Urteil des BVerwG vom 14.03.2017

BVerwG ()

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 131.07
OVG 6 A 1959/05
Verkündet
am 22. Januar 2009
Schütz
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2007 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückver-
wiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin ist Beamtin und steht im Dienst des Beklagten. 2004 ließ sie sich
in der R. Parkklinik behandeln. Diese Privatklinik wandte die Verordnung zur
Regelung der Krankenhauspflegesätze - Bundespflegesatzverordnung - nicht
an und legte für die stationäre Behandlung einen Pflegesatz zugrunde, der hö-
her war als der seinerzeit nach der Bundespflegesatzverordnung maßgebliche,
jedoch vom Verband der privaten Krankenversicherer anerkannt wurde. Für 40
Tage einer voll- und 18 Tage einer teilstationären Behandlung stellte die Klinik
der Klägerin 19 124,66 € in Rechnung.
Mit mehreren Bescheiden erkannte der Beklagte Aufwendungen in Höhe von
13 862,36 € als beihilfefähig an, wobei er einen - nicht angegriffenen - Selbst-
behalt in Höhe von 200 € absetzte. Bei einem Bemessungssatz von 50 % ge-
währte er der Klägerin 6 931,21 € Beihilfe. Die nur teilweise Anerkennung der
Aufwendungen begründete er mit dem günstigeren Pflegesatz nach der Pflege-
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satzverordnung im Universitätsklinikum K. Bei dem dortigen Pflegesatz von
258,65 € für eine vollstationäre und 159,51 € für eine teilstationäre Therapie
wären die Kosten geringer ausgefallen.
Widerspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben. Der Berufung hat das
Oberverwaltungsgericht stattgegeben: Der Beklagte sei verpflichtet, der Kläge-
rin Beihilfe auf der Grundlage des ungekürzten Tagespflegesatzes zu gewäh-
ren. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO finde weder unmittelbar noch analog Anwendung.
Denn die Klinik rechne - was Buchst. a) voraussetze - weder nach der Bundes-
pflegesatzverordnung ab noch - was Buchst. b) voraussetze - verfüge sie über
mehrere Pflegeklassen. Nach Maßgabe des somit anzuwendenden § 3 BVO
seien die Aufwendungen angemessen. Schränke die BVO die Krankenhaus-
wahl nicht ein, bestimme sich die Angemessenheit der Aufwendungen grund-
sätzlich danach, was die Klinik nach Bürgerlichem Recht berechtigterweise ver-
lange. Fordere eine Privatklinik mehr als eine Universitätsklinik, sei dies nicht
unangemessen, wenn die Vergütung nach dem Behandlungsvertrag rechtlich
geschuldet sei. Ob die Kostenunterschiede von einer andersartigen Therapie
oder einem höheren Standard bei Unterbringung und Verpflegung herrührten,
sei unerheblich. Praktischen Bedürfnissen entspreche, die Anerkennung des
Pflegesatzes durch den Verband der privaten Krankenversicherungen als Indiz
für die privatrechtliche Berechtigung anzusehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten. Er rügt die Ausle-
gung der BVO durch das Oberverwaltungsgericht und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2007 zu ändern und die
Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Aachen vom 10. März 2005 zurückzuweisen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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II
Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Auslegung des § 3 der Verord-
nung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
(Beihilfenverordnung - BVO -) in der zum Zeitpunkt der Entstehung der krank-
heitsbedingten Aufwendungen maßgeblichen Fassung vom 27. Januar 2004
(GV. NRW S. 30) verstößt gegen Landesrecht, das gemäß § 127 Nr. 2 BRRG
insoweit revisibel ist (vgl. nunmehr § 63 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG). Ob sich das
angegriffene Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist, kann der Senat
nicht beurteilen, weil das Oberverwaltungsgericht die hierzu erforderlichen tat-
sächlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Die Sache war deshalb zur an-
derweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, § 144 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 VwGO.
1. Gemäß § 88 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes des Landes Nordrhein-
Westfalen (LBG) sind - unter anderem - in Krankheitsfällen Aufwendungen des
Beamten beihilfefähig, wenn sie notwendig und angemessen sind. Gemäß
Satz 3 dieser Vorschrift ist bei der Bemessung der Beihilfe u.a. die Art der Auf-
wendungen zu berücksichtigen, in der sie ohne Verzicht auf Leistungen oder
Nichtinanspruchnahme von Leistungen zustehen. § 88 Satz 4 LBG enthält die
Ermächtigung an den Verordnungsgeber, Näheres dazu zu regeln; Satz 5 er-
mächtigt darüber hinaus, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei bestimm-
ten Kostenpositionen unabhängig von ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit
zu begrenzen. Mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO hat der Verordnungsgeber von dieser
Ermächtigung zur Kostenbegrenzung u.a. bei Krankenhausaufenthalten
Gebrauch gemacht. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar die Anwendbarkeit
dieser Vorschrift zutreffend verneint (2.), § 3 BVO jedoch unrichtig ausgelegt
(3.) und deshalb von Tatsachenfeststellungen abgesehen, die zur Herbeifüh-
rung der Spruchreife erforderlich gewesen wären (4.).
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO ist nicht anwendbar. Nach Buchst. a) dieser Bestim-
mung sind die Kosten der Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Be-
handlungen in Höhe der nach der Bundespflegesatzverordnung für allgemeine
Krankenhausleistungen berechnungsfähigen Vergütung (§§ 11 bis 14 BPflV)
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oder nach Buchst. b) in Höhe des Pflegesatzes der zweiten oder dritten Pflege-
klasse einer Krankenanstalt - abzüglich dort näher bestimmter Beträge - beihil-
fefähig. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) BVO setzt voraus, dass die Krankenanstalt
der Berechnung ihrer Vergütung die Bundespflegesatzverordnung zugrunde
legt. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) BVO setzt dies zwar nicht voraus, erfasst je-
doch nur Krankenanstalten, die über mehrere Pflegeklassen verfügen. § 4
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) BVO findet keine Anwendung, weil die von der Klägerin
in Anspruch genommene Privatklinik nicht über mehrere Pflegeklassen verfügt.
Zudem rechnet diese Klinik nicht nach den Pflegesätzen der Bundespflege-
satzverordnung ab, sodass auch die von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) BVO ge-
forderte Voraussetzung fehlt. Die Bestimmung dessen, was angemessene
Aufwendungen sind, richtete sich deshalb unmittelbar nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
BVO.
3. Diese Bestimmung hat das Oberverwaltungsgericht unrichtig ausgelegt. Sein
Rechtssatz, die Angemessenheit der Aufwendungen bestimme sich grundsätz-
lich nach dem Behandlungsvertrag, sodass grundsätzlich angemessen sei, was
die Privatklinik nach bürgerlichem Recht von dem Beihilfeberechtigten berech-
tigterweise verlange, verkennt die begrenzende Funktion des Begriffs der An-
gemessenheit in § 88 Satz 2 LBG und § 3 BVO. Mit diesem Begriff bringt der
Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der Dienstherr nicht uneingeschränkt alle
Kosten für krankheitsbedingte Aufwendungen erstatten muss, zu deren Zah-
lung der Beamte sich Dritten gegenüber verpflichtet hat. Zwar schließt allein der
Beamte den Behandlungsvertrag und hat somit durch die freie Gestaltung des
Vertragsinhalts - auch durch den vereinbarten Unterbringungs- und Pflegestan-
dard - maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Behandlungskosten. Der Ge-
setzgeber hat aber das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen
Verwendung von Steuergeldern, die zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen
Fürsorgepflicht zur Verfügung stehen (vgl. Urteil vom 29. Juni 1995 - BVerwG
2 C 15.94 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15), zu berücksichtigen. Daraus folgt,
dass die Angemessenheit der Kosten einer stationären Behandlung sich nicht
an der Vergütung orientieren kann, die nach dem Behandlungsvertrag rechtlich
geschuldet ist. Vielmehr erschließt sich der Begriff angemessener Aufwendun-
gen aus der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Dienstherrn, Beihilfe nur
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zu Krankenhausleistungen gewähren zu müssen, die sich auf das Maß des
medizinisch Gebotenen beschränken (BVerfG, Beschluss vom 7. November
2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 <233>). Auch der erkennende Senat
hat betont, der Dienstherr sei nur gehalten, eine medizinisch zweckmäßige und
ausreichende Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten (Urteil vom
28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 Rn. 23 =
ZBR 2009, 41 <43>).
Soweit das Oberverwaltungsgericht diesen Schluss zieht, verkennt es, dass die
Beihilfevorschriften lediglich den rechtlichen Rahmen bilden, innerhalb dessen
der Beamte die von ihm als angemessen erscheinende Krankenanstalt aus-
wählen kann, ohne im Ergebnis eigene finanzielle Aufwendungen tätigen zu
müssen. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszu-
gestalten, dass diese Wahl für den Beamten immer wirtschaftlich neutral aus-
fällt (vgl. zur Vorsorgefreiheit: BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008
- 2 BvR 613/06 - ZBR 2008, 318 <320>), selbst wenn die Fürsorgepflicht es
gebietet, dass der Beamte bei einer vertretbaren Auslegung gebührenrechtli-
cher Bestimmungen nicht das Risiko eingehen muss, entweder eine rechtliche
Auseinandersetzung über eine zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den
an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrags
selbst zu tragen (Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 19.06 - Buchholz 270
§ 5 BhV Nr. 18). Dass Forderungen von Privatkliniken zivilrechtlich berechtigt
sind, hat deshalb nicht zwingend zur Folge, sie auch beihilferechtlich als ange-
messen anzuerkennen. Ohne Belang ist deshalb die vom Oberverwaltungsge-
richt zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12. März
2003 - IV ZR 278/01 - BGHZ 154, 154), wonach zur Ermittlung eines auffälligen
Missverhältnisses zwischen der Vergütung einer Privatklinik und deren Leistun-
gen nicht auf die Vergütungssätze von Krankenhäusern abzustellen ist, die
nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und der Bundespflegesatzordnung
bemessen werden. Die dort betonten strukturellen Unterschiede zwischen Pri-
vatkliniken und Krankenanstalten, die in öffentlich-rechtliche Strukturen einge-
bunden sind, beeinflussen den öffentlich-rechtlichen Angemessenheitsmaßstab
nicht.
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Diesem Normverständnis steht nicht entgegen, dass sich die Angemessenheit
von Aufwendungen im Anwendungsbereich beihilferechtlicher Vorschriften, die
keine ausdrückliche Verweisung auf die Gebührenordnungen für Ärzte und
Zahnärzte enthalten, gleichwohl nach dem Gebührenrahmen dieser Gebühren-
ordnungen, also den Leistungsansprüchen der Ärzte, richtet. Der Senat hat ge-
rade zum vorliegend maßgeblichen nordrhein-westfälischen Beihilferecht ent-
schieden, dass die Anerkennung als angemessen auch in diesem Fall nur
grundsätzlicher Natur und sie von der Annahme getragen ist, dass ärztliche
Hilfe in aller Regel nur nach Maßgabe dieser Gebührenordnungen zu erlangen
ist (Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV
Nr. 12). Vorliegend geht es jedoch nicht allein um konkrete ärztliche Behand-
lungsmaßnahmen, sondern um eine Gesamtheit unterschiedlicher Leistungen,
deren Angemessenheit nicht gleichermaßen vermutet werden kann wie bei je-
nen ärztlichen Leistungen, die in einer standardisierten, von der Bundesregie-
rung erlassenen Gebührenordnung aufgelistet sind.
4. Der Beklagte hat die Pflegesätze in der Universitätsklinik K. als beihilfefähig
anerkannt. Die Begrenzung auf diese Kosten als angemessene Aufwendungen
ist nur dann zulässig, wenn dort eine zweckmäßige und ausreichende Versor-
gung gewährleistet wäre. Ob dies der Fall ist, lässt sich mangels entsprechen-
der tatrichterlicher Feststellungen nicht beurteilen. Zwar spricht einiges dafür,
dass dies bei Universitätskliniken als Kliniken der so genannten Maximalver-
sorgung regelmäßig der Fall ist. Das Oberverwaltungsgericht ist - auf der
Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent - jedoch nicht der Frage nach-
gegangen, ob die vom Beklagten benannte Universitätsklinik tatsächlich eine
Therapiebehandlung angeboten hätte, die zwar im Vergleich zu den Kosten der
Privatklinik günstiger gewesen wäre, nach Maßgabe des medizinisch Notwen-
digen zugleich aber auch der von der Klägerin in Anspruch genommenen The-
rapie, soweit sie medizinisch notwendig ist, entspricht. Dies schließt einerseits
die Inanspruchnahme von Privatkliniken nicht aus, verlangt andererseits aber
auch nicht, dass das zum Vergleich herangezogene Therapieange-
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bot anderer Kliniken in seiner konkreten Ausgestaltung identisch sein muss. Die
Gleichwertigkeit der medizinisch notwendigen Therapien reicht vielmehr aus.
Herbert
RiBVerwG Prof. Dr. Kugele
Dr. Heitz
ist wegen Teilnahme an einer
Fortbildungstagung verhindert
zu unterschreiben.
Herbert
Thomsen Dr. Burmeister