Urteil des BVerwG vom 13.03.2013

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BVerwG 2 B 83.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 83.12
VG Cottbus - 23.03.2010 - AZ: VG 7 K 1026/08
OVG Berlin-Brandenburg - 12.09.2012 - AZ: OVG 4 B 35.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. September 2012 wird
insoweit aufgehoben, als sie den mit der Klage geltend gemachten
Anspruchszeitraum ab dem 26. Juni 2009 betrifft.
Die Revision gegen das Berufungsurteil wird zugelassen, soweit dieses den mit der
Klage geltend gemachten Anspruchszeitraum ab dem 26. Juni 2009 betrifft.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der
Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1 Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der
Frage geeignet, ob und unter welchen Voraussetzungen auch bei einer Stellenbewirtschaftung,
bei der ohne feste Zuordnung von Dienstposten zu Planstellen eine größere Anzahl
höherwertiger Dienstposten einer geringeren Anzahl entsprechender Planstellen
gegenübersteht (sog. „Topfwirtschaft“), die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die
Übertragung des höherwertigen Amtes vorliegen können und deshalb ein Anspruch auf Zahlung
einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG in Betracht kommt.
2 Die Zulassung erfolgt für den tenorierten Zeitraum. Für den Zeitraum davor hat das
Berufungsgericht (ausschließlich) auf die fehlende Beförderungsreife abgestellt. Dies hat die
Beschwerde nicht angegriffen, sodass sie so zu verstehen ist, dass sie die Zulassung der
Revision ausschließlich für den tenorierten Zeitraum im Hinblick auf die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung der Anwendung des § 46 BBesG im Rahmen der sog. „Topfwirtschaft“
erstrebt. Abgesehen davon ist mit dem Urteil des Senats vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09
- (BVerwGE 139, 368 = Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 30 jeweils Rn. 22 ff.) geklärt, dass eine
Zulage nach § 46 BBesG erst in Betracht kommt, wenn einer Beförderung des Beamten in das
höherwertige Amt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen, also
„Beförderungsreife“ gegeben ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C
19.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die
Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich
oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision.
Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO
vertreten lassen.
Domgörgen
Dr. von der Weiden
Thomsen