Urteil des BVerwG vom 02.10.2012

BVerwG: rechtliches gehör, offenkundig, kinderbetreuung, form, beteiligter, vernachlässigung, prüfungsordnung, herbst, verordnung, beendigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 34.12
VGH 9 S 2246/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 24. Mai 2012 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin begehrt die Befreiung von einzelnen Prüfungsfächern in der für
den Herbst 2012 anstehenden Wiederholungsprüfung zum anerkannten Ab-
schluss „geprüfte Industriefachwirtin“ durch die Beklagte. Gemäß § 9 Abs. 2
Satz 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin - IndFachwirtPrV - in der hier
maßgeblichen Fassung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung
in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leis-
tungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich
innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht be-
standenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Unstreitig erfüllt
die Klägerin diese Voraussetzungen nicht. Zwar erzielte sie in einer vorange-
gangenen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern mindestens ausreichende
Leistungen. Diese Prüfung liegt jedoch länger als zwei Jahre zurück. Die Kläge-
rin steht auf dem Standpunkt, dies dürfe ihr deshalb nicht zum Nachteil gerei-
chen, weil auf die Zweijahresfrist des § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. die-
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jenige Zeit nicht anzurechnen sei, für die sie Elternzeit in Anspruch genommen
habe. Mit diesem Vorbringen ist sie in den Vorinstanzen nicht durchgedrungen.
Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage, der Verwaltungsgerichtshof ihre da-
gegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und zugleich die Revision nicht zu-
gelassen.
II
1. Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) sowie auf das Vorliegen einer Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
und von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde
der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
a) Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-
sache ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ge-
nügenden Weise dargelegt. Hierzu hätte die Klägerin eine bestimmte entschei-
dungserhebliche und verallgemeinerungsfähig zu beantwortende Frage des
revisiblen Rechts formulieren und des weiteren angeben müssen, inwiefern die-
se im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtli-
cher Klärung bedarf (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 27. Januar 2010
- BVerwG 1 B 19.09 - juris Rn. 2). Entsprechendes lässt sich der Beschwerde
nicht ansatzweise entnehmen. Die Klägerin führt aus, die „grundsätzliche Be-
deutung ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (Beschluss vom 12.03.2012, Az.: 3 B 3.12) deshalb gegeben, weil das
Revisionsverfahren Gelegenheit zur Klärung der vom Verwaltungsgericht Stutt-
gart aufgeworfenen Fragen bieten kann, ob die Elternzeit hier berücksichtigt
werden muss und auch eine Rolle spielen kann, wenn in einer Wiederholungs-
prüfung ein schwangerschaftsbedingter Abbruch einer Prüfung vorliegt, an den
sich dann die Elternzeit erst anschließt“ (S. 4 Beschwerdebegründung). Hiermit
bezeichnet die Klägerin im Kern nicht mehr als das aus ihrer Sicht bestehende
Erfordernis einer Klärung der Frage, ob den vorinstanzlichen Urteilen eine zu-
treffende Rechtsanwendung zugrunde liegt. Auch die weiteren Ausführungen
der Klägerin, wonach sich die vom Verwaltungsgericht (offenbar gemeint: Ver-
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waltungsgerichtshof) aufgeworfene Rechtsfrage nicht aus dem Gesetz bzw. der
Prüfungsordnung der Beschwerdegegnerin ergebe (S. 5 Beschwerdebegrün-
dung), es um die „Auslegung und Anwendung von Grundrechten (Art. 6 Abs. 4
GG, u.a.) und von Normen in verfassungskonformer Weise“ gehe (S. 6 Be-
schwerdebegründung) und die Beklagte in der Berufungserwiderung haupt-
sächlich verfassungsrechtlich argumentiere, wodurch „die grundsätzliche Be-
deutung des Rechtsstreits indiziert“ werde (S. 2 Beschwerdebegründung), füh-
ren unter dem genannten Blickwinkel ebenso wenig zu einer abweichenden
Beurteilung wie die zahlreichen in der Beschwerdebegründung verstreuten Ein-
zelanmerkungen, mit denen sich die Klägerin in Art einer Berufungsbegründung
lediglich gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs wendet.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO kann entgegen der Auffassung der Klägerin schließlich auch nicht
darin aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht die Berufung gemäß
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zugelassen hat. Weder das Berufungsgericht noch das Bundesverwaltungsge-
richt sind allein mit Rücksicht darauf, dass der Berufungszulassungsgrund des
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich dem Revisionszulassungsgrund des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entspricht, verpflichtet, nach Zulassung der Berufung
jeweils auch die Revision zuzulassen (vgl. nur Beschluss vom 8. Juni 2010
- BVerwG 5 B 52.09 - juris Rn. 7 m.w.N.).
Unabhängig davon ist in der Sache aber auch nicht erkennbar, dass der
Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise eine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufwerfen würde. In vertief-
tem Maße rechtlich - insbesondere grundrechtlich - diskussionswürdig könnte
die Nichtberücksichtigung in Anspruch genommener Elternzeit im Rahmen der
in § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. geregelten Frist allenfalls dann sein,
wenn es den Angehörigen der betroffenen Gruppe während der Elternzeit un-
zumutbar erschwert oder sogar unmöglich wäre, sich ohne Vernachlässigung
ihrer Betreuungspflichten auf die Durchführung der Wiederholungsprüfung - in
den verbleibenden Fächern - innerhalb dieser Frist vorzubereiten und so die
Anrechenbarkeit früherer Prüfungsleistungen zu sichern. Nur unter dieser Prä-
misse wäre überhaupt in Betracht zu ziehen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1
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IndFachwirtPrV a.F. etwa die Betroffenen in gleichheitswidriger Weise gegen-
über anderen Prüfungsteilnehmern belasten oder in einer Weise nachteilige
Folgen an ihre Elternschaft knüpfen könnte, die mit den Schutzaufträgen des
Art. 6 GG nicht in Einklang zu bringen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu
Recht angesprochen hat (UA S. 22), sind entsprechende Befürchtungen aber
von vornherein im speziellen Fall einer Fortbildungsprüfung unbegründet, auf
die sich sämtliche Teilnehmer regelmäßig neben ihrer Berufstätigkeit vorberei-
ten können. Es ist nicht ersichtlich, warum nicht gleichermaßen eine Vorberei-
tung neben einer Kinderbetreuung möglich sein sollte. Jedenfalls erwüchsen in
diesem Zusammenhang nicht Belastungen in einem Ausmaß, das Anlass ge-
ben müsste, eine prüfungsrechtliche Ausnahmebestimmung für (grundrechtlich)
gefordert zu halten. Insofern erweist sich, dass die Entscheidung der Vorinstanz
- einschließlich der ihr entscheidungserheblich zugrunde liegenden Rechts-
maßstäbe - offenkundig zutreffend ist und folglich kein Bedürfnis nach Durch-
führung eines Revisionsverfahrens hervortreten lässt (vgl. hierzu etwa Be-
schluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>
= Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13; stRspr).
b) Auch im Hinblick auf den Zulassungsgrund der Abweichung im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unterschreitet die Beschwerde die Darlegungsanfor-
derungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie trägt an mehreren Stellen der
Begründung vor, das angefochtene Urteil verstoße gegen Entscheidungen in
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführter Gerichte. Hierbei legt sie jedoch weder
hinreichend dar, worin der Verstoß im Einzelnen bestehen, noch inwiefern die-
ser gerade darin liegen soll, dass die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung
tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz eines der in
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten Gerichte widerspricht, statt letzteren
lediglich im Einzelfall unzutreffend anzuwenden. Eben diese Anforderungen
werden durch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinsichtlich der Divergenzrüge gestellt
(vgl. nur Kraft in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2010, § 133
Rn. 31 ff. m.w.N.). In der Sache ist aber auch nicht erkennbar, dass das ange-
fochtene Urteil in der genannten Weise von einer höchstrichterlichen Entschei-
dung abweichen würde.
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c) Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge, die sie auf das Unterbleiben
der Revisionszulassung bezieht (S. 18 f. Beschwerdebegründung), greift nicht
durch.
Etwaige Verfahrensmängel in Bezug auf die vorinstanzliche Entscheidung, die
Revision nicht zuzulassen, können nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde
angegriffen werden, da auf ihnen das angefochtene Urteil nicht im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann (vgl. Beschluss vom 30. Juli 1990
- BVerwG 7 B 104.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 289 S. 24).
Entsprechende Verfahrensmängel sind aber auch nicht ersichtlich. Es stellt
grundsätzlich keine Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches
Gehör in Form einer unzulässigen Überraschungsentscheidung dar, wenn ein
Berufungsgericht gegen die Revisionszulassung entscheidet, ohne den Beteilig-
ten zuvor einen entsprechenden rechtlichen Hinweis gegeben zu haben. Mit
dieser Entscheidung wird dem Rechtsstreit regelmäßig keine Wendung gege-
ben, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch ein gewissen-
hafter Beteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechts-
auffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. zu diesem Maßstab etwa Be-
schluss vom 12. Dezember 2007 - BVerwG 8 B 57.07 - juris Rn. 2). Dass im
vorliegenden Fall die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Februar 2012 um
einen Hinweis gebeten hat, sofern das Berufungsgericht von ihrer Seite Ausfüh-
rungen zur Revisionsbedürftigkeit einiger Rechtsfragen für veranlasst sehen
sollte (Bl. 243 Verfahrensakte), vermittelte ihr keine rechtlich geschützte Erwar-
tung darauf, dass das Berufungsgericht sich nicht gegen die Revisionszulas-
sung entscheidet, ohne ihr zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
eine solche Stellungnahme war ihr im Übrigen jederzeit während des Beru-
fungsverfahrens unbenommen.
Ferner ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt,
dass - entgegen der Auffassung der Klägerin (S. 3 Beschwerdebegründung) -
der Hinweis im Berufungsurteil, die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
seien nicht erfüllt, den Anforderungen an eine Begründung der Entscheidung
über die Nichtzulassung der Revision genügt (vgl. nur Beschluss vom 30. Juli
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1990 - a.a.O. S. 25). Einen solchen Hinweis enthält das angefochtene Urteil
(UA S. 23).
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, da sie nicht geeignet wäre,
zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzu-
lassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
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