Urteil des BVerwG vom 21.12.2006

BVerwG (beschwerde, begründung, bundesverwaltungsgericht, verfahrensmangel, zulassung, vorinstanz, revisionsgrund, gkg, falle, verfahrensrecht)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 B 3.07
VGH 8 S 1827/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 21. Dezember 2006 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg.
Der Verwaltungsgerichtshof stützt sein die Berufung des Klägers zurückwei-
sendes Urteil auf zwei selbständig tragende Begründungen. Er ist zum einen
der Ansicht, dass die Voraussetzungen, unter denen die Widerrufsvorschrift
des § 49 LVwVfG (allenfalls) auch auf Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar
ist, nicht vorliegen. Zum anderen und unabhängig davon hält die Vorinstanz
das Begehren des Klägers aber auch deswegen für unbegründet, weil keiner
der in Frage kommenden Widerrufstatbestände erfüllt sei.
Gegen die erstgenannte Begründung wendet sich die Beschwerde lediglich mit
einer Verfahrensrüge. Sie macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof gehe
hierbei von einem falschen Sachverhalt aus, wenn er im Urteil ausführe, dass
sich bei der vom Kläger als vorzugswürdig dargestellten Trassenvariante im
Bereich seiner Grundstücke nichts ändere. Diese Rüge betrifft zum einen nur
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eine Hilfserwägung innerhalb der ersten Begründung des Berufungsurteils
(„selbst wenn jedoch unterstellt würde ...“). Denn diese ist in erster Linie auf die
Rechtsauffassung gestützt, dass die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet
sei, auch nach der Zulassung eines Projekts die Frage der Umweltverträglich-
keit unter Kontrolle zu halten. Zum anderen greift die genannte Verfahrensrüge
auch revisionsrechtlich nicht durch. Denn dass die beanstandete Feststellung
des Verwaltungsgerichtshofs auf Verfahrensmängeln beruht, macht die Be-
schwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an
die Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes entsprechenden Weise gel-
tend. Dazu ist es unter anderem erforderlich, dass der Verfahrensmangel in
seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. hierzu Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 14 f.). Solche Ausführungen enthält die Beschwerde nicht. Sie bean-
standet vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung - angebliche - Mängel in
der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts, die revisionsrechtlich
nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind
und einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grund-
sätzlich nicht begründen können (vgl. Beschluss vom 2. November 1995
- BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Anhalts-
punkte für das Vorliegen des möglichen Ausnahmefalles einer gegen Denkge-
setze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung
sind weder dargelegt noch erkennbar.
Alle weiteren Beschwerdegründe betreffen ausschließlich die zweite von der
Vorinstanz gegebene Begründung. Deswegen können sie die Zulassung der
Revision nicht begründen. Denn im Falle einer alternativen Begründung kann
die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen
ein Revisionsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. etwa Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O. S. 15). Daran fehlt
es hier.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Storost Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte
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