mitte vom 22. Januar 1934 (Verwaltungsakte Bl. 286) ist ausgeführt,
„dass die Erörterungen hinsichtlich des fraglichen Darlehns
Himmelblau zu keinem bestimmten Ergebnis geführt ha-
ben. Das gegen die Inhaber der Firma J. & G. F. eingeleite-
te Strafverfahren ist nach § 420 AO i.V.m. § 170 Abs. 2
Str.P.O. eingestellt worden“.
Damit ist, wie sich auch aus dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft
Leipzig vom 28. September 1933 ergibt, offensichtlich ein Vorwurf gemeint, der
nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens wegen Zuwiderhandlung gegen
die damals geltenden Devisenbestimmungen war. Zutreffend hat die Be-
schwerde insoweit darauf hingewiesen, dass nach der Aktenlage insgesamt
drei Strafverfahren gegen die Gebrüder F. eingeleitet worden sind, wie sich ge-
rade aus dem Beschluss vom 28. September 1933 (Bl. 279 der Verwaltungsak-
te) ergibt. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die Ausreise der Brü-
der im Zusammenhang mit den bereits vor Beginn der NS-Herrschaft eingelei-
teten Strafverfahren steht, wofür insbesondere auch spricht, dass später der
Kaufmann G. F. wieder in den Verfolgerstaat einreiste und dort für nahezu zwei
Jahre sein Geschäft persönlich fortführte.
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Der Senat hat im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens von der Mög-
lichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch gemacht und das angefochtene Ur-
teil ohne vorherige Zulassung der Revision aufgehoben und den Rechtsstreit
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht
zurückverwiesen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.
Gödel Dr. Pagenkopf Dr. Hauser
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