Urteil des BVerwG vom 03.07.2006

BVerwG: hauptsache, behörde, verwaltungsverfahren, anfang, erlass, verfahrensgegenstand, rücknahme, klagebegehren, gewinnung, prozess

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 B 18.06
OVG 20 A 1245/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
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beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. November
2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 65 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob sich die Hauptsache des Rechtsstreits
erledigt hat.
Die Klägerin beabsichtigt, unter Aufschluss des Grundwassers ein Kies- und
Sandvorkommen abzubauen. Sie beantragte hierfür bei der beklagten
Bezirksregierung den Erlass eines wasserrechtlichen
Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG. Die Beklagte
lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil
deren Vorhaben mit den Festsetzungen eines hier einschlägigen
Landschaftsplans unvereinbar sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die
Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.
Während des Beschwerdeverfahrens teilte das Bergamt M. einer Drittfirma
zunächst mit Schreiben vom 8. Februar 2006 für eine benachbarte Fläche,
sodann mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 10. Mai 2006 für die
hier in Rede stehende Fläche mit, die für den Abbau vorgesehenen Kiese und
Sande seien grundeigene Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1
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BBergG, deren Gewinnung sich nach den Vorschriften des
Bundesberggesetzes richte. Das Bergamt verlangte von der Klägerin, einen
Rahmenbetriebsplan für ihr Abbauvorhaben aufzustellen (§ 52 Abs. 2 BBergG),
über dessen Zulassung in einem Planfeststellungsverfahren mit
eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung zu entscheiden sei.
Die Klägerin beantragte daraufhin bei der Beklagten, den im
Planfeststellungsverfahren entstandenen Verwaltungsvorgang an die für das
bergrechtliche Planfeststellungsverfahren zuständige Behörde zu verweisen.
Die Beklagte übersandte der Bergbehörde die Antragsunterlagen der Klägerin.
In dem anhängigen Beschwerdeverfahren hat die Klägerin den Rechtsstreit in
der Hauptsache für erledigt erklärt und hilfsweise beantragt, festzustellen, dass
sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Die Beklagte hat der Erledigungserklärung der Klägerin widersprochen.
II
Die Beschwerde ist mit dem jetzt allein noch verfolgten Antrag unbegründet.
Die Klägerin konnte in dem Verfahren der Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision den Rechtsstreit für erledigt erklären. Weil die
Beklagte dieser Erledigungserklärung widersprochen hat, hat sich der
Rechtsstreit in einen solchen über die Frage umgewandelt, ob sich die
Hauptsache des Rechtsstreits erledigt hat (Beschluss vom 17. Dezember 1993
- BVerwG 3 B 134.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 103). Einen solchen
Antrag hat die Klägerin hier zudem ausdrücklich gestellt.
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Mit diesem Antrag ist die Beschwerde unbegründet, weil die Hauptsache des
Rechtsstreits sich nicht erledigt hat.
Der Antrag, festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist, ist nur dann
begründet, wenn nachträglich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Die
Hauptsache muss sich objektiv erledigt haben. Die Hauptsache hat sich
objektiv erledigt, wenn der Kläger infolge eines nachträglich eingetretenen
Ereignisses sein Klagebegehren nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg
weiterverfolgen kann, seinem Klagebegehren vielmehr rechtlich oder
tatsächlich die Grundlage entzogen ist. Es muss eine Lage eingetreten sein, die
eine Entscheidung über den Klageanspruch erübrigt oder ausschließt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Erledigung in diesem Sinne nicht
schon dadurch eingetreten, dass sie bei der Beklagten beantragt hat, ihren
Antrag auf wasserrechtliche Planfeststellung als Antrag auf Zulassung eines
bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans anzusehen und ihn an die hierfür
sachlich zuständige Bergbehörde zu verweisen, und die Beklagte daraufhin der
zuständigen Bergbehörde die Antragsunterlagen der Klägerin aus dem
wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren übersandt hat.
Der Senat kann offen lassen, ob die „Verweisung“ schon deshalb keine
Erledigung der Hauptsache herbeiführen konnte, weil dieser Grund für die
behauptete Erledigung der Klägerin aufgrund ihres Antrags zurechenbar ist und
in ihrer Einflusssphäre liegt (vgl. hierzu Beschluss vom 15. August 1988
- BVerwG 4 B 89.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 82). Die
Rechtsprechung ist insoweit nicht einheitlich. Das Bundesverwaltungsgericht
hat in anderen Entscheidungen hervorgehoben, für die Erledigung der
Hauptsache sei es unerheblich, dass und aus welchen Gründen der Kläger die
Erledigung selbst herbeigeführt habe (Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C
22.88 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29).
Denn der Verweisungsantrag der Klägerin hat ihrem Rechtsschutzbegehren
nicht die Grundlage entzogen. Er ist vielmehr für die Zulässigkeit und
Begründetheit des ursprünglich geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens
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ohne Bedeutung. Zu Unrecht zieht die Klägerin insoweit eine Parallele zur
Rücknahme eines bei der Baubehörde gestellten Bauantrags. Begehrt der
Kläger mit einer Verpflichtungsklage den Erlass eines mitwirkungsbedürftigen,
nämlich von seinem Antrag abhängigen Verwaltungsakts, wie dies auf eine
Baugenehmigung zutrifft, so fällt mit der Rücknahme des bei der Behörde
gestellten Antrags eine für den Erfolg der Klage unabdingbare Voraussetzung
nachträglich weg. Der hier gestellte Antrag auf Verweisung des Vorgangs an
eine andere Behörde hat diese verfahrensrechtliche Wirkung nicht. Sofern eine
förmliche Verweisung im Verwaltungsverfahren überhaupt in Betracht kommt,
setzt sie jedenfalls ein noch anhängiges Verwaltungsverfahren voraus. Daran
fehlt es hier, weil das bei der Behörde anhängige Verwaltungsverfahren mit
dem ablehnenden Bescheid der Beklagten abgeschlossen war. Zudem hätte
sich durch die „Verweisung“ der Verfahrensgegenstand geändert. Es wäre nicht
darum gegangen, dass die an sich zuständige Behörde über denselben Antrag
entscheiden soll, der bei der bisher aktenführenden Behörde anhängig
gemacht worden ist. Der Antrag auf Erlass eines wasserrechtlichen
Planfeststellungsbeschlusses ist sachlich etwas anderes als ein Antrag auf
Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans. Aufgrund des
Verlangens der Bergbehörde nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG ist mithin ein
neues Verwaltungsverfahren mit einem anderen Verfahrensgegenstand
eingeleitet worden. Die Übersendung der Antragsunterlagen stellt
verfahrensrechtlich keine Verweisung eines anhängigen Verfahrens an eine
andere Behörde zur Bearbeitung und Entscheidung durch diese dar, sondern
dient nur der erleichterten Abwicklung des neu eingeleiteten Verfahrens. Der
Antrag auf wasserrechtliche Planfeststellung ist durch diesen Antrag nicht
berührt worden.
Eine Erledigung der Hauptsache ist ferner nicht deshalb eingetreten, weil
aufgrund der Mitteilungen des Bergamtes M. nunmehr feststeht, dass die
Gewinnung der hier in Rede stehenden Bodenschätze nur in einem
bergrechtlichen Betriebsplanverfahren zugelassen werden kann. Denn dieser
Grund, der der ursprünglich begehrten wasserrechtlichen Planfeststellung
entgegensteht, ist nicht nachträglich eingetreten, sondern bestand von Anfang
an. Die Mitteilungen des Bergamtes M. haben für die Klägerin vielmehr nur
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diesen von Anfang an bestehenden Hinderungsgrund offenbar gemacht. Denn
die zum Abbau vorgesehenen Sande und Kiese haben die Eigenschaft eines
grundeigenen Bodenschatzes im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG nicht erst
während des Verfahrens (z.B. aufgrund einer Änderung der für diese
Einschätzung maßgeblichen rechtlichen Vorschriften) erlangt, sondern stets
gehabt. Der wasserrechtlichen Planfeststellung ist mithin durch die
Erkenntnisse des Bergamtes nicht nachträglich die Grundlage entzogen
worden, sie hat eine solche Grundlage vielmehr von Anfang an nicht gehabt.
Die nunmehr erlangte Kenntnis von der rechtlichen Qualifizierung des
Bodenschatzes hat lediglich das Interesse der Klägerin an der weiteren
Verfolgung ihres ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens entfallen lassen.
Darin liegt aber keine Erledigung der Hauptsache.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin begehrt keine Entscheidung über den
ursprünglichen Klageanspruch mehr. Mit ihrem Erledigungsfeststellungsantrag
verfolgt sie nur noch das Interesse, aus dem Prozess ohne einseitige und
zwingende Kostenlast aussteigen zu können. Der Streitwert ist deshalb auf den
(hier überschlägig ermittelten) Betrag der Kosten festzusetzen, die bis zur
Erledigungserklärung entstanden sind (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - IV a
ZR 98/87 - BGHZ 106, 359, 366).
Sailer Krauß Neumann
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