Urteil des BVerwG vom 04.07.2013

BVerwG: schutz der gesundheit, rechtliches gehör, staatliches handeln, halle, verkehrssicherheit, bier, ausnahme, stadt, grenzwert, rüge

BVerwG 9 A 7.13
Rechtsquellen:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 104 Abs. 1
Stichworte:
Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Erörterungspflicht; Rechtsgespräch; mündliche Verhandlung.
Leitsatz:
Der Umfang der Erörterung nach § 104 Abs. 1 VwGO in der mündlichen Verhandlung ist an der
jeweiligen konkreten Sachlage auszurichten und schließt ein, dass im Interesse der
Übersichtlichkeit der Verhandlung der Vorsitzende die Erörterung auf Schwerpunkte
beschränken darf. Das Gericht ist insbesondere bei Planfeststellungsverfahren mit
umfangreichem Tatsachenvortrag nicht verpflichtet, mit den durch einen Rechtsanwalt
vertretenen Beteiligten ein erschöpfendes Rechtsgespräch über alle von der Streitsache
berührten oder für die Entscheidung der Streitsache erheblichen Rechtsfragen zu führen, wenn
bereits hinreichend Gelegenheit bestand, zu bestimmten Gesichtspunkten Stellung zu nehmen
oder diese sonst auf der Hand liegen.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 A 7.13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
2 1. Auf die Rüge eines durch eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung beschwerten
Beteiligten ist das Verfahren nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO fortzuführen, wenn das Gericht
den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat. Daran fehlt es. Weder hat der Senat bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die
Begründetheit der Klage entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, noch
es versäumt, ihn in Erwägung zu ziehen.
3 a) Der Kläger rügt, der Senat habe ihm das rechtliche Gehör dadurch versagt, dass er seinen
umfangreichen Vortrag dazu, Gründe der Gesundheit rechtfertigten eine Ausnahme i.S.d. § 34
Abs. 3 und 4 BNatSchG hier deshalb nicht, weil der Überschreitung der NO2-Werte in Halle
schon durch aktuell geplante Maßnahmen begegnet werde und deshalb die Beeinträchtigung
prioritärer Lebensraumtypen nicht durch den Bau der Autobahn gerechtfertigt werden könne,
nicht zur Kenntnis genommen habe. Der Kläger habe in seinen Schriftsätzen ausführlich
dargelegt, dass die Stadt Halle Lösungen vorgesehen habe, die den Grenzwert der NO2-
Emissionen bis spätestens Mitte 2014 unter die nach § 3 Abs. 2 39. BImSchV i.V.m. der
Luftqualitätsrahmenrichtlinie 2008/50/EG zulässigen Grenzwerte absenke. Dies werde durch
eine Zwischenlösung in Form einer einseitigen Sperrung der Ortsdurchfahrt Halle für Lkw
verbunden mit einer Umleitung bis zum Bau einer bereits geplanten Entlastungsstraße bewirkt.
Die Entlastungsstraße könne auch den nach Fertigstellung des vorhergehenden
Trassenabschnitts am Schnatweg in Künsebeck auflaufenden Verkehr aufnehmen. Der Bau des
streitigen Trassenabschnitts sei deshalb nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes zwingend
erforderlich. Der Kläger habe auch in der mündlichen Verhandlung seinen Standpunkt nicht mit
dem Senat erörtern dürfen.
4 Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Der Gehörsgrundsatz verpflichtet die Gerichte, die
Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht
jedoch, den Vorstellungen eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1
BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91 - BVerfGE 87, 1 <33>; Beschluss vom 3. Juni 1987 -
1 BvR 313/85 - BVerfGE 75, 369 <381 f.>). Ebenso wäre es von vornherein verfehlt, aus der
Nichterwähnung einzelner Vortragselemente eines sehr umfangreichen Verfahrens zu folgern,
das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst. Art. 103 Abs. 1 GG
vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts
Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 -
BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N. und vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141
<143 f.>). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, sich mit jedem Vorbringen in
den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt,
wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen
eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der
Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 1983 - 2
BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 <295>, vom 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 - BVerfGE 70, 288
<293> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; stRspr).
5 Das Vorbringen des Klägers zu den fehlenden Gründen des Gesundheitsschutzes i.S.d. § 34
Abs. 3 und 4 BNatSchG konnte angesichts seines Umfanges nicht übersehen werden und wurde
auch nicht übersehen. Jedoch hat der Senat die Bemühungen der Stadt Halle, schon 2014 die
Grenzwerte für Luftschadstoffe einzuhalten, anders bewertet als der Kläger.
6 Wie auch der Kläger selbst einräumt, lag im Zeitraum vor Erlass des
Planfeststellungsbeschlusses die Stickstoffdioxidbelastung in der Ortsdurchfahrt Halle über den
nach § 3 Abs. 2 der 39. BImSchV zulässigen Grenzwerten, die dem Schutz der Gesundheit des
Menschen dienen. Der Bau der Autobahn wird die Belastung zweifellos unter diesen Wert
sinken lassen. Allerdings muss die Stadt Halle den Grenzwert von 40 µg/m³ schon vor der
Inbetriebnahme des hier streitigen Trassenabschnitts einhalten, was durch vorübergehende
Behelfsmaßnahmen bewirkt werden soll, für die aber zum Zeitpunkt des Erlasses des
Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal ein Bebauungsplan erlassen war. Anders als
der Kläger ist der Senat allerdings der Auffassung, dass diese Maßnahmen - die Teilsperrung
der Durchgangsstraße B 68 mit Umleitungen für den Lkw-Verkehr sowie der Bau einer
innerörtlichen Entlastungsstraße, die den Lkw-Verkehr um den Ortskern herumleitet - die Gründe
des Gesundheitsschutzes auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes, wie er im Urteil vom
27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - (BVerwGE 110, 302 <313 ff.>) entwickelt worden ist, nicht
entfallen lassen.
7 Da mit „zwingenden“ Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht das Vorliegen
unausweichlicher Sachzwänge gemeint ist, sondern ein durch Vernunft und
Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (Urteil vom 27. Januar 2000 a.a.O. S.
314), muss sich die Planfeststellungsbehörde in Bezug auf den Schutz der Gesundheit nicht auf
Behelfslösungen verweisen lassen, die gleichzeitig Belastungen für Menschen an anderer Stelle
hervorrufen. Die hier ins Auge gefassten Maßnahmen sind von vornherein nicht als Dauerlösung
geeignet, die B 68 insbesondere nach der Fertigstellung des vorhergehenden Abschnittes der A
33 mit der Anschlussstelle Schnatweg in Künsebeck dauerhaft vom Durchgangsverkehr zu
entlasten. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers bei der Alternativenprüfung, mit der es
zumindest auch im Zusammenhang steht, aufgegriffen und erwogen, im Urteil aber anders
gewichtet, als dies der Kläger für richtig gehalten hat. Das begründet keinen Gehörsverstoß.
8 b) Eine Gehörsversagung liegt auch nicht darin, dass der Senat anders als der Kläger Gründe
der Verkehrssicherheit als Ausnahmegründe i.S.d. § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG angenommen
hat. Der Kläger meint, er habe umfangreich ausgeführt, dass die Verbesserung der
Verkehrssicherheit nicht hinreichend belegt sei. Ohne sich mit seinem Vortrag
auseinanderzusetzen, weiche der Senat von den Substantiierungsanforderungen ab, die in der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2000 (a.a.O.) aufgestellt worden
seien. Darin zeige sich, dass der Senat den umfänglichen Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis
genommen und nicht erwogen habe. Das trifft nicht zu. Der Senat, der den
entscheidungserheblichen Sachverhalt - anders als in dem Urteil vom 27. Januar 2000 zugrunde
liegenden Fall - in tatsächlicher Hinsicht selbst würdigen konnte und musste, hat vielmehr die
Anforderungen an die Gefahrenträchtigkeit der bestehenden, durch das beidseitige Heranrücken
der Autobahn noch verschärften Situation, gemessen an der o.g. Entscheidung, für erfüllt und
den Sicherheitsgewinn durch die Verlagerung des erheblich von Schwerverkehr bestimmten
Verkehrs von der Ortsdurchgangsstraße auf die Autobahn für evident gehalten. Mit seiner Rüge
greift der Kläger letztlich die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch den Senat an und
versucht auf diese Weise, eine erneute Überprüfung der abgewiesenen Klage zu erreichen. Ein
Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan.
9 c) Der Kläger kann schließlich die behauptete Gehörsverletzung auch nicht daraus herleiten,
dass der Senat die Frage der Ausnahme aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der
Verkehrssicherheit in der mündlichen Verhandlung nur angesprochen, aber unter Hinweis
darauf, dass von den Beteiligten ausführlich dazu vorgetragen worden war und der Senat dazu
keinen Erörterungsbedarf sah, nicht mit den Beteiligten im Rechtsgespräch vertieft hat.
10 Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Anspruch der Beteiligten, sich zur Sach- und Rechtslage
äußern zu können und zu Wort zu kommen. Nach § 104 Abs. 1 VwGO hat der Vorsitzende die
Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Der Umfang der
tatsächlichen und rechtlichen Erörterungen ist nicht formell festgelegt, sondern an der jeweiligen
konkreten Sachlage auszurichten (Beschlüsse vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 2 B 85.87 -
Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 20 S. 1 und vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - Buchholz
303 § 279 ZPO Nr. 1 S. 1; Ortloff, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand
August 2012, § 104 Rn. 60) und schließt ein, dass der Vorsitzende im Interesse der
Übersichtlichkeit der Verhandlung die Erörterung auf Schwerpunkte beschränken darf. Das
Gericht ist insbesondere bei Planfeststellungsverfahren mit umfangreichem Tatsachenvortrag
nicht verpflichtet, mit den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten ein erschöpfendes
Rechtsgespräch über alle von der Streitsache berührten oder für die Entscheidung der
Streitsache erheblichen Rechtsfragen zu führen, wenn bereits hinreichend Gelegenheit bestand,
zu bestimmten Gesichtspunkten Stellung zu nehmen oder diese sonst auf der Hand liegen
(Beschlüsse vom 5. März 1980 - BVerwG 3 B 2.79 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 115 S. 41
und vom 19. März 2007 - BVerwG 9 B 20.06 - juris Rn. 10; Dolderer, in: Sodan/Ziekow,
Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 104 Rn. 18 f.). Das gilt insbesondere für den
vorliegenden Fall, in dem beide Beteiligten durch zahlreiche ausführliche Schriftsätze die
rechtlich und tatsächlich relevanten Umstände aus ihrer Sicht dargelegt haben. Bei
erstinstanzlichen Planfeststellungsverfahren mit umfangreichem tatsächlichen und rechtlichen
Vorbringen der Beteiligten ist es sachgerecht, die mündliche Verhandlung auf die Tatsachen-
und Rechtsfragen zu konzentrieren, die dem Gericht durch die eingereichten Schriftsätze noch
nicht hinreichend geklärt und deshalb erörterungsbedürftig erscheinen (vgl. Beschluss vom 27.
Juli 2010 - BVerwG 9 B 108.09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86 Rn. 4).
11 Die Frage der Ausnahme nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG ist vom Kläger mehrfach
ausführlich in seinen Schriftsätzen behandelt worden, der Beklagte hat hierauf ebenso
ausführlich erwidert, so dass aus der Sicht des Senats weitere Beiträge der Beteiligten
entbehrlich waren. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht darauf verwiesen,
dass er etwa neue Tatsachen oder neue Erkenntnisse, die in seinen Stellungnahmen noch nicht
zur Sprache gekommen waren, darlegen wolle. An einem derartigen Vortrag war er keineswegs
gehindert. Unabhängig davon war es dem Kläger unbenommen, am Ende der Verhandlung im
Rahmen eines Schlussplädoyers auf diesen ihm wichtigen Punkt einzugehen. Das ist jedoch
nicht erfolgt, obwohl - wie stets - der Vorsitzende auf die Gelegenheit zur abschließenden
Stellungnahme hingewiesen hat.
Dr. Bier
Buchberger
Prof. Dr. Korbmacher