Urteil des BVerwG vom 14.03.2017

VG Prof: linienführung, tarif, unterdeckung, beförderung, fahrgast, begriff, zahl, fahrzeug, unterzeichnung, sucht

Rechtsquellen:
PBefAusglV § 3 Abs. 5
PBefG § 45 a Abs. 2
Stichworte:
Ausbildungsverkehr, im - geleistete Personen-Kilometer; Perso-
nen-Kilometer, im Ausbildungsverkehr geleistete -; Reiseweite,
durchschnittliche mittlere -; mittlere Reiseweite, durch-
schnittliche -; Strecken-Tarif, genehmigter -; genehmigter
Strecken-Tarif; Zonentarif; "Aufsammelverkehr" im Ausbildungs-
verkehr; Umwegfahrten im Ausbildungsverkehr; Straßenentfer-
nung; Linienführung, genehmigte -; genehmigte Linienführung;
Nachweis der Abweichung von der mittleren Reiseweite; Abwei-
chung, Nachweis der - von der mittleren Reiseweite; Überland-
linienverkehr; Ortslinienverkehr; Kosten-Unterdeckung.
Leitsätze:
Bei der Ermittlung der im Ausbildungsverkehr geleisteten Per-
sonen-Kilometer (§ 45 a Abs. 2 Satz 1 PBefG) sind im Rahmen
der "mittleren Reiseweite" (§ 3 Abs. 5 PBefAusglV) grundsätz-
lich die tatsächlichen Transportleistungen zu berücksichtigen,
die Auszubildenden auf der Grundlage der genehmigten Linien-
führung erbracht werden, auch wenn die gefahrenen Strecken für
den einzelnen Fahrgast die günstigste Straßenentfernung über-
steigen.
Die tatsächlichen Beförderungsstrecken bleiben außer Betracht,
wenn genehmigte Streckentarife (§ 39 PBefG) vorliegen, die für
das Entgelt eine geringere Streckenleistung zugrunde legen.
Urteil des 3. Senats vom 18. Juli 2002 - BVerwG 3 C 52.01
I. VG Freiburg vom 01.06.1999 - Az.: VG 9 K 1852/98 -
II. VGH Mannheim vom 13.12.2000 - Az.: VGH 3 S 2994/99 -
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
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BVerwG 3 C 52.01
Verkündet
VGH 3 S 2994/99
am 18. Juli 2002
Riebe
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 3 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i , K i m m e l
und Dr. B r u n n
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 13. Dezember 2000 wird aufgeho-
ben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. Juni 1999
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechts-
streits.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem klagenden Bus-
unternehmen zustehenden Ausgleichsbetrages für Mindereinnahmen
im Ausbildungsverkehr nach § 45 a Personenbeförderungsgesetz
- PBefG -. Dabei geht es allein um die Frage, ob bei der Er-
mittlung der "geleisteten Personenkilometer" im Sinne des
§ 45 a Abs. 2 PBefG eine "mittlere Reiseweite" (§ 3 Abs. 1, 4
und 5 PBefAusglV) von 12,66 km zugrunde zu legen ist, wie die
Klägerin geltend macht, oder nur ein Wert von 10,35 km, wovon
der Beklagte ausgeht. Dabei beruhen die verschiedenen Annahmen
ausschließlich auf einer unterschiedlichen rechtlichen Bewer-
tung des Umstands, dass die Klägerin bei der Durchführung des
in Rede stehenden Verkehrs Fahrtrouten mit Umwegen abfährt
("Aufsammelverkehr"), die länger sind als die kürzesten Routen
zwischen den einzelnen angefahrenen Haltestellen und den je-
- 4 -
weiligen Endpunkten ("kürzeste Straßen-Entfernung"). Die Klä-
gerin rechtfertigt dies damit, dass wegen des geringen Fahr-
gastaufkommens an den verstreut liegenden Haltestellen nur auf
die vorgenannte Weise die umfassende Erfüllung aller Trans-
portbedürfnisse bei einigermaßen sinnvoller Auslastung des
eingesetzten Fahrzeugs zu erzielen sei.
Die Klägerin betreibt im genehmigten Linienverkehr mit Omni-
bussen eine Überlandlinie sowie zwei Ortslinien, die Teil ei-
nes zusammenhängenden regionalen Liniennetzes sind, wobei die
Klägerin auf ihren Linien vorwiegend bis ausschließlich Schü-
ler mit Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr befördert. Die
Beförderungsentgelte werden auf der Überlandlinie nach einem
Streckentarif und auf den Ortslinien nach einem Zonentarif er-
hoben.
Auf den von der Klägerin für das Jahr 1997 gestellten Aus-
gleichsantrag gemäß § 45 a PBefG, der ursprünglich von einer
mittleren Reiseweite von 13,93 km ausging, bewilligte der Be-
klagte durch Bescheid vom 22. Juni 1998 einen Ausgleichsbetrag
von 226 406 DM; den weitergehenden Antrag lehnte er ab und
forderte über die Bewilligung hinausgehende Vorauszahlungen
von 94 788 DM zurück. Zur Begründung führte er aus, es sei le-
diglich eine mittlere Reiseweite in Höhe von 10,35 km anzuer-
kennen. Der Widerspruch hiergegen wurde mit Widerspruchsbe-
scheid vom 3. August 1998 zurückgewiesen: Für die öffentliche
Erstattungspflicht nach § 45 a PBefG könne nur der jeweils
kürzeste Fahrweg zugrunde gelegt werden; der im Streitverfah-
ren zu beobachtenden Besonderheit, dass es sich bei der Ge-
meinde F. um einen Streuort mit weit auseinander liegenden
Siedlungsteilen handle, werde hinreichend dadurch Rechnung ge-
tragen, dass auch der Ortslinienverkehr, der an sich nur zu
einer durchschnittlichen mittleren Reiseweite von 5 km führen
würde, als Überlandlinienverkehr mit einem Durchschnittswert
von 8 km bewertet werde.
- 5 -
Mit Bescheidungsurteil vom 1. Juni 1999 hat das Verwaltungsge-
richt den Beklagten verpflichtet, über den Antrag (erneut) un-
ter Zugrundelegung einer mittleren Reiseweite von 12,66 km zu
entscheiden; es dürfte nicht zum Nachteil der Klägerin darauf
abgestellt werden, dass die erhöhte Kilometerleistung durch
Umwege erreicht werde, die durch den Schülerverkehr bedingt
seien.
Der auf Klageabweisung zielenden Berufung hat der Verwaltungs-
gerichtshof mit Urteil vom 13. Dezember 2000 stattgegeben und
zur Begründung für die Versagung eines zusätzlichen Aus-
gleichsbetrags im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die al-
lein im Streit befindliche Zahl der Personen-Kilometer im Sin-
ne des § 45 a Abs. 2 Satz 1 PBefG sei jedenfalls nicht höher
anzusetzen, als von der Bewilligungsbehörde angenommen. Bei
der Ermittlung der mittleren Reiseweite seien nicht die auf-
grund der gewählten Linienführung tatsächlich zurückgelegten
Wegstrecken, sondern die jeweils kürzesten Straßenentfernungen
zwischen Ausgangs- und Zielhaltestellen zugrunde zu legen. Ge-
he man vom Zweck des § 45 a PBefG aus, der darin bestehe, Ver-
kehrsunternehmen einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass ihnen
aus sozialen Gründen Tarifgestaltungen für den Ausbildungsver-
kehr "zugemutet" würden, die betriebswirtschaftlich nicht kos-
tendeckend seien, so komme ein (teilweiser) Ausgleich für
sonstige, schon in den allgemeinen Tarifen nicht gedeckte Be-
lastungen der Verkehrsunternehmen im Rahmen der hier in Rede
stehenden Vorschrift nicht in Betracht, auch wenn die Belas-
tungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Auszubildenden
und strukturellen Nachteilen im ländlichen Raum stünden. Des-
halb dürfe in diesem Zusammenhang bei der Ermittlung der be-
triebsindividuellen mittleren Reiseweite nur an die Tarif-
strecken der für die jeweiligen Linie geltenden allgemeinen
Tarife angeknüpft werden, die grundsätzlich - und so auch
hier - mit denjenigen der Tarife für Zeitfahrausweise im Aus-
- 6 -
bildungsverkehr übereinstimmten.
Die Revision der Klägerin zielt auf Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils und ist im Wesentlichen wie folgt
begründet:
Das Streitverfahren sei durch die Besonderheit gekennzeichnet,
dass das Bedienungsgebiet der Klägerin eine überwiegend
"disperse Siedlungsstruktur" mit jeweils geringem Fahrgastauf-
kommen an den einzelnen Ausgangshaltestellen aufweise. Das ma-
che es unmöglich, die einzelnen Ausgangshaltestellen direkt
mit den Zielorten zu verbinden. Deshalb befördere die Klägerin
die Fahrgäste überwiegend nicht auf dem kürzesten Weg, sondern
auf Umwegen über mehrere Ausgangshaltestellen zu den Zielor-
ten. Wie § 3 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 PBefAusglV zeige, müssten die
tatsächlich gefahrenen längeren Wegstrecken in Abweichung von
den pauschalierten durchschnittlichen mittleren Reiseweiten
anerkannt werden. Weil sie im Ortslinienverkehr Zonen- und
keine Streckentarife berechne, stünden ihr insoweit nur die
Nachweismöglichkeiten im Sinne der Nr. 2 (Verkehrszählung) so-
wie der Nr. 3 (sonstige geeignete Weise) des § 3 Abs. 5 Satz 3
PBefAusglV zur Verfügung. Den hiernach zu fordernden Nachweis
habe sie erbracht.
Da infolge sehr geringen Fahrgastaufkommens an verschiedenen
Haltestellen einzelne von der Klägerin bediente "Teiläste" des
Linienverkehrs bei isolierter Betrachtung deren (weitere) Un-
terhaltung nicht rechtfertigten, würde bei konsequenter be-
triebswirtschaftlicher Betrachtungsweise auf der Grundlage der
Ansicht des Berufungsgerichts nur der Ausweg verbleiben, die
unwirtschaftlichen "Teiläste" nicht mehr zu bedienen; das aber
stünde mit den Interessen an der Aufrechterhaltung eines sach-
gerechten Ausbildungsverkehrs nicht in Übereinstimmung.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er vertritt
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die Auffassung, dass es sich im Streitverfahren um einen Fall
einer innerbetrieblichen Rationalisierungsmaßnahme handele,
indem die Klägerin nur ein Fahrzeug anstatt mehrerer einsetze.
Das führe zwar zu erheblich höheren Fahrleistungen in Bezug
auf das allein eingesetzte Fahrzeug; deren Honorierung durch
höhere Ausgleichsleistungen sei aber gerade nicht Zweck des
§ 45 a PBefG.
II.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Nicht mit Bundesrecht
im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO in Übereinstimmung steht die
entscheidungstragende Annahme des Berufungsurteils, der Nach-
weis einer Abweichung von dem Durchschnittswert für die mitt-
lere Reiseweite im Ausbildungsverkehr im Sinne von § 3 Abs. 5
Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 4 der Verordnung über den Ausgleich
gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr
vom 2. August 1977 (BGBl I S. 1460, mit nachfolgenden Änderun-
gen) - PBefAusglV - dürfe nicht mit Hilfe der den Auszubilden-
den (Schülern) aufgrund der Linienführung tatsächlich erbrach-
ten Kilometerleistungen geführt werden, sondern zugrunde zu
legen seien die jeweils kürzesten Straßenentfernungen zwischen
Ausgangs- und Zielhaltestellen. Zwar trifft es zu, dass ein
solcher Nachweis über erhöhte "in diesem Verkehr geleistete
Personen-Kilometer" im Sinne von § 45 a Abs. 2 Satz 1 des Per-
sonenbeförderungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Au-
gust 1990 (BGBl I S. 1690, mit nachfolgenden Änderungen)
- PBefG - in Fällen genehmigter Strecken-Tarife (nur) an diese
anknüpfen darf. Rechtlich unzutreffend ist aber die weitere
Annahme, in Fällen, in denen es an solchen genehmigten Stre-
ckentarifen mangele, müsse die kürzeste Straßenentfernung zu-
grunde gelegt werden.
1. Nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob
- 8 -
der Klägerin überhaupt ein angemessener zusätzlicher (erhöh-
ter) Ausgleichsbetrag für gemeinwirtschaftliche Leistungen im
Straßenpersonenverkehr für das Kalenderjahr 1997 im Sinne des
§ 45 a Abs. 2 Satz 1 BPefG zusteht; diese Frage ist zwischen
den Beteiligten nicht umstritten.
a) Die Klägerin erfüllt zunächst die Grundvoraussetzungen des
§ 45 a Abs. 1 PBefG, weil sie im Zusammenhang der Beförderung
von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs in
die eine Ausgleichsleistung rechtfertigende Situation geraten
ist, dass der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmig-
ten Beförderungsentgelten zur Deckung der Kosten nicht aus-
reicht.
Auch von den weiteren Voraussetzungen der angeordneten Rechts-
folge einer Kosten-Unterdeckung sind sämtliche dem Grunde nach
erfüllt, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Nament-
lich herrscht weder ein Streit über den maßgeblichen erzielten
Ertrag noch über die Bemessung der "durchschnittlichen ver-
kehrsspezifischen Kosten" (§ 45 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 BPefG).
b) Was die entscheidungserhebliche genaue Zahl in Ansatz zu
bringender "Personen-Kilometer" angeht, so ist von den Voraus-
setzungen des § 3 Abs. 1 PBefAusglV, welcher gemäß § 57 Abs. 1
Nr. 9 PBefG die Ermittlung der Personen-Kilometer in zulässi-
ger Weise konkretisiert, diejenige der "Beförderungsfälle"
nicht im Streit. Da überdies der Beklagte zugestanden hat,
dass - erstens - für den gesamten im Streitverfahren in Rede
stehenden Verkehr von einem Durchschnittswert für die "mittle-
re Reiseweite" i.S. des § 3 Abs. 4 PBefAusglV in Höhe von acht
Kilometern (Überlandlinienverkehr) auszugehen sei und
- zweitens - die Klägerin diesen Schwellenwert i.S. des § 3
Abs. 5 Satz 1 PBefAusglV ("... mehr als 25 vom Hundert ...";
im Streitfall : 10 km) überschreitet, ist mithin Gegenstand
des Revisionsverfahrens ausschließlich die Frage, welche Maß-
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stäbe im Einzelnen auf der Grundlage der im angefochtenen Ur-
teil getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur Ermittlung
der Abweichung vom Durchschnittswert der mittleren Reiseweite
anzulegen sind.
2. Zu Unrecht hat es das angefochtene Urteil als rechtlich un-
zulässig beurteilt, dass der Abweichungsberechnung für die
mittlere Reiseweite die Kilometer-Werte zugrunde gelegt wer-
den, die daraus resultieren, dass die den einzelnen Auszubil-
denden erbrachten Fahrleistungen ermittelt werden, welche sich
durch die tatsächliche Beförderung auf den genehmigten Linien
ergeben.
a) Der Wortlaut der einschlägigen Vorschriften spricht eindeu-
tig für den Rechtsstandpunkt der Klägerin. Der in § 3 Abs. 5
Satz 1 PBefAusglV zugelassene "Nachweis einer Abweichung vom
Durchschnittswert für die mittlere Reiseweite" enthält sowohl
im Begriff der mittleren Reiseweite als auch in dem Erforder-
nis eines Nachweises Elemente, die auf die tatsächlich durch-
geführten Beförderungen abstellen. Folgerichtig lässt § 3
Abs. 5 Satz 3 PBefAusglV als Nachweis für entsprechende Abwei-
chungen durchgängig tatsächliche Methoden zu.
In dieselbe Richtung weist der Begriff der "geleisteten Perso-
nen-Kilometer" in § 45 a Abs. 2 PBefG. Ob eine Person über ei-
ne Strecke befördert worden, ob also Personen-Kilometer "ge-
leistet" worden sind, ist im Ansatz eine sich im Tatsächlichen
bewegende Frage. Allerdings hat die Ausgleichsverordnung auf
der Grundlage der Ermächtigung in § 57 Abs. 1 Nr. 9 PBefG in
verschiedenen Punkten Konkretisierungen und Pauschalierungen
vorgenommen. So ist die durchschnittliche mittlere Reiseweite
i.S. des § 3 Abs. 4 PBefAusglV mit Hilfe einer erfahrungsge-
stützten rechtlichen Fiktion für den Regelfall zwingend vorge-
geben (vgl. hierzu die Erwägungen in BRDrucks 246/77,
S. 12 ff. sowie BRDrucks 246/1/77, S. 16 f.). Wenn aber § 3
- 10 -
Abs. 5 PBefAusglV unter bestimmten Voraussetzungen ein Abgehen
von den Pauschalwerten vorsieht, so entspricht dies der im
Begriff der "geleisteten Personen-Kilometer" angelegten Aus-
richtung auf die tatsächliche Beförderungsleistung.
b) Der vorstehende Auslegungsbefund steht im Einklang mit Sinn
und Zweck der Ausgleichsleistung.
aa) Zutreffend haben die Vorinstanzen insoweit auf den Zweck
des § 45 a PBefG abgehoben, Verkehrsunternehmen einen Aus-
gleich dafür zu gewähren, dass ihnen aus sozialen Gründen Ta-
rifgestaltungen für den Ausbildungsverkehr "zugemutet" werden,
die betriebswirtschaftlich nicht kostendeckend sind (vgl. Ur-
teil vom 22. März 1995 - BVerwG 11 C 16.94 - Buchholz 442.01
§ 45 a PBefG Nr. 6 S. 4). Auch wenn es in der Vorschrift des
§ 45 a Abs. 2 PBefG angelegt ist, dass regelmäßig nur ein Teil
der Kosten-Unterdeckung ausgleichsfähig ist und daher durch
die Ausgleichsleistung nur ein Teil der Belastungen aus sozia-
len Gründen ausgeglichen werden kann (a.a.O.), kann nicht in
Abrede gestellt werden, dass diese ausgleichsbedürftigen Be-
lastungen umso gewichtiger sind, je länger die dem einzelnen
"Beförderungsfall" bzw. der Gesamtheit dieser "Beförderungs-
fälle" (§ 3 Abs. 1 PBefAusglV) jeweils erbrachten (geleiste-
ten) Fahrten sind. Der Zweck der Regelung, zum Ausgleich der
dem Unternehmen durch den Ausbildungsverkehr entstehenden Be-
lastungen beizutragen, rechtfertigt es daher prinzipiell, der
Berechnung die tatsächlich in diesem Verkehr erbrachten Trans-
portleistungen zugrunde zu legen.
bb) Nicht außerhalb des Zweckes von Ausgleichsleistungen liegt
es auch, dass mit ihnen Anstrengungen eines Unternehmers hono-
riert werden, der durch die gewählte Linienführung zu errei-
chen sucht, dass auch "abgelegene" Haltestellen mit im Extrem-
fall nur einem Fahrgast angesteuert werden. Dass auf diese
Weise auch solche Auszubildende am Ausbildungs-Verkehr teil-
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nehmen können, die ansonsten keine Möglichkeit hätten, mit öf-
fentlichen Verkehrsmitteln die Ausbildungsstätte zu erreichen
oder die jedenfalls zu weit höheren Kosten individuell beför-
dert werden müssten, liegt nicht nur in deren, sondern auch im
allgemeinen Interesse.
cc) Freilich liegt es auf der Hand und bedarf keiner vertief-
ten Begründung, dass es vom Wortlaut und vom Sinn und Zweck
der vorbezeichneten maßgeblichen Merkmale nicht mehr umfasst
wäre, solche Personen-Kilometer zugunsten eines Unternehmers
in Anrechnung zu bringen, die den Fahrgästen (Beförderungsfäl-
len) ohne jeglichen Sinn erbracht werden. Insoweit wird die im
Ausgangspunkt durchaus zutreffende tatsächliche Betrachtungs-
weise begrenzt durch ein Abstellen auf die im Sinne der
§§ 9 ff. PBefG genehmigte Linienführung. Dadurch wird regelmä-
ßig sichergestellt, dass Fahrt-Kilometer nicht um ihrer selbst
Willen und damit lediglich zur Erzielung höherer Ausgleichs-
leistungen erbracht werden.
c) Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zugleich, dass
der Grundsatz, bei der Ermittlung der betriebsindividuellen
mittleren Reiseweite auf die tatsächlich erbrachten Transport-
leistungen abzustellen, eine Ausnahme erfahren muss, wenn ge-
nehmigte Streckentarife von den tatsächlichen Transportwegen
abweichen.
Da § 45 a PBefG nur darauf zielt, Mindereinnahmen durch die
Sozialtarife des Ausbildungsverkehrs auszugleichen, können der
öffentlichen Hand im Rahmen des Ausgleichs keine Leistungen
angerechnet werden, die im Rahmen des genehmigten Tarifs auch
von den - normalen - Fahrgästen nicht bezahlt zu werden brau-
chen. Wird nach § 39 PBefG einem Unternehmer (nur) ein Stre-
cken-Tarif genehmigt, welcher mit Blick auf die berechtigten
Interessen der Fahrgäste von der tatsächlich erbrachten Fahr-
leistung abweicht und beispielsweise auf die kürzeste Straßen-
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entfernung abhebt, so ist es nur folgerichtig, wenn dieser Um-
stand sich auch auf der Kosten-Ausgleichs-Seite auswirkt. Für
den Ausbildungsverkehr kann dann nichts anderes gelten. Ebenso
wie es nämlich sowohl im allgemeinen Personenverkehr als auch
im (gemischten oder reinen) Ausbildungsverkehr ohne weiteres
gerechtfertigt sein kann, den einzelnen Fahrgast wenigstens
hinsichtlich des Tarifs zu entlasten, wenn er denn schon auf-
grund der genehmigten Linienführung für ihn lästige Umwege und
zeitliche Verzögerungen in Kauf nehmen muss, ist es zur Über-
zeugung des erkennenden Senats gerechtfertigt, in solchen Fäl-
len bei der Bemessung der Ausgleichsleistung für den allgemei-
nen wie für den Ausbildungsverkehr bezüglich der Personen-
Kilometer diesen gleichen Ausgangspunkt zu wählen.
Eine nach den Vorstellungen der Revision gebotene Vorgehens-
weise, zwar dem einzelnen Auszubildenden in solchen Fällen nur
den genehmigten (günstigeren) Strecken-Tarif zu berechnen, a-
ber hiervon bei der Bemessung der Ausgleichs-Leistung völlig
abzusehen, müsste wegen dieser unterschiedlichen Maßstäbe zu
ungerechtfertigten Verzerrungen zugunsten des Unternehmers
führen, die nicht mit dem Zweck der Ausgleichsleistung zu be-
gründen wären. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausge-
führt hat, liegt nämlich der Grund für eine (zusätzliche) Kos-
ten-Unterdeckung in solchen Fällen nicht in den speziellen Ge-
gebenheiten des Ausbildungsverkehrs begründet, sondern folgt
- wie dargelegt - aus für alle Zweige des Personenbeförde-
rungsverkehrs gleichermaßen gültigen rechtlichen Gegebenhei-
ten.
Überdies würde die nach den Verordnungs-Materialien (a.a.O.,
S. 12 bzw. 17) grundsätzlich angestrebte und in der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts als zulässig beurteilte
Pauschalierung und Verwaltungsvereinfachung (vgl. Urteile vom
22. März 1995 - BVerwG 11 C 16.94 - a.a.O. S. 4 und vom
7. September 2000 - BVerwG 3 C 31.99 - Buchholz 442.01 § 45 a
- 13 -
Nr. 9 S. 7 m.w.N.; Beschluss vom 30. Dezember 1997 - BVerwG
3 N 1.97 - Buchholz 442.01 § 45 a Nr. 8 S. 11) verfehlt, wenn
anstatt einer im Regelfall einfachen Ermittlung nach genehmig-
ten Streckentarifen das aufwendigere Verfahren der Ermittlung
nach den aufgrund der Linienführung tatsächlich geleisteten
Personen-Kilometern geboten wäre.
Für den Streitfall hat das angefochtene Berufungsurteil zwar
für den Überland-Verkehr einen solchen Strecken-Tarif angenom-
men, für den Ortsverkehr aber festgestellt, dass die Entgelte
nach einem Zonentarif erhoben werden (UA S. 2). Aufgrund des
übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten während des Ver-
fahrens und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem
erkennenden Senat steht zugleich fest, dass der Streit der Be-
teiligten sich allein auf die Berücksichtigung der im Ortsver-
kehr erbrachten tatsächlichen Transportleistungen bezieht.
Deshalb ist für den Streitfall davon auszugehen, dass für die
Beurteilung der hier problematischen Schülertransporte auf ei-
nen solchen genehmigten Strecken-Tarif nicht abgestellt werden
kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1
VwGO.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Borgs-Maciejewski
Richter am Bundes- Dr. Brunn
verwaltungsgericht
Kimmel ist wegen Urlaubs
an der Unterzeichnung
verhindert.
Prof. Dr. Driehaus
- 14 -
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 34 920 € festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Borgs-Maciejewski
Richter am Bundes- Dr. Brunn
verwaltungsgericht
Kimmel ist wegen Urlaubs
an der Unterzeichnung
verhindert.
Prof. Dr. Driehaus