Urteil des BVerwG vom 14.03.2017

VG Prof: verkürzung der arbeitszeit, lehrer, besoldung, teilzeitbeschäftigung, ratio legis, unterricht, schule, pflichtstundenzahl, erfüllung, lohngleichheit

Rechtsquellen:
BBesG §
6
BremLAAufG
§ 16 Nr. 2
BremUnterrichts-
verpflichtungs-ErmäßigungsVO §§ 1 - 4, 6, 7
GG
Art. 3 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3
EG-Vertrag
Art.
141
Stichworte:
Lehrer, Arbeitszeit der -, Unterrichtsverpflichtung und
Arbeitszeit der -, Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung der -;
Arbeitszeit, - der Lehrer, - und Unterrichtsverpflichtung,
keine Kürzung der - durch Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung;
Unterrichtsverpflichtung, - und Arbeitszeit der Lehrer; Ermäßigung der - kei-
ne Kürzung der Arbeitszeit; Anrechung der Wahrnehmung besonderer schu-
lischer Aufgaben auf die -, nach dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung er-
rechnete Ermäßigung der -;
Anrechnung, - der Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben auf die Unter-
richtsverpflichtung, - und Verkürzung der Arbeitszeit der Lehrer;
Teilzeitbeschäftigung, Maß der Unterrichtsermäßigung bei -, nach dem Umfang der
- errechnete Unterrichtsermäßigung.
Leitsätze:
Durch eine älteren Lehrern gewährte Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung wird
nicht ihre Arbeitszeit gekürzt.
Ist einem teilzeitbeschäftigten Lehrer die gesetzliche Ermäßigung der
Unterrichtsverpflichtung lediglich pauschal und nicht in einem nach dem Maß seiner
Teilzeitbeschäftigung errechneten Umfang gewährt worden, besteht grundsätzlich
kein Anspruch auf Vergütung wegen eines zusätzlichen Dienstes.
Urteil des 2. Senats vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 C 21.04
I. VG Bremen vom 09.11.2000 - Az.: VG 6 K 1746/97 -
II. OVG Bremen vom 26.11.2003 - Az.: OVG 2 A 58/02 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
- 2 -
BVerwG 2 C 21.04
Verkündet
OVG 2 A 58/02
am 23. Juni 2005
Schütz
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , G r o e p p e r ,
Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
- 3 -
für Recht erkannt:
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt
Bremen vom 26. November 2003 und des Verwaltungsgerichts
der Freien Hansestadt Bremen vom 9. November 2000, dieses,
soweit die Beklagte darin kostenpflichtig zu einer Zahlung an
die Klägerin verurteilt worden ist, werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, soweit über die
Kosten noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.
G r ü n d e :
I.
Die im Jahre 1941 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung in den
Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2001 als Lehrerin im Dienste der Beklagten. Sie
war im Schuljahr 2000/2001 mit 20 Unterrichts-Wochenstunden teilzeitbeschäftigt.
Die gesetzliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung einer vergleichbaren
vollzeitbeschäftigten Lehrkraft betrug zu dieser Zeit 27 Unterrichtsstunden pro
Woche.
Die Beklagte gewährte der Klägerin im Schuljahr 2000/2001 eine Ermäßigung ihrer
Unterrichtsverpflichtung aus Altersgründen im Umfang einer Wochenstunde. Eine
derartige Unterrichtsermäßigung erhielten damals über 58 Jahre alte
teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte mit einer Unterrichtsverpflichtung von mindestens der
halben Regelstundenpflichtzahl - ohne Differenzierung nach dem Umfang ihrer
jeweiligen Teilzeit. Vollbeschäftigte Lehrkräfte, die 58 Jahre und älter waren,
erhielten eine Ermäßigung von zwei Unterrichtsstunden pro Woche.
Die Klägerin ist der Meinung, die faktische Verringerung des Pflichtstundendeputats
der älteren Lehrkräfte habe das Verhältnis verändert, in dem ihre Arbeitszeit zu
derjenigen eines Vollzeitbeschäftigten stehe und nach dem sich gemäß § 6 BBesG
ihre Besoldung errechne. Ihr stehe deshalb Besoldung nicht in Höhe von 20/27,
- 4 -
sondern von 19/25 der Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 12 a BremBesG
zu.
Ihre hierauf gerichtete Klage hatte in beiden Rechtszügen Erfolg. Das
Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Arbeitszeit bei
Gewährung von Teilzeitbeschäftigung einerseits und die Arbeitszeit bei
Vollzeitbeschäftigung andererseits, die nach § 6 BBesG zwecks Errechnung der
Besoldung des Teilzeitbeschäftigten ins Verhältnis zueinander gesetzt werden
müssten, seien bei Lehrern nur die jeweiligen Pflicht-Unterrichtsstunden. Deren
Anzahl werde auch durch die Ermäßigungsstunden nach § 2 der Verordnung über
die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung und die Anrechnung bestimmter
Aufgaben auf die Unterrichtsverpflichtung bestimmt. Der Begriff "Arbeitszeit" in § 6
BBesG sei individuell-normativ zu verstehen. Auch weil die Ermäßigungsstunden
jedenfalls faktisch wie eine Arbeitszeitregelung wirkten, könnten sie bei der
Bemessung der Besoldung nicht außer Betracht bleiben.
Unabhängig davon werde dem Gebot, Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte nach
demselben Maßstab zu behandeln, nur genügt, wenn die Unterrichtsermäßigung
nach dem individuell gewählten Teilstundenmaß, exakt anteilsberechnet, gewährt
werde. Deshalb laute die Verhältniszahl für die Klägerin an sich 18,52/25 und nicht
19/25. Da aber der Umfang der Ermäßigung nicht mehr im Streit stehe, sei die
tatsächlich gewährte Quote 19/25 als für die Besoldung maßgeblich anzusehen.
Die normativ-individuelle Auslegung des Begriffs der Arbeitszeit im Sinne von § 6
BBesG sei auch wegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG (Verbot mittelbarer Diskriminierung
von Frauen) und wegen Art. 141 EG-Vertrag (Verbot mittelbarer Lohndiskriminierung
von Frauen) geboten. Die Quote der Frauen unter den beamteten
teilzeitbeschäftigten Lehrkräften belaufe sich auf etwa 87 %. Für die bei einem
anderen Verständnis des § 6 BBesG unvermeidbare Benachteiligung von Frauen
ließen sich keine Rechtfertigungsgründe finden.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Senat zugelassene Revision eingelegt.
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und stellt den Antrag,
- 5 -
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom
26. November 2003 und des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt
Bremen vom 9. November 2000, dieses, soweit die Beklagte darin
kostenpflichtig zu einer Zahlung an die Klägerin verurteilt worden ist,
aufzuheben, und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie sieht in der Reduzierung der Pflichtstundenzahl durch Gewährung der
Altersermäßigung eine Verkürzung der Arbeitszeit.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Besoldung in Höhe von 19/25 der Dienstbezüge eines nach Besoldungsgruppe
A 12 a des Bremischen Besoldungsgesetzes besoldeten Vollzeitbeschäftigten. Die
Beklagte hat die Höhe der Dienstbezüge der Klägerin mit 20/27 zutreffend
festgesetzt.
Nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes, dessen für die Zeit vom 1. August 2000
bis zum 31. Juli 2001 maßgebende Fassung mit der gegenwärtig geltenden
übereinstimmt, werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen
Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die
Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten infolge Kürzung geringer ist als die eines
Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des
Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten
zurückbleiben.
Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der
Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu
leisten hat (Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219
- 6 -
<225>). Sie ergibt sich aus der konstitutiven individuellen Festsetzung und ist nicht
identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet hat. Damit ist
nach § 6 Abs. 1 BBesG die normativ - in Zeiteinheiten - festgelegte allgemeine
(Voll-)Arbeitszeit in Relation zu setzen zu der individuell festgesetzten Arbeitszeit.
Die Arbeitszeit der im Beamtenverhältnis stehenden Lehrer des Landes Bremen wird
durch das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeitaufteilung für Lehrer und Lehrerinnen
an öffentlichen Schulen (Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz - BremLAAufG) vom
17. Juni 1997 (BremGBl S. 218) nicht abschließend bestimmt. Festgelegt ist - neben
den Arbeitstagen und den so genannten Präsenzzeiten - die Zahl der pro Woche zu
erteilenden Unterrichtsstunden (Unterrichtsverpflichtung). Die
Unterrichtsverpflichtung ist der Teil der Lehrerarbeitszeit, der einer zeitlichen
Festlegung überhaupt zugänglich ist. Denn nur diese Zeit ist exakt messbar; die
sonstige Arbeitszeit eines Lehrers, die aus Unterrichtsvorbereitung, Korrektur von
Klassenarbeiten, Gesprächen mit Eltern und Teilnahme an Konferenzen usw.
besteht, lässt sich schon wegen der unterschiedlichen Faktoren, die sich auf das
Arbeitstempo des einzelnen Lehrers auswirken, nur grob pauschalierend schätzen
(Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 61.03 - Buchholz 240 § 6 BBesG
Nr. 23). Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG als Gegenstand der Kürzung ist
bei Lehrern deshalb die für die Lehrer der einzelnen Schultypen und Schulstufen
allgemein geltende Pflichtstundenzahl. Für eine Lehrerin in der Sekundarstufe I
beträgt die Unterrichtsverpflichtung 27 Wochenstunden. Insoweit aber ist die
Regelung eine abschließende.
"Kürzung" der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG ist die bei Lehrern mit der
Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung einhergehende Verminderung der Zahl der
Pflichtunterrichtsstunden, nicht jedoch die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung
im Sinne von § 16 Nr. 2 BremLAAufG. Dies ergibt eine Auslegung der beiden
Gesetzesvorschriften nach Wortlaut, Systematik und ratio legis.
Bereits die Verwendung des Begriffs "Ermäßigung" statt "Kürzung" in § 16 Nr. 2
BremLAAufG und in der "Verordnung über die Ermäßigung der
Unterrichtsverpflichtung und die Anrechnung bestimmter Aufgaben auf die
Unterrichtsverpflichtung" (künftig: Unterrichtsverpflichtungs-
- 7 -
Ermäßigungsverordnung - UVpflErmäV) weist darauf hin, dass der bremische
Gesetz- und Verordnungsgeber mit der Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung
nicht eine Verkürzung der Arbeitszeit, sondern eine andere Art der Entlastung von
dienstlichen Pflichten beabsichtigt hat.
Im System der Regelung nach der genannten Verordnung ist die Ermäßigung der
Unterrichtsverpflichtung aus Altersgründen - ebenso wie die Ermäßigung der
Unterrichtsverpflichtung für Schwerbehinderte nach § 2 a UVpflErmäV - der
Gutschrift von Anrechnungsstunden gleichgestellt. In § 16 Nr. 2 BremLAAufG, der
formell-gesetzlichen Verordnungsermächtigung, ist die Anrechnung von Zeiten der
Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben als ein Unterfall der Ermäßigung
der Unterrichtsverpflichtung dargestellt. Dementsprechend hat der Verordnungsgeber
die Stundenanrechnung und die Stundenermäßigung aus Altersgründen in derselben
Vorschrift geregelt. Dies zeigt, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber jedenfalls
bei der Rechtsnatur und Wirkungsweise eine weitgehende Übereinstimmung
zwischen der Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung und der Anrechnung von
Zeiten der Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben auf die
Unterrichtsverpflichtung gesehen hat. Deshalb lassen sich aus der detaillierten
verordnungsrechtlichen Regelung der Anrechnung auch Schlüsse auf den
Rechtscharakter und die Wirkung der Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen
ziehen.
Die Anrechnung von Zeiten, in denen besondere schulische Aufgaben
wahrgenommen werden, auf die Unterrichtsverpflichtung ist eindeutig nicht als
Kürzung der Arbeitszeit ausgestaltet. Die Anrechnungsstunden werden den Schulen
"en bloc" zugewiesen und auf die zu entlastenden Lehrkräfte entweder nach einem
vom Verordnungsgeber festgelegten Schlüssel, gemäß einer
Umschichtungsentscheidung der Funktionsträger oder gemäß der
Mehrheitsentscheidung der Gesamtkonferenz verteilt (vgl. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und
2, § 4 Satz 3, § 6 Abs. 2 sowie 7 Abs. 9 UVpflErmäV). Diese Organe der Schule
haben nicht die Kompetenz, das im Bescheid über die Bewilligung von
Teilzeitbeschäftigung nach § 71 a BremBG festgesetzte Maß der
Teilzeitbeschäftigung - mit Folgen für die Besoldung des Teilzeitbeschäftigten - zu
verändern. Sie sind lediglich berechtigt, eine gesteigerte Inanspruchnahme des
- 8 -
Lehrers durch seine sonstigen Aufgaben mittels einer Entlastung bei der
Unterrichtsverteilung auszugleichen.
Durch die Beschränkung der Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen auf Lehrer,
die ausschließlich mit Unterrichtstätigkeit beschäftigt sind (vgl. § 2 Abs. 1 letzter
Halbsatz und Abs. 2 letzter Halbsatz UVpflErmäV), kann es dazu kommen, dass über
58 Jahre alte Lehrer Unterricht in unterschiedlichem Umfang erteilen. Diese
unterschiedliche Ausgestaltung der Dienstleistungspflicht ist gleichfalls nur als
Unterschied in der Intensität der dienstlichen Inanspruchnahme, nicht als
Verschiedenbehandlung in Bezug auf die Arbeitszeit zulässig.
Anrechnungsstunden werden nach § 1 Abs. 2 UVpflErmäV gewährt zugunsten der
Schulleiter, ihrer Stellvertreter und der Abteilungsleiter für die Wahrnehmung der
ihnen obliegenden Leitungs- und Verwaltungsaufgaben sowie nach § 6 und 7
UVpflErmäV zugunsten sonstiger Lehrkräfte für besondere sonstige Aufgaben und
für Erschwernisse, die in den organisatorischen, baulichen usw. Gegebenheiten der
Schule begründet sind. Die Zahl der im Einzelfall gewährten Anrechnungsstunden
richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 UVpflErmäV nach der Zahl der Klassenverbände und
Kurse, die an der Schule eingerichtet sind, gemäß § 7 Abs. 2 bis 6 UVpflErmäV nach
der Zahl der Dependancen, die zu einer Schule gehören, der Zahl der im
Schulgebäude beherbergten Klassen einer anderen Schule, dem Anteil
ausländischer Schüler sowie bei Berufsschulen nach der Zahl der Berufsfelder,
Bildungsgänge und der zu organisierenden Fachpraxis.
Danach ist es Sinn und Zweck der Vorschriften über die Gutschrift von
Anrechnungsstunden und die Gewährung von Unterrichtsermäßigung aus
Altersgründen, denjenigen Lehrern einen Ausgleich zu verschaffen, die durch die
Erfüllung der Aufgaben ihres Dienstpostens besonders belastet sind. Bei den
Anrechnungsstunden zeigt sich diese Funktion darin, dass die Vergünstigung
gewährt wird, wenn der Lehrer zusätzliche, d. h. neben Unterrichtsvor- und -
nachbereitung, Korrekturen usw. anfallende Aufgaben wahrnimmt, die ebenfalls
während des nicht durch die Erteilung von Unterricht beanspruchten Teils der
Lehrerarbeitszeit erledigt werden müssen. Die zusätzliche Belastung in diesem
- 9 -
Bereich wird dann durch die Gutschrift einer Anrechnungsstunde auf die
Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen. Dadurch wird nicht die Arbeitszeit der Lehrer
verkürzt, sondern im Wege der Anrechnung fingiert, dass der Lehrer durch seinen
intensiven Einsatz bei der Erfüllung der besonderen schulischen Aufgaben ein an
sich auf die Unterrichtszeit entfallendes Arbeitszeitkontingent erfüllt hat.
Dass der Ausgleich einer besonderen, durch die Dienstverrichtung bedingten
Belastung auch Zweck der Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung aus
Altersgründen ist, zeigen die gleichlautenden letzten Halbsätze in § 2 Abs. 1 und
Abs. 2 UVpflErmäV. Die dort getroffene Anordnung, Unterrichtsermäßigungen nur
den älteren Lehrern zu gewähren, die a u s s c h l i e ß l i c h für
Unterrichtstätigkeit eingesetzt sind, hat ihren Grund darin, dass bei diesen Lehrern
der durch die Erteilung von Unterricht in Anspruch genommene Anteil ihrer
Gesamtarbeitszeit den größtmöglichen Umfang hat. Denn diese Lehrer sind nicht mit
Aufgaben nach § 3 bis 7 UVpflErmäV betraut und ihnen werden deshalb auch keine
Anrechnungsstunden gutgebracht. Die Erteilung von Unterricht ist aber - auch nach
der Einschätzung des Gesetz- und des Verordnungsgebers - diejenige Aufgabe aus
dem Aufgabenkreis der Lehrer, deren Erfüllung gerade die älteren Lehrer körperlich
und geistig am intensivsten beansprucht und belastet. Weil diese psychischen und
physischen Auswirkungen der Unterrichtserteilung von älteren Lehrern stärker als
von jüngeren empfunden werden und weil ältere Lehrer auch für die dienstlichen
Verrichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung infolge altersbedingter
Einschränkungen bei typisierender Betrachtung möglicherweise mehr Zeit und
Aufwand benötigen, hat der Verordnungsgeber ihnen einen Teil der
vorgeschriebenen Unterrichtsstunden erlassen. Gekürzt ist damit das Pensum an
Unterricht, das die älteren Lehrer während der auch für sie geltenden allgemeinen
Wochenarbeitszeit zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst. Werden sie
nämlich nicht ausschließlich für Unterrichtstätigkeit eingesetzt, findet eine
Ermäßigung nicht statt.
Dieses Ergebnis wird schließlich mit Blick auf das Verhältnis zwischen Gesetz und
Verordnung bestätigt. Würde die Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen und
wegen Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben im Sinne des § 16 Nr. 2
BremLAAufG und § 1 UVpflErmäV als Kürzung der Arbeitszeit mittels Reduzierung
- 10 -
der gesetzlichen Pflichtstunden verstanden, enthielte § 16 Nr. 2 BremLAAufG die
Ermächtigung, die zuvor in §§ 2 ff. dieses Gesetzes explizit getroffene Festlegung
der Pflichtstundenzahl durch untergesetzliche Regelung wieder abzuändern. Das
Prinzip des Vorrangs des formellen Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) lässt
gesetzesverändernde und gesetzesvertretende Rechtsverordnungen jedoch nur zu,
wenn die gesetzesverdrängende Wirkung auf einem ausdrücklich zugunsten der
Rechtsverordnung reduzierten - subsidiären - Geltungsanspruch des Gesetzes
beruht, die Rechtsverordnung also nur eine ihr aufgrund der gesetzlichen
Ermächtigung eingeräumte Möglichkeit zur Gesetzesausführung nutzt und wenn
dafür sachliche Gründe bestehen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1997 - 2 BvR
509/96, 2 BvR 511/96 - NJW 1998, 669 m.w.N.). Eine derartige ausdrückliche
Zurücknahme des Geltungsanspruchs des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes in
Bezug auf die Bestimmung der Zahl der Pflichtunterrichtsstunden findet sich in § 16
Abs. 2 BremLAAufG nicht.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf eine höhere Besoldung als 20/27 der
Dienstbezüge eines vollbeschäftigten Lehrers nicht aufgrund des speziellen
Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Gebots der Lohngleichheit des
Art. 141 EG-Vertrag zu.
Nach Art. 141 EG-Vertrag stellt jeder Mitgliedsstaat die Anwendung des Grundsatzes
des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit
sicher, wobei nach Absatz 2 Satz 2 Buchst. b der Bestimmung Gleichheit des
Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, dass für
eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
Art. 141 EG-Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar (vgl. Urteil
vom 2. Oktober 1997 - Rechtssache C-1/95 -, Slg. 1997 I S. 5274 Rn. 19). Art. 3
Abs. 3 Satz 1 GG verbietet u.a. Benachteiligungen wegen des Geschlechts. Das
Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche
Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine
Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere
Ziele verfolgt. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 141 EG-Vertrag und des
- 11 -
Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen, wenn eine
geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf
natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern
zurückzuführen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. April 2000 - Rechtssache C-226/98 -
Slg. 2000 I S. 2447 m.w.N.; BVerfG, BVerfGE 97, 35, <43> m.w.N.). Von den
besoldungsrechtlichen Folgen, dass die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung der
älteren Lehrer bei den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften nicht wie bei den
Vollzeitbeschäftigten zu einer höheren Vergütung pro tatsächlich gehaltener
Unterrichtsstunde führt, werden mehr Frauen als Männer betroffen. Denn wie das
Berufungsgericht festgestellt hat, sind in Bremen 87 % der teilzeitbeschäftigten
Lehrkräfte im Beamtenverhältnis weiblichen Geschlechts.
Der spezielle Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und das Gebot der
Lohngleichheit nach Art. 141 EG-Vertrag sind gleichwohl nicht verletzt. Denn durch
die Gewährung der altersbedingten Unterrichtsermäßigung wird nicht die Arbeitszeit
verkürzt und folglich auch der Vergütungssatz pro Arbeitsstunde nicht reduziert. Eine
andere Frage ist, ob der Umfang der Ermäßigung im Sinne einer Arbeitserleichterung
den genannten Anforderungen genügt. Sie berührt den Besoldungsanspruch nicht
unmittelbar.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf die höhere Besoldung allerdings auch nicht etwa
wegen einer über das geforderte Maß hinausgehenden Dienstleistung zu. Das
Berufungsgericht hat zwar im Einzelnen zutreffend dargelegt, dass die
Altersermäßigung der älteren teilzeitbeschäftigten Lehrer nicht pauschalierend mit
einer Stunde, sondern konkret nach dem individuell festgesetzten Teilstundenmaß
hätte gewährt werden müssen. Danach hätte die Klägerin in den Genuss von 1,48
Ermäßigungsstunden pro Woche gelangen müssen. Sie hat also pro Woche etwa
eine halbe Unterrichtsstunde mehr erteilt, als sie hätte erteilen müssen. Eine
finanzielle Abgeltung dieses zusätzlichen Dienstes kann sie nicht beanspruchen. Der
im Umfang der vorenthaltenen Altersermäßigung erteilte Unterricht war keine
Mehrarbeit im Sinne des § 71 Abs. 4 BremBG. Es fehlt an der erforderlichen und
auch nicht nachholbaren Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit durch den
Dienstherrn (vgl. dazu im Einzelnen Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 -
Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38).
- 12 -
Ein Schadensersatzanspruch besteht ebenfalls nicht, da die Klägerin keinen
Schaden erlitten hat. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne
des allgemeinen Schadensersatzrechts (Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C
28.02 - a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Albers Prof. Dawin Groepper
Dr. Bayer Dr. Heitz
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 846 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1
Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 71 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG; Differenz zwischen der
gezahlten und der erstrebten Besoldung für die Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Juli
2001).
Albers Prof. Dawin Dr. Bayer