Urteil des BVerwG vom 14.03.2017

BVerwG: gewinnung, enteignung, versorgung, gemeinde, öffentliches interesse, grundstück, privates interesse, eigentümer, bindungswirkung, umweltverträglichkeitsprüfung

Rechtsquellen:
GG
Art. 14 Abs. 3
BBergG
§ 35, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 79
Abs. 1
Stichworte:
Grundeigener Bodenschatz; Gewinnungsberechtigung; Grundeigentum; Zulegung;
gebundene Entscheidung; Enteignung; Eigentumsgarantie; Gemeinde; Allge-
meinwohl; Abwägung; öffentliche Belange; Natur- und Landschaftsschutz; Um-
weltverträglichkeitsprüfung; Versorgung des Marktes mit Rohstoffen; Erhaltung
von Arbeitsplätzen; getätigte Investitionen; Rohstoffsicherungsklausel; Rahmenbe-
triebsplan; Zulassung; Bindungswirkung.
Leitsätze:
Die Zulegung nach § 35 BBergG ist eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3
GG.
Gründe des Allgemeinwohls erfordern im Sinne des § 35 Nr. 3 BBergG einen
grenzüberschreitenden Abbau nicht, wenn das Vorhaben zwar der Vorsorgung
des Marktes mit Rohstoffen dient, ihm aber überwiegende öffentliche Belange an-
derer Art entgegenstehen.
Bezieht sich die Zulegung auf ein Grundstück im Eigentum einer Gemeinde, kann
auch die Gemeinde die gerichtliche Überprüfung verlangen, ob dem Vorhaben
überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen.
Die „Rohstoffsicherungsklausel“ des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG begründet bei der
Entscheidung über eine Zulegung keinen grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen
Interesses an einem grenzüberschreitenden Abbau vor entgegenstehenden priva-
ten oder anderen öffentlichen Interessen.
Urteil des 7. Senats vom 20. November 2008 - BVerwG 7 C 10.08
I. VG Trier
vom 10.01.2007 - Az.: VG 5 K 770/06.TR -
II. OVG Koblenz
vom 29.08.2007 – Az.: OVG 1 A 10211/07 -
- 2 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 7 C 10.08
OVG 1 A 10211/07
Verkündet
am 20. November 2008
Salli-Jarosch
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 3 -
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, Neumann und Guttenberger
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
29. August 2007 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin, die Stadt G., wendet sich gegen eine bergrechtliche Zulegung, die
das seinerzeit zuständige Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-
Pfalz zu Gunsten der Beigeladenen angeordnet hat. Mit der Zulegung wird das
Recht zum grenzüberschreitenden Abbau eines Bodenschatzes verliehen.
Die Beigeladene betreibt seit 1977 in G. einen Tagebau. Sie gewinnt dort Lava-
sand, einen grundeigenen Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 4 BBergG. Grund-
lage des Tagebaus waren jeweils befristet zugelassene Hauptbetriebspläne. Die
Beigeladene reichte im Mai 1996 einen Rahmenbetriebsplan ein. Er sah die Fort-
setzung des Tagebaus auf einer Fläche vor, die aus Gründen des Natur- und
Landschaftsschutzes gegenüber der Darstellung des Abbaufeldes im Hauptbe-
triebsplan zurückgenommen war. Wie der ursprüngliche Hauptbetriebsplan um-
1
2
- 4 -
fasst auch der Rahmenbetriebsplan drei Grundstücke, die im Eigentum der Kläge-
rin stehen.
Das Bergamt ließ den Rahmenbetriebsplan zu. Den Widerspruch der Klägerin
wies das Oberbergamt durch Bescheid vom 13. Juli 1998 zurück. Es ergänzte die
Zulassung um eine Nebenbestimmung, nach der sie erst wirksam wird, wenn die
Gewinnungsberechtigung für die gesamte Abbaufläche nachgewiesen ist. Klage
erhob die Klägerin nicht.
Die Beigeladene bemühte sich in der Folgezeit vergeblich, die Grundstücke der
Klägerin innerhalb des Rahmenbetriebsplans zu erwerben oder zu pachten. Sie
beantragte im April 2001 beim Oberbergamt die Zulegung bezogen auf eines der
Grundstücke sowie auf eine Teilfläche aus einem weiteren Grundstück: Der Abbau
könne nur nach Osten über die Grundstücke der Klägerin fortgeführt werden. Aus
bergtechnischen Gründen könnten diese Grundstücke innerhalb der Grenzen des
Rahmenbetriebsplans nicht auf einem ihrer - der Beigeladenen - Grundstücke um-
fahren werden. Aus bergwirtschaftlichen Gründen sei es nicht vertretbar, an ande-
rer Stelle innerhalb der Lagerstätte einen Tagebau aufzuschließen.
Das Oberbergamt erteilte der Beigeladenen durch Beschluss vom 21. Juli 2006 im
Wege der Zulegung das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau von Lavasand
bezogen auf die beiden Grundstücke der Klägerin. Es befristete dieses Recht auf
25 Jahre.
Während des Zulegungsverfahrens wurde das Gebiet, in dem der Tagebau liegt,
als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Fauna-Flora-Habitat-
Richtlinie der Europäischen Kommission gemeldet und durch § 25 Abs. 2 Landes-
naturschutzgesetz (LNatSchG) unter Schutz gestellt (…). Die Beigeladene reichte
eine Verträglichkeitsstudie ein. Diese kam zu dem Ergebnis, die Erweiterung des
Tagebaus in den Grenzen des Rahmenbetriebsplans werde sich voraussichtlich
nicht nachteilig auf die Erhaltungsziele für das Gebiet auswirken.
Die Klägerin hat gegen die Zulegung Klage erhoben und beantragt, den Beschluss
des Oberbergamts vom 21. Juli 2006 aufzuheben: Weder bergwirtschaftliche noch
3
4
5
6
7
- 5 -
bergtechnische Gründe geböten einen grenzüberschreitenden Abbau. Ebenso
wenig erforderten ihn Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der weitere Abbau
des Lavasandes sei weder zur Versorgung des Marktes mit Bodenschätzen noch
aus anderen gesamtwirtschaftlichen Gründen erforderlich. Dem Abbau stünden
vielmehr überwiegende Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege
entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht
hat die Berufung der Klägerin durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen: Die
Zulegung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil das Oberbergamt ein ihm einge-
räumtes Ermessen nicht ausgeübt habe. Die Zulegung sei eine gebundene Ent-
scheidung. Die Voraussetzungen für eine Zulegung lägen vor. Der grenzüber-
schreitende Abbau sei aus bergwirtschaftlichen oder bergtechnischen Gründen
geboten (§ 35 Nr. 2 BBergG). Der Tagebau könne nur dann weiter betrieben wer-
den, wenn hierfür die Grundstücke der Klägerin in Anspruch genommen würden.
Der grenzüberschreitende Abbau sei durch ein gewichtiges Allgemeinwohlinteres-
se im Sinne des § 35 Nr. 3 BBergG gerechtfertigt. Er diene der Versorgung des
Marktes mit Rohstoffen. Hierfür reiche aus, dass für den Lavasand im Bundesge-
biet ein Markt vorhanden sei und er tatsächlich abgesetzt werden könne. Wegen
der schon getätigten Investitionen widerspreche es gesamtwirtschaftlichen Inte-
ressen, wenn der Abbau abgebrochen werde. Ferner sei der Gewinnung von Bo-
denschätzen auf Grund der Rohstoffsicherungsklausel (§ 48 Abs. 1 Satz 2
BBergG) grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. Demgegenüber habe die Kläge-
rin weder ein eigenes wirtschaftliches noch ein sonstiges berechtigtes Interesse
an der Gewinnung des Lavasandes geltend gemacht. Darüber hinaus verlange
§ 35 Nr. 3 BBergG keine umfassende Abwägung aller für und gegen die Zulegung
sprechenden Gründe des Allgemeinwohls. Die Vorschrift räume der Klägerin ins-
besondere nicht die Befugnis ein, die Zulegung auf ihre Vereinbarkeit mit Bestim-
mungen des Natur- und Umweltschutzrechts überprüfen zu lassen. Ein privater
Grundstückseigentümer könne eine derartige umfassende Abwägung gestützt auf
sein Grundrecht aus Art. 14 GG verlangen. Eine Gemeinde sei nicht Trägerin die-
ses Grundrechts. Davon abgesehen enthalte die bestandskräftige Zulassung des
Rahmenbetriebsplans die Feststellung, dass die beabsichtigte Gewinnung des
Lavasandes nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen zu beschränken
8
- 6 -
oder zu untersagen sei (§ 48 Abs. 2 BBergG). An diese Feststellung sei auch die
Klägerin gebunden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin,
mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt, den Zulegungsbeschluss des Oberberg-
amts aufzuheben: Gründe des Allgemeinwohls erforderten den grenzüberschrei-
tenden Abbau erst dann, wenn ohne ihn eine Unterversorgung des Marktes be-
stünde. Lavasand sei im Umland jedoch hinlänglich vorhanden. Die bereits getä-
tigten Investitionen begründeten ausschließlich ein privates Interesse des Unter-
nehmers an der Fortsetzung des Abbaus. Die Rohstoffsicherungsklausel könne im
Rahmen des § 35 Nr. 3 BBergG nicht als Gewichtungsregelung herangezogen
werden. Die Zulegung könne nicht mit dem Interesse an der Sicherung von Ar-
beitsplätzen begründet werden. Es fehlten konkrete Feststellungen dazu, dass der
Verzicht auf den grenzüberschreitenden Abbau eine größere Arbeitslosigkeit in
der Region nach sich ziehen könnte. Jedenfalls überwögen die Belange des Ge-
meinwohls, die gegen einen grenzüberschreitenden Abbau sprächen. Eine solche
Abwägung sei unabhängig davon erforderlich, ob von der Zulegung ein Privater
oder eine Gemeinde betroffen sei. § 35 Nr. 3 BBergG differenziere insoweit nicht.
Ein Rückgriff auf Art. 14 GG sei nicht erforderlich. Die Zulegung ermögliche ein
Abbauvorhaben, das mit Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
unvereinbar sei. Die Beeinträchtigung des Schutzgebiets „Gerolsteiner Kalkeifel“
könne nicht mit der Verträglichkeitsstudie gerechtfertigt werden, die die Beigela-
dene vorgelegt habe. Dem Abbau stünden öffentliche Interessen auch deshalb
entgegen, weil die erforderliche Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht durchge-
führt worden sei. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans könne ihr - der Kläge-
rin - nicht entgegengehalten werden. Sie sei nicht wirksam geworden. Sie stehe
unter einer aufschiebenden Bedingung, die nicht eingetreten sei. Im Übrigen habe
sie bei Zulassung des Rahmenbetriebsplans auf der Grundlage der damaligen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Veranlassung und keine
Berechtigung gehabt, mit Blick auf eine möglicherweise später anstehende Zule-
gung bereits gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu klagen. Der Zule-
gungsbeschluss sei unverhältnismäßig. Er erlaube einen grenzüberschreitenden
Abbau in einem zeitlichen und räumlichen Umfang, der über das zur Fortsetzung
9
- 7 -
des Tagebaues Erforderliche hinausgehe. Die Zulegung sei rechtswidrig, weil das
Oberbergamt keine Ermessenserwägungen angestellt habe.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen: Die Zulegung sei eine gebundene Ent-
scheidung. Der grenzüberschreitende Abbau werde durch Gründe des Allgemein-
wohls erfordert. Strenge Anforderungen an die Qualität des Rohstoffs und an sei-
ne Bedeutung für die Versorgung des Marktes dürften nicht gestellt werden. Dem
Vorhaben der Klägerin stünden keine öffentlichen Belange entgegen. Eine Prü-
fung der Umweltverträglichkeit sei nicht erforderlich gewesen. Das Vorhaben der
Beigeladenen sei bereits vor Inkrafttreten der Vorschriften über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung im Bergbau begonnen worden. Der gebotene Schutz des Gebie-
tes „Gerolsteiner Kalkeifel“ sei gewahrt, wie sich aus der nachgereichten Untersu-
chung der Beigeladenen ergebe. Der gegenteilige Vortrag der Klägerin sei völlig
unsubstantiiert. § 35 Nr. 3 BBergG fordere keine umfassende Abwägung. Als Ge-
meinde könne die Klägerin aus ihrem Grundeigentum keinen Anspruch auf eine
vollständige Prüfung umweltrechtlicher Normen verlangen. Die Zulassung des
Rahmenbetriebsplans enthalte zudem die bestandskräftige und deshalb bindende
Feststellung, dass die beabsichtigte Gewinnung nicht aus überwiegenden öffentli-
chen Interessen zu beschränken oder zu untersagen sei.
Die Beigeladene beantragt, die Revision zurückzuweisen: Die Klägerin könne bei-
de Grundstücke wirtschaftlich nicht nutzen. Es handele sich um Unland; die Kläge-
rin betreibe selbst keinen Abbau. Eine Umfahrung der zugelegten Grundstücke sei
unter Berücksichtigung der bergtechnisch einzuhaltenden Böschungswinkel und
des Abstands zur schützenswerten Felskulisse nicht möglich. Bereits aus Gründen
einer möglichst vollständigen Ausbeutung der Lagerstätte sowie aus bergtechni-
schen und bergwirtschaftlichen Gesichtspunkten sei das Allgemeinwohlerfordernis
erfüllt. Die aus der Sicht des Naturschutzes wertvollen Flächen seien geschützt.
Die Beigeladene habe dort mit ihrem Rahmenbetriebsplan auf einen Abbau ver-
zichtet, obwohl ein noch heute gültiger Betriebsplan den Abbau auf diesen Flä-
chen zulasse. Darüber hinaus habe sie eine Verträglichkeitsprüfung vorgelegt. Die
obere Naturschutzbehörde habe auf dieser Grundlage bestätigt, dass der Abbau
mit dem festgesetzten Schutzgebiet vereinbar sei. Einer Prüfung der Umweltver-
träglichkeit habe es nicht bedurft, weil das Vorhaben spätestens 1977 begonnen
10
11
- 8 -
worden sei. Die Klägerin könne sich weder auf eine Rechtsposition aus Art. 14 GG
noch aus Art. 28 GG berufen. Sie wolle sich ausschließlich zum Kontrolleur der
Landesverwaltung aufschwingen. Das stehe ihr als Gemeinde nicht zu.
II
Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundes-
recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat unter Verstoß gegen
§ 35 Nr. 3 BBergG angenommen, dass die Voraussetzungen einer Zulegung nach
dieser Vorschrift vorliegen. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden.
Ob die Voraussetzungen einer Zulegung bei zutreffender Auslegung des § 35
Nr. 3 BBergG gegeben sind, erfordert weitere tatsächliche Feststellungen. Hierfür
ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 VwGO).
1. Ermächtigungsgrundlage für die Zulegung ist § 35 BBergG. Nach dieser Vor-
schrift kann die zuständige Behörde auf Antrag dem Inhaber einer Gewinnungsbe-
rechtigung durch Zulegung das Recht erteilen, den Abbau eines Bodenschatzes
aus dem Feld seiner Gewinnungsberechtigung (Hauptfeld) in das Feld einer be-
nachbarten fremden Gewinnungsberechtigung, die sich auf den gleichen Boden-
schatz bezieht, fortzuführen (grenzüberschreitender Abbau), wenn unter anderem
(Nr. 3.) Gründe des Allgemeinwohls, insbesondere die Versorgung des Marktes
mit Bodenschätzen oder andere gesamtwirtschaftliche Gründe, einen grenzüber-
schreitenden Abbau erfordern.
a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Gründe des Allgemeinwohls in § 35 Nr. 3
BBergG auf die dort aufgeführten Gründe beschränkt, die für das Vorhaben strei-
ten; mögliche entgegenstehende Gründe des Allgemeinwohls hat es einer davon
getrennten Prüfung der Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zugewie-
sen, die die Klägerin nicht verlangen könne, weil sie nicht Trägerin des Grund-
rechts aus Art. 14 GG sei. Diese Auffassung ist mit § 35 Nr. 3 BBergG nicht ver-
einbar.
12
13
14
- 9 -
Die Zulegung ist eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG (aa). § 35 Nr. 3
BBergG konkretisiert die verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine Enteignung
und setzt sie in einfachrechtliche Anforderungen an die Zulegung um. Die Gründe
des Allgemeinwohls in § 35 Nr. 3 BBergG stimmen inhaltlich mit dem Wohl der
Allgemeinheit in Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG überein. Ob Gründe des Allgemeinwohls
im Sinne des § 35 Nr. 3 BBergG einen grenzüberschreitenden Abbau erfordern, ist
wie bei jeder Enteignung, etwa der Grundabtretung nach § 79 Abs. 1 BBergG, auf
der Grundlage einer umfassenden Abwägung der für und gegen das Vorhaben
sprechenden öffentlichen und privaten Belange festzustellen (bb). Die Notwendig-
keit einer Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Belange ergibt sich
damit unmittelbar schon aus § 35 Nr. 3 BBergG selbst und dem dort verwandten
Begriff der Gründe des Allgemeinwohls, die den grenzüberschreitenden Abbau
erfordern müssen. Sie folgt nicht erst und ausschließlich aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1
GG. Er muss mit seinen Anforderungen an eine rechtmäßige Enteignung nicht
herangezogen werden, um einen anderenfalls defizitären § 35 Nr. 3 BBergG zu
ergänzen. Die danach schon durch § 35 Nr. 3 BBergG gebotene umfassende Ab-
wägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten
Belange kann auch eine Gemeinde als Eigentümerin eines Grundstücks verlan-
gen, das von der Zulegung betroffen ist (cc).
aa) Eine Enteignung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Staat eine konkrete
durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsposition dem Inhaber voll-
ständig oder teilweise entzieht, um dadurch ein konkretes dem Allgemeinwohl die-
nendes Vorhaben zu ermöglichen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
22. Mai 2001 - 1 BvR 1512, 1677/97 – BVerfGE 104, 1 <9 f.>).
Soweit das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau sich auf grundeigene Bo-
denschätze bezieht, verändert die Zulegung zwar nicht die Eigentumsverhältnisse
an dem Grundstück selbst. Ebenso wenig wird die mit dem Grundeigentum ver-
bundene Berechtigung zur Gewinnung und Aneignung des Bodenschatzes vom
Grundeigentum abgespalten und dem begünstigten Inhaber der benachbarten
Abbauberechtigung übertragen. Ihm wird nur die Ausübung der Gewinnungsbe-
rechtigung für das benachbarte Grundstück übertragen (vgl. Boldt/Weller, BBergG,
Kommentar, 1984, § 38 Rn. 1).
15
16
17
- 10 -
Damit erfüllt die Zulegung aber ebenfalls die Begriffsmerkmale der Enteignung.
Deren Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn dem Inhaber eines mit dem
Grundeigentum verbundenen Rechts zwangsweise dessen Ausübung entzogen
und einem anderen übertragen wird, um dadurch ein dem Allgemeinwohl dienen-
des Vorhaben zu ermöglichen. Der Begünstigte erhält damit das Recht, sich einen
Bodenschatz (vollständig) anzueignen, der im Eigentum des Grundstückseigen-
tümers steht.
bb) Mit § 35 Nr. 3 BBergG hat der Gesetzgeber konkretisiert, welche Gründe des
Allgemeinwohls einen grenzüberschreitenden Abbau und damit eine Enteignung
rechtfertigen können. Es sind dies insbesondere die Versorgung des Marktes mit
Bodenschätzen oder andere gesamtwirtschaftliche Gründe.
Der Gesetzgeber hat damit allgemein die Sicherung der Versorgung des Marktes
mit Rohstoffen aus inländisch zu gewinnenden Bodenschätzen unter sinnvollem
und planmäßigem Abbau der Lagerstätte als einen Allgemeinwohlbelang be-
stimmt, der die Enteignung rechtfertigt. Zweck des Bundesberggesetzes ist es, zur
Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von
Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des
Schutzes der Lagerstätte zu ordnen und zu fördern. Von einer gesicherten Ver-
sorgung mit Rohstoffen hängt in einer Industriegesellschaft in hohem Maße die
Funktionsfähigkeit und Stabilität der Volkswirtschaft und damit die Existenzgrund-
lage aller ab. Das begrenzte Vorkommen heimischer Rohstoffe gebietet einen
sorgsamen Umgang mit Bodenschätzen (Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG
7 C 5.90 - BVerwGE 87, 241 <250> = Buchholz 406.27 § 77 BBergG Nr. 1).
Damit ist aber zunächst nur gesagt, welche Zwecke generell dem Allgemeinwohl
dienen und damit eine Enteignung rechtfertigen können. Jedoch ist nicht kraft Ge-
setzes festgestellt, dass jede von einem Unternehmen beabsichtigte Gewinnung
von Bodenschätzen dem Allgemeinwohl dient. Ob dies konkret der Fall ist, bedarf
vielmehr der Prüfung und Entscheidung im Einzelfall. Der Abbau von Bodenschät-
zen hat nicht stets Vorrang vor anderen öffentlichen Interessen und vor dem Ei-
gentum Dritter. Die Enteignung ist im Einzelfall nur aufgrund einer Gesamtabwä-
18
19
20
21
- 11 -
gung zulässig. Im Rahmen dieser Abwägung ist zunächst zu prüfen, ob das öffent-
liche Interesse an der Gewinnung gerade des bestimmten Bodenschatzes zur
Versorgung des Marktes mit Rohstoffen so gewichtig ist, dass es den Zugriff auf
privates Eigentum erfordert. Zu prüfen ist ferner, ob andere, gewichtigere Allge-
meinwohlinteressen, beispielsweise solche des Natur- und Landschaftsschutzes,
der Gewinnung des Bodenschatzes an dieser Stelle entgegenstehen. Ein Vorha-
ben, das zwar dem gesetzlich bestimmten Enteignungszweck dient, dem aber
überwiegende öffentliche Belange anderer Art entgegenstehen, dient nicht dem
Allgemeinwohl (Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 5.90 - a.a.O. <252>;
Urteil vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 4 C 7.01 – BVerwGE 117, 138 <139> =
Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 342).
cc) Eine Entscheidung, die diese öffentlichen Belange einbezieht, kann auch der
Private verlangen, dessen Eigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen
werden soll (Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 5.90 - a.a.O. <252>).
§ 35 Nr. 3 BBergG differenziert dabei nicht danach, ob die Zulegung ein Grund-
stück betrifft, das im Eigentum eines Privaten oder eines Trägers öffentlicher Ver-
waltung, namentlich einer Gemeinde, steht.
Die Gemeinde ist zwar nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 GG (Bundes-
verfassungsgericht, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 – BVerfGE 61,
82 <100 ff.>). Sie genießt aber den einfachrechtlichen Eigentumsschutz und damit
auch den Schutz gegen eine Enteignung, die nicht aus Gründen des Allgemein-
wohls erforderlich ist (Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE
87, 332, <391 f.> Buchholz 11 Art. 87d GG Nr. 3; Urteil vom 27. März 1992
- BVerwG 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <101 f.> Buchholz 451.22 AbfG Nr. 48).
§ 35 Nr. 3 BBergG konkretisiert einfachrechtlich die Anforderungen, die Art. 14
Abs. 3 Satz 1 GG an eine Enteignung stellt. Er konkretisiert damit zugleich den
Schutz, den der Eigentümer auf der Ebene des einfachen Rechts gegen eine Ent-
ziehung seiner geschützten Rechtsposition genießt.
Verlangt § 35 Nr. 3 BBergG als (auch einfachrechtliche) Voraussetzung einer Zu-
legung Gründe des Allgemeinwohls, die ihrerseits eine Abwägung aller für und
gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange voraussetzen, kann die
22
23
24
- 12 -
Gemeinde diese Abwägung in vollem Umfang überprüft verlangen. Die Wahrung
aller öffentlichen Belange ist Voraussetzung dafür, dass die Klägerin unmittelbar
eigentumsentziehend in Anspruch genommen werden darf. Unerheblich ist, dass
sie dabei auch die Missachtung solcher öffentlichen Belange rügen kann, die an
sich nicht ihren Interessen zu dienen bestimmt sind. Ihren Interessen zu dienen
bestimmt ist § 35 Nr. 3 BBergG im vollen Umfang seiner Voraussetzungen. Sie
sollen in ihrer Gesamtheit den Inhaber einer Gewinnungsberechtigung dagegen
schützen, dass ihm ein Recht entzogen wird, ohne dass dies durch hinreichend
gewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt ist.
Das Oberverwaltungsgericht kann sich für seine gegenteilige Auffassung nicht auf
die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts stützen, die es in diesem Zu-
sammenhang anführt (Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 12.99 - NVwZ
2001, 1160 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 161; Urteil vom 21. März 1996
- BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 114).
Nach diesen Entscheidungen kann eine Gemeinde als Eigentümerin eines planbe-
troffenen Grundstücks eine Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung
nicht mit der Begründung anfechten, öffentliche, sie nicht in ihrer Planungshoheit
schützende Belange, wie solche des Umweltschutzes, seien nicht oder nicht mit
dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Eine sol-
che umfassende Prüfungsbefugnis billigt das Bundesverwaltungsgericht (nur) dem
privaten Eigentümer zu, der durch eine Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher
Vorwirkung betroffen ist. Diese Entscheidungen betreffen die Anfechtungsklage
eines Drittbetroffenen gegen eine Planungsentscheidung und seine Klagebefug-
nis. Das Bundesverwaltungsgericht hat Drittbetroffenen, denen gegenüber der
Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, unmittel-
bar aus dem Grundrecht des Art. 14 Abs. 3 GG eine weiterreichende Klagebefug-
nis zugesprochen, als sie Drittbetroffene im Allgemeinen aus einfachrechtlichen
drittschützenden Vorschriften herleiten können. Diese weiterreichende Klagebe-
fugnis hat das Bundesverwaltungsgericht drittbetroffenen Gemeinden versagt, weil
sie sich nicht unmittelbar auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigen-
tums berufen können.
25
- 13 -
Die Klägerin klagt hingegen nicht als Drittbetroffene gegen eine verwaltungsbe-
hördliche Entscheidung. Sie ist Adressatin eines Verwaltungsakts, dessen belas-
tende Regelung sie unmittelbar trifft. Die Regelung des Zulegungsbeschlusses ist
unmittelbar darauf gerichtet, der Klägerin eine ihr zukommende Rechtsposition zu
entziehen. Ihre Klagebefugnis bedarf keiner besonderen Begründung, insbeson-
dere keines Rückgriffs auf Art. 14 Abs. 3 GG.
b) Das angefochtene Urteil beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen § 35 Nr. 3
BBergG. Die weitere Begründung des Oberverwaltungsgerichts trägt seine Ent-
scheidung nicht. Sie ist ebenfalls mit Bundesrecht nicht vereinbar. Dass die Kläge-
rin die Zulassung des Rahmenbetriebsplans hat bestandskräftig werden lassen,
hindert sie entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts nicht, eine Prü-
fung auch der gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange zu verlan-
gen.
Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans enthält allerdings ausgehend von der
Vorschrift des § 48 Abs. 2 BBergG die Feststellung, dass das Vorhaben grund-
sätzlich zulassungsfähig ist und nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen
untersagt oder eingeschränkt werden darf. Die positive Feststellung dieser Zulas-
sungsfähigkeit kann auf nachfolgenden Stufen grundsätzlich nicht mehr in Frage
gestellt werden (Urteil vom 29. Juni 2006 - BVerwG 7 C 11.05 - BVerwGE 126,
205 <212 f.> = Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 7). Gegenstand des Rahmenbe-
triebsplans war der ihm beigefügte landschaftspflegerische Begleitplan. Er diente
dem Nachweis, dass der beabsichtigte weitere Abbau des Lavasandes mit den
Belangen von Natur und Landschaft vereinbar ist. Die Zulassung des Rahmenbe-
triebsplans umfasst deshalb die Feststellung, dass dem Vorhaben keine überwie-
genden öffentlichen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenste-
hen.
aa) Die Zulegung nach § 35 BBergG ist aber keine Entscheidung, die der Be-
triebsplanung nachfolgt. Vielmehr verhält es sich grundsätzlich umgekehrt. Nach
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG kann ein Betriebsplan nur zugelassen werden, wenn die
erforderliche Berechtigung für die vorgesehene Aufsuchung und Gewinnung von
Bodenschätzen nachgewiesen ist. Dies setzt bei grundeigenen Bodenschätzen
26
27
28
29
- 14 -
voraus, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Zulassung des Betriebsplans ent-
weder Eigentümer der Grundstücke ist oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem
Grundstückeigentümer die diesem zustehende Gewinnungsberechtigung ausüben
darf oder durch Zulegung das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau erworben
hat.
Allerdings darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zu-
lassung eines Rahmenbetriebsplans nicht versagt werden, wenn der Unternehmer
die erforderliche Berechtigung zwar noch nicht für das gesamte Abbaufeld nach-
weisen kann, jedoch nicht auszuschließen ist, dass er den Nachweis zu gegebe-
ner Zeit erbringen kann. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist in diesen
Fällen aber mit der einschränkenden Nebenbestimmung zu erteilen, dass die Ge-
winnungsberechtigung für die Zulassung des einschlägigen Hauptbetriebsplans
nachzuweisen ist (Urteil vom 2. November 1995 - BVerwG 4 C 14.94 – BVerw-
GE 100, 1 <13> = Buchholz 406.27 § 52 BBergG Nr. 2). Dieser Vorbehalt macht
deutlich, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans keine vorgreifliche Bedeu-
tung für die Frage entfalten soll und kann, ob die Voraussetzungen für einen
zwangsweisen Zugriff auf eine fremde Gewinnungsberechtigung vorliegen und der
Unternehmer sich auf diese Weise die ihm noch fehlende Berechtigung beschaf-
fen kann.
Dies gilt im konkreten Fall erst recht. Das Oberbergamt hat die Zulassung des
Rahmenbetriebsplans mit einer Nebenbestimmung versehen, nach der die Zulas-
sung erst wirksam wird, wenn die Beigeladene den Nachweis der Gewinnungsbe-
rechtigung für die gesamte Abbaufläche erbracht hat. Der zugelassene Rahmen-
betriebsplan misst sich mithin für das erst noch zu erteilende Recht auf grenz-
überschreitenden Abbau gerade keine Bindungswirkung bei. Vielmehr hängt der
Eintritt seiner Bindungswirkung gerade von der noch erforderlichen Zulegung ab.
Schon deshalb hatte die Klägerin keinen Anlass, die Zulassung des Rahmenbe-
triebsplans mit der Begründung anzufechten, einem späteren Zugriff auf ihre Ge-
winnungsberechtigung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen.
30
31
- 15 -
bb) Davon abgesehen verstieße es gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes
aus Art. 19 Abs. 4 GG, der Klägerin die Bindungswirkung der Zulassung entge-
genzuhalten.
Die gerichtliche Prüfung kann wegen der Bestandskraft eines vorgreiflichen Be-
scheids auf einer nachfolgenden Stufe nur dann beschränkt werden, wenn auf der
vorangegangenen Stufe gegen den vorgreiflichen Bescheid Rechtsschutz gewähr-
leistet war. Bestand für einen Betroffenen die Möglichkeit einer Anfechtung des
vorgreiflichen Bescheides nicht, muss ihm aus Gründen eines wirkungsvollen
Rechtsschutzes jedenfalls im nachfolgenden Verfahren die Befugnis eingeräumt
werden, alle Anfechtungsgründe unbeschränkt vorzubringen (zu einer vergleichba-
ren Fallgestaltung vgl. Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 7 C 21.03 - Buchholz
428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 14).
Die Klägerin musste bei Zulassung des Rahmenbetriebsplans davon ausgehen,
dass eine hiergegen gerichtete Klage von vornherein aussichtslos war. Nach der
seinerzeitigen Rechtsprechung wurde mit der Zulassung eines Betriebsplans nicht
auch über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks entschieden,
auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll. Der Eigentümer eines solchen
Grundstücks konnte die Rechtmäßigkeit der bergbaulichen Maßnahmen uneinge-
schränkt im Enteignungsverfahren zur Überprüfung stellen: Von der Zulassung
des Betriebsplans gehe insoweit keine präjudizierende Wirkung aus. Der Eigen-
tümer werde durch diese Zulassung noch nicht in eigenen Rechten verletzt (Urteil
vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 18.90 - Buchholz 406.27 § 55 BBergG
Nr. 3). Diese Rechtsprechung war zwar für das Verhältnis der Grundabtretung zur
Zulassung eines Rahmenbetriebsplans entwickelt worden. Sie war aber ohne Wei-
teres auf das Verhältnis der Zulegung zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans
übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung erst mit
seinem Urteil vom 29. Juni 2006 - BVerwG 7 C 11.05 - (BVerwGE 126, 205 =
Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 7) aufgegeben. Es ist mit dem Gebot effektiven
Rechtsschutzes unvereinbar, mit Blick auf eine inzwischen geänderte Rechtspre-
chung dem Enteignungsbetroffenen die Bindungswirkung einer Zulassung entge-
genzuhalten, die (erfolgreich) anzufechten er seinerzeit auf der Grundlage der
damaligen Rechtsprechung keinen Anlass und keine Möglichkeit hatte.
32
33
34
- 16 -
cc) Im Übrigen besteht eine (eingeschränkte) Bindungswirkung der Zulassung ei-
nes Rahmenbetriebsplans im Verhältnis zu nachfolgenden Verfahren nur vorbe-
haltlich einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Eine sol-
che Änderung ist hier eingetreten.
Der beabsichtigte Abbau umfasst weithin Flächen, die inzwischen der Europäi-
schen Kommission als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldet und
deshalb gemäß § 25 Abs. 2 LNatSchG unter besonderen Schutz gestellt worden
sind. Damit ist eine erneute Prüfung veranlasst, welche Erhaltungsziele für das
Schutzgebiet maßgeblich sind und ob sie durch das Vorhaben der Beigeladenen
in einer Weise beeinträchtigt werden, die die Zulassung ihres Vorhabens aus-
schließt. Das sehen die Beigeladene und die zuständige Bergbehörde nicht an-
ders. Die Beigeladene hat eine Studie anfertigen lassen und eingereicht, die den
Nachweis erbringen soll, dass ihr Vorhaben mit den Erhaltungszielen für das
Schutzgebiet vereinbar ist.
2. Das Oberverwaltungsgericht hätte deshalb der Frage nachgehen müssen, ob
dem Vorhaben der Beigeladenen aus Gründen des Natur- und Landschaftsschut-
zes überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
a) Tatsächliche Feststellungen hierzu hat das Oberverwaltungsgericht von seinem
Rechtsstandpunkt aus folgerichtig nicht getroffen. Der Senat kann diese Feststel-
lungen im Revisionsverfahren nicht nachholen. Insbesondere ist es nicht Aufgabe
des Revisionsgerichts, erstmals die tatrichterlich nicht geprüfte Frage zu klären, ob
die Beigeladene mit der von ihr vorgelegten Verträglichkeitsstudie nachgewiesen
hat, dass die Erhaltungsziele für das festgesetzte Schutzgebiet durch die Fortfüh-
rung des Tagebaues nicht beeinträchtigt werden. Ebenso wenig ist es Aufgabe
des Revisionsgerichts, der Frage nachzugehen, ob die Einwände der Klägerin ge-
gen diese Verträglichkeitsstudie und den ihr vorausgehenden landschaftspflegeri-
schen Begleitplan substantiiert sind. Was als substantiierter Einwand zu gelten
hat, hängt von der Substanz der Verträglichkeitsstudie und des landschaftspflege-
rischen Begleitplans und damit von einer Sachverhaltswürdigung ab, die dem Tat-
sachengericht obliegt.
35
36
37
38
- 17 -
b) Die deshalb gebotene Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungs-
gericht lässt sich nicht deshalb vermeiden, weil der Zulegungsbeschluss des
Oberbergamts aus Gründen rechtswidrig ist, deren abschließende Feststellung im
Revisionsverfahren möglich wäre.
aa) Unerheblich ist, ob das Oberbergamt selbst (ausreichend) geprüft und festge-
stellt hat, ob dem Vorhaben der Beigeladenen überwiegende öffentliche Belange
entgegenstehen. „Gründe des Allgemeinwohls“, die den grenzüberschreitenden
Abbau „erfordern“, sind unbestimmte Tatbestandsmerkmale. Ob sie vorliegen, hat
das Gericht selbst zu prüfen und festzustellen. Mängel in der Sachverhaltsermitt-
lung der Bergbehörde oder in der Begründung ihrer Entscheidung führen nicht zur
Aufhebung des Zulegungsbeschlusses, wenn die Voraussetzungen der Zulegung
tatsächlich vorgelegen haben. Eine „Zurückverweisung“ an die Ausgangsbehörde
nach § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die
Frist des § 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO verstrichen ist.
bb) Dem Abbauvorhaben stehen nicht deshalb überwiegende öffentliche Belange
entgegen, weil eine förmliche Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht stattgefun-
den hat.
Die förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbstständiger Teil verwal-
tungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vor-
haben dienen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Die Zulegung dient nicht der Entschei-
dung über die Zulässigkeit des Abbaus. Diese Entscheidung wird vielmehr durch
die Zulassung von Betriebsplänen getroffen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung
ist dabei nur für die Zulassung bestimmter Rahmenbetriebspläne vorgeschrieben
(§ 52 Abs. 2a BBergG). Die Zulegung hängt jedoch in ihrer Rechtmäßigkeit nicht
von einer vorherigen ihrerseits rechtmäßigen Zulassung eines Rahmenbetriebs-
plans ab. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG ist nicht die Zulassung eines Be-
triebsplans Voraussetzung der Zulegung, sondern grundsätzlich umgekehrt die
Gewinnungsberechtigung und damit gegebenenfalls die Zulegung Voraussetzung
für die Zulassung eines Betriebsplans.
39
40
41
42
- 18 -
Im Übrigen bedurfte die Zulassung des Rahmenbetriebsplans keiner förmlichen
Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Rahmenbetriebsplan hat nur den gegenständ-
lich und zeitlich begrenzten Teilabschnitt eines Gesamtvorhabens zum Gegens-
tand, mit dem bereits tatsächlich begonnen worden war, bevor die Frist zur Um-
setzung der UVP-Richtlinie abgelaufen war. Die bloße Fortführung eines solchen
Vorhabens bedarf keiner (erstmaligen) Umweltverträglichkeitsprüfung (Urteile vom
12. Juni 2002 - BVerwG 7 C 2.02 - Buchholz 406.27 § 52 BBergG Nr. 4 und
- BVerwG 7 C 3.02 - ZfB 2002, 165; Beschluss vom 21. November 2005 –
BVerwG 7 B 26.05 – ZfB 2006, 27).
c) Der Zulegungsbeschluss ist nicht ermessensfehlerhaft und deshalb rechtswid-
rig. Die Zulegung ist eine gebundene Entscheidung.
Nach dem Wortlaut des § 35 BBergG „kann“ die zuständige Behörde das Recht
auf einen grenzüberschreitenden Abbau erteilen, wenn die im Folgenden aufge-
führten Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen decken mit dem Er-
fordernis einer umfassenden Abwägung alle denkbaren Gesichtspunkte ab, die für
und gegen die Erteilung des Rechts zum grenzüberschreitenden Abbau erheblich
werden können. Dass der Gesetzgeber der zuständigen Behörde daneben die
Befugnis einräumen wollte, den Antrag auch aus Ermessenserwägungen abzu-
lehnen, ergibt keinen Sinn. Vielmehr bezeichnet das Wort „kann“ in § 35 BBergG
nur die Befugnis der Behörde zur Erteilung des Rechts auf grenzüberschreitenden
Abbau unter den dort genannten Voraussetzungen.
d) Die Zulegung ist in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht unverhältnismäßig. Das
Oberbergamt hat das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau entsprechend
§ 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG zeitlich und räumlich beschränkt.
Es musste die Zulegung räumlich nicht auf die Flächen begrenzen, die unabding-
bar notwendig sind, um über die Grundstücke der Klägerin hinweg den Abbau in
die östlich davon liegenden eigenen Grundstücken der Beigeladenen weiterzufüh-
ren. Es geht bei der Zulegung nicht um eine Art Notwegerecht, das auf das berg-
technisch unbedingt Notwendige zu beschränken ist. Das Oberbergamt durfte den
grenzüberschreitenden Abbau vielmehr auf Grundstücke erstrecken, soweit sie
43
44
45
46
47
- 19 -
abbaubaren Lavasand enthalten. Die Zulegung zielt auf die vollständige Ausbeu-
tung der Lagerstätte. § 35 Nr. 4 BBergG verdeutlicht dies. Sind die übrigen Vor-
aussetzungen gegeben, hat die Zulegung danach nur zu unterbleiben, wenn damit
zu rechnen ist, dass die im Nachbargrundstück anstehenden Bodenschätze von
einem anderen Gewinnungsbetrieb ebenso wirtschaftlich gewonnen werden kön-
nen.
Das Oberbergamt durfte das Recht auf grenzüberschreitenden Abbau auf
25 Jahre festlegen. Es hat sich dabei an der Zeit orientiert, die die Beigeladene
unter Berücksichtigung des bisherigen Abbautempos für die Gewinnung des hier
lagernden Lavasandes voraussichtlich benötigt. Das belastet die Klägerin nicht
übermäßig. Sie kann und will das Grundstück nicht nutzen, sondern von Bergbau-
tätigkeit freihalten. Liegen aber die Voraussetzungen der Zulegung vor, überwiegt
also insbesondere das öffentliche Interesse an der Gewinnung des Lavasandes
entgegenstehende öffentliche Belange von Natur und Landschaft, besteht kein
eigenes Interesse der Klägerin an einer Freigabe des Grundstücks, das eine kür-
zere Frist für die Zulegung geboten erscheinen ließe.
3. Für die erneute Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und die dabei er-
forderliche Abwägung nach § 35 Nr. 3 BBergG weist der Senat auf folgendes hin:
a) Ein Vorhaben dient dem gesetzlich vorgegebenen Enteignungszweck nicht erst
dann und ist deshalb auch nicht erst dann im enteignungsrechtlichen Sinne erfor-
derlich, wenn es einem unabweisbaren Bedürfnis entspricht. Vielmehr reicht es
aus, wenn es vernünftigerweise geboten ist (Urteil vom 15. Januar 2004
- BVerwG 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 <3> = Buchholz 451.91 EuropUmweltR
Nr. 12; Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95
= Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 25). Ob die Versorgung des Mark-
tes mit Rohstoffen die Gewinnung von Lavasand in dem konkreten Tagebau in
diesem Sinne erfordert, kann nur aufgrund einer Prognose beurteilt werden. Da
der Betrieb eines Tagebaus auf einen langen Zeitraum angelegt ist, muss auch
der Prognose ein langer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Es ist unerheblich, ob
der benötigte Rohstoff derzeit aus anderen Gruben gewonnen werden könnte,
wenn die Beigeladene ihren Tagebau einstellen müsste. Für die Zulegung muss
48
49
50
- 20 -
nicht rechnerisch nachgewiesen werden, dass ohne grenzüberschreitenden Ab-
bau aktuell eine Unterversorgung des Marktes eintritt. Anderenfalls ließe sich für
fast jeden Tagebau begründen, dass er nicht erforderlich ist, solange aktuell ein
verbleibender Tagebau in der Lage ist, Lavasand zu liefern. Dieser Tagebau wäre
dann allerdings umso schneller erschöpft, mit der Folge, dass neue Tagebaue
aufgeschlossen werden müssten. Deshalb ist es vernünftigerweise geboten, einen
aufgeschlossenen Tagebau auch unter Zugriff auf eine fremde Gewinnungsbe-
rechtigung fortzuführen, solange er mittel- und langfristig einen Beitrag zur Ver-
sorgung beispielsweise der heimischen Baustoffindustrie mit Lavasand leistet,
selbst wenn aktuell (kurzfristig) andere Betriebe den benötigten Lavasand zur Ver-
fügung stellen könnten.
Unerheblich ist, dass der von der Beigeladenen gewonnene Lavasand erst durch
Vermischung mit Lavasand aus anderen Gruben geeignet ist, Steine herzustellen,
die eine vorgegebene DIN-Norm erfüllen. Damit wird der Lavasand nicht zu einem
minderwertigen Rohstoff, dessen Gewinnung keinen grenzüberschreitenden Ab-
bau rechtfertigt.
b) Die Erhaltung von Arbeitsplätzen im Bergbau kann zu den anderen gesamtwirt-
schaftlichen Gründen gehören, die in § 35 Nr. 3 BBergG neben der Versorgung
des Marktes mit Bodenschätzen angeführt sind. Gesamtwirtschaftliche Bedeutung
hat der Verlust von Arbeitsplätzen in einem konkreten Betrieb, wenn dadurch
Auswirkungen auf den jedenfalls regionalen Arbeitsmarkt spürbar werden oder
Arbeitskräfte aus der Region abwandern und deshalb im Bergbau insgesamt nicht
mehr hinreichend (ausgebildete) Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Dient die
Fortführung des Abbaus der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, fällt im Rah-
men der Abwägung aber auch ins Gewicht, inwieweit mit der Fortführung des Be-
triebs zugleich Arbeitsplätze im Bergbau erhalten werden.
c) Dient die Fortführung des Abbaus der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen,
wird das Gewicht dieses Belangs ferner durch die Investitionen mitbestimmt, die
der Unternehmer für den Aufschluss der Lagerstätte und den Betrieb des Tage-
baus getätigt hat. Der gebotene schonende Umgang mit vorhandenen Ressourcen
verlangt einen sinnvollen und planmäßigen Abbau der Lagerstätte und damit eine
51
52
53
- 21 -
möglichst vollständige Ausbeutung einer einmal aufgeschlossenen Lagerstätte.
Die hierfür getätigten Investitionen sollen nicht nutzlos verfallen.
d) Hingegen lässt sich aus der so genannten Rohstoffsicherungsklausel des § 48
Abs. 1 Satz 2 BBergG nicht herleiten, ein öffentliches Interesse an einem grenz-
überschreitenden Abbau habe bei der Entscheidung über eine Zulegung schon
grundsätzlich Vorrang vor entgegenstehenden privaten oder anderen öffentlichen
Interessen.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG bleiben von den Vorschriften des Bundesberg-
gesetzes Rechtsvorschriften unberührt, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten
verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung
dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder aufgrund eines Geset-
zes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen
Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist nach § 48 Abs. 1
Satz 2 BBergG dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung so
wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
Mit dieser so genannten Rohstoffsicherungsklausel bringt der Gesetzgeber das
öffentliche Interesse unter anderem an der Aufsuchung und Gewinnung von Bo-
denschätzen zum Ausdruck. Ausdruck desselben Interesses ist auch, dass der
Gesetzgeber für die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nicht nur in
§ 35 BBergG, sondern insbesondere auch in § 79 BBergG weitreichende Enteig-
nungsrechte eingeräumt hat. § 48 Abs. 1 BBergG und § 35 BBergG sind mithin
Ausprägungen desselben öffentlichen Interesses. Aus § 48 BBergG lässt sich
aber nicht herleiten, dass zusätzlich innerhalb der spezifisch enteignungsrechtli-
chen Abwägung das öffentliche Interesse an der Gewinnung des Bodenschatzes
stets oder auch nur grundsätzlich den Vorrang vor entgegenstehenden Interessen
haben soll.
54
55
56
- 22 -
e) Das gegenläufige private Interesse der Klägerin besteht darin, ihre Eigentums-
position ungeschmälert zu erhalten. Gegenstand der Zulegung ist die Gewin-
nungsberechtigung, nicht das Eigentum an dem Grundstück. In die Waagschale
zu legen ist das Interesse der Klägerin daran, diese Gewinnungsberechtigung
selbst ausüben und damit die Verfügungsbefugnis über den Lavasand behalten zu
dürfen. Diesem Interesse kann nicht jedes Gewicht mit der Überlegung abgespro-
chen werden, die Klägerin wolle die aus ihrem Eigentum fließende Gewinnungsbe-
rechtigung erklärtermaßen nicht selbst ausüben oder durch Dritte ausüben lassen.
Indem das Bundesberggesetz bestimmte Bodenschätze zu grundeigenen erklärt,
überlässt es dem Eigentümer, ob er einen Bodenschatz gewinnen oder davon bei-
spielsweise im Interesse einer anderweitigen Nutzung des Grundstücks absehen
will. Im Rahmen der Abwägung ist deshalb das private Interesse geschützt, ein
Grundstück anderer Zwecke wegen, hier etwa zum Erhalt eines unberührten
Stücks Natur und Landschaft, von Bergbautätigkeit freizuhalten.
Sailer
Krauß
Neumann
Guttenberger
Schipper
57