Urteil des BVerwG vom 14.03.2017

BVerwG ()

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 94.08
OVG 2 LB 12/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2008
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 348,50 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger in Anspruch genommenen
Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe einen Antrag auf Aussetzung des Verfah-
rens trotz anhängiger Verfassungsbeschwerden zu derselben Rechtsvorschrift
zu Unrecht nicht beschieden, bezeichnet keinen Verfahrensfehler, der in einem
Revisionsverfahren durch das Revisionsgericht überprüft werden könnte; denn
auch die förmliche Nichtaussetzung des Verfahrens durch das Berufungsge-
richt wäre unanfechtbar gewesen (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 173 VwGO
i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO). Die Rüge rechtfertigt deshalb die Zulassung der Re-
vision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht (Beschlüsse vom 15. April 1983
- BVerwG 1 B 133.82 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 4 und vom
22. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 255.97 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3
VwGO Nr. 16 = NJW 1998, 2301). Das gilt sowohl hinsichtlich der angeblichen
Verletzung von § 94 VwGO wie hinsichtlich der behaupteten Nichtgewährung
des rechtlichen Gehörs.
Der Rechtssache kommt auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung
zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Wie der Kläger selbst hervorhebt, sind die von
ihm bezeichneten Fragen in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt
(vgl. Urteile vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 35.03 - BVerwGE 121, 382
und vom 2. Oktober 2007 - BVerwG 3 C 11.07 - Buchholz 451.514 Nr. 4
). Ein erneuter oder weiterreichender Klärungsbedarf wird durch die
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vom Kläger angeführten literarischen Stellungnahmen zu dieser Rechtspre-
chung oder durch die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfas-
sungsbeschwerden nicht aufgezeigt (vgl. Beschluss vom 8. September 2008
- BVerwG 3 B 42.08 - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung des
Streitwerts liegt § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG zugrun-
de. Der Senat bewertet das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Rechts-
streit in ständiger Rechtsprechung mit 0,10 € je Kilogramm umstrittener Refe-
renzmenge.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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