Urteil des BVerwG vom 11.03.2009

BVerwG: unternehmen, beschwerdeschrift, rückübertragung, verfahrensmangel, abtretbarkeit, aufklärungspflicht, beweisergebnis, rückgabe, abtretungsverbot, anpassung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 79.08
VG 1 K 532/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Dresden vom 22. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 388 404,43 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulas-
sungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Die Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift nicht durch. Die
Beschwerde legt auf S. 15 der Beschwerdeschrift dar:
„Außerdem ist aus dem im Urteil des Ausgangsgerichts
als Begründung aufgeführten Beschluss des Bundesver-
waltungsgerichts vom 02.08.2002 (BVerwG 7 B 7.02) ein
Abtretungsverbot von Ausgleichsansprüchen weder zu
entnehmen noch abzuleiten, so dass insoweit eine Diver-
genz zwischen der das Urteil des Ausgangsgerichts tra-
genden Begründung und dem Beschluss des Bundesver-
waltungsgerichts vom 02.08.2002 besteht. Das Urteil be-
ruht auf dieser Abweichung.“
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Mit dieser Bemerkung kann die Beschwerde keine zulässige Divergenzrüge
begründen. Denn sie hat überhaupt nicht dargelegt, mit welchem das angefoch-
tene Urteil unmittelbar tragenden abstrakten Rechtssatz zu eben einem solchen
Rechtssatz in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das
Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr
aus der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geschlossen,
dass der Zweck der Ausgleichsansprüche, nämlich einem werbenden Unter-
nehmen die unternehmerische Existenz zu sichern, im Falle einer Abtretung
nicht mehr erreichbar ist.
2. Auch der vom Kläger erhobenen Grundsatzrüge ist kein Erfolg beschieden.
Soweit die Beschwerde (vgl. S. 6 der Beschwerdeschrift) die Frage aufwirft,
„Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, ob ein Ausgleichs-
anspruch nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 2 VermG
entfällt, wenn das zurückübertragene Unternehmen zum
Zeitpunkt der Rückübertragung noch werbend tätig war,
zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausgleichsan-
sprüche nicht mehr werbend tätig war, weil wegen Nicht-
gewährung der Ausgleichsansprüche angesichts der be-
hördlich geforderten Altlastensanierung eine Fortführung
der Tätigkeit des Unternehmens rechtswidrig und wirt-
schaftlich nicht aufrecht zu erhalten gewesen wäre.“,
so hat diese Frage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Eine solche grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache
nur dann zukommen, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende klä-
rungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifen-
dem Gewicht aufwirft, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung
einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts be-
antwortet werden kann. Dies ist nicht der Fall, da die aufgeworfene Frage ohne
weiteres anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beant-
wortet werden kann. Aus dem genannten Beschluss des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 2. August 2002 - BVerwG 7 B 7.02 - (Buchholz 428 § 6 VermG
Nr. 50) und dem Urteil vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - (BVerwGE
95, 1 <6>) ist zu schließen, dass ein Anspruch auf Ausgleich wesentlicher Ver-
schlechterung der Vermögens- oder Ertragslage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2
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VermG nur bei noch werbend tätigen Unternehmen bestehen kann, die gemäß
§ 6 Abs. 1 Satz 1 VermG als Unternehmen zurückgegeben werden. Entschei-
dend ist, dass die Überlebensfähigkeit eines derart reprivatisierten Unterneh-
mens unter marktwirtschaftlichen Bedingungen durch den Ausgleich wesentli-
cher Verschlechterungen der Vermögens- oder Ertragslage und die daraus fol-
gende bessere Kapitalausstattung gesichert werden soll. Selbst im Falle einer
Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach Rückgabe des Unternehmens
aufgrund eines Anpassungsantrages nach § 6 Abs. 8 VermG muss das bereits
zurückübertragene Unternehmen nach dem Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2
VermG im Zeitpunkt dieser Anpassung noch werbend tätig sein, denn nur so
kann der genannte Zweck, nämlich die Überlebensfähigkeit eines reprivatisier-
ten Unternehmens unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu sichern, über-
haupt erfüllt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde haben diese
Ansprüche nichts mit einer Wiedergutmachung zu tun. Sie sollen gerade nicht
eine Vermögensbeeinträchtigung des zurückgegebenen Unternehmens nach
dessen Entziehung um ihrer selbst Willen ausgleichen (vgl. Beschluss vom
2. August 2002 a.a.O. S. 77). Eine derartige Zweckverfehlung tritt auch dann
ein, wenn die Ansprüche - wie im vorliegenden Fall - an den Kläger abgetreten
worden sind. Infolge der Abtretung können die Ausgleichsansprüche von vorn-
herein nicht dazu beitragen, einem werbenden Unternehmen die unternehmeri-
sche Existenz zu sichern. Auf die von der Beschwerde angesprochene Stillle-
gung des Unternehmens kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Auch die weiterhin aufgeworfene Frage,
„ob ein fälliger Ausgleichsanspruch dann entfällt, wenn
dieser vom Gläubiger des Ausgleichsanspruchs nach der
Rückübertragung des Unternehmens und nach dessen
Stilllegung einem Dritten zur Sicherung einer Darlehens-
forderung abgetreten wurde“,
wird sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Sie ergibt sich nämlich nur
auf der Grundlage eines Sachverhalts, den das Verwaltungsgericht gerade
nicht festgestellt hat, ohne dass insoweit zulässige und begründete Verfahrens-
rügen geltend gemacht worden sind. Das Verwaltungsgericht hat gerade nicht
festgestellt, dass die Abtretung des Ausgleichsanspruchs an den Kläger zur
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Sicherung einer Darlehensforderung erfolgt ist. Es hat vielmehr nur den rechtli-
chen Standpunkt eingenommen, dass eine Abtretung von Ausgleichsansprü-
chen nicht zulässig sei, da dies dem Zweck der Ausgleichsansprüche entge-
genstehe, einem werbenden Unternehmen die Existenz zu sichern.
Im Übrigen räumt der Kläger mit der zweiten Fragestellung selbst ein, dass das
Unternehmen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs
seine werbende Tätigkeit bereits beendet hatte. Nach dem genannten Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts ist aber gerade ein Ausgleichsan-
spruch für ein stillgelegtes Unternehmen ausgeschlossen.
3. Erfolglos bleibt auch die erhobene Verfahrensrüge. Die Beschwerde will das
Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann
damit begründen, dass sie die Rechtsfrage stellt:
„Ist die pauschale Bezugnahme des Gerichts auf die Aus-
führungen des Beklagten in dessen Bescheid vom
29.01.2004, die sich das Gericht zu eigen macht und des-
halb auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgrün-
de verzichtet (§ 117 Abs. 5 VwGO), ein Verfahrensman-
gel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, wenn die
Ausführungen des Beklagten in dessen Bescheid vom
Kläger bestritten und die Bestreitensgründe unter Beweis
gestellt wurden, vom Gericht aber trotz Beweisanträgen
des Klägers kein Beweis erhoben wurde“.
Damit will die Beschwerde offenbar eine fehlerhafte Anwendung des § 117
Abs. 5 VwGO dartun, was ihr jedoch nicht gelingt. Denn es handelt sich jeden-
falls nicht um einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen
kann. Erkennbar werden die Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom
29. Januar 2004 nur als ergänzende Begründung vom Verwaltungsgericht he-
rangezogen. Sie sind damit nicht allein entscheidungstragend. Vielmehr hat das
Verwaltungsgericht die Ablehnung der Klage auf zwei selbstständige Begrün-
dungen gestützt, nämlich auf die mangelnde Abtretbarkeit des Ausgleichsan-
spruchs und auf das Nichtbestehen des Ausgleichsanspruchs. Nur im Hinblick
auf das Nichtbestehen des Ausgleichsanspruchs hat das Verwaltungsgericht
auf den Inhalt des Bescheides des Beklagten Bezug genommen.
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Soweit die Beschwerde mit der wiedergegebenen letzteren Fragestellung einen
Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO rügen sollte,
so kann sie auch damit nicht durchdringen. Die Beschwerde hätte zumindest
darlegen müssen, welcher konkrete Beweis zu erheben war, welches Beweis-
ergebnis zu erwarten gewesen war und inwiefern dies auf der Grundlage der
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen
wäre.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie
nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen
eine Revision zuzulassen ist, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.
Gödel Dr. Pagenkopf Dr. Hauser
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