Urteil des BVerwG vom 09.05.2006

BVerwG (widerruf, anerkennung, leiter, bundesamt, afghanistan, prüfung, verwaltungsgericht, begründung, bindungswirkung, vorschrift)

Rechtsquellen:
VwGO
§§ 94, 121
AsylVfG
§ 26 Abs. 2, § 73 Abs. 1
AsylVfG a.F. §§ 6, 7 Abs. 3
Stichworte:
Familienasyl; Familienasylverfahren; statusrechtliche Gleichstellung der
Familienangehörigen; Stammberechtigter; Widerruf; Widerrufsverfahren;
Widerrufsvoraussetzungen; Inzidentprüfung; Bindungswirkung.
Leitsatz:
Die Verwaltungsgerichte sind im Familienasylverfahren nach § 26 Abs. 2
AsylVfG weder verpflichtet noch berechtigt, Gründe für den Widerruf der Asyl-
anerkennung des Stammberechtigten nach § 73 Abs. 1 AsylVfG zu prüfen, so-
lange der Leiter des Bundesamts ein Widerrufsverfahren nicht eingeleitet und
den betroffenen Stammberechtigten hierzu nicht angehört hat.
Urteil des 1. Senats vom 9. Mai 2006 - BVerwG 1 C 8.05
I. VG Frankfurt am Main vom 08.08.2000 - Az.: VG 5 E 746/00.A(2) -
II. VGH Kassel
vom 10.02.2005 - Az.: VGH 8 UE 642/02.A –
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 1 C 8.05
am 9. Mai 2006
VGH 8 UE 642/02.A
Stoffenberger
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, Hund, Richter
und Prof. Dr. Dörig
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beigeladenen zu 1 wird das Urteil
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar
2005 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
8. August 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigela-
denen zu 1 trägt der Kläger.
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G r ü n d e :
I
Der Kläger, der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftrag-
ter), wendet sich gegen die Anerkennung des Beigeladenen zu 1 als
(Familien-)Asylberechtigter.
Der 1999 in Frankfurt am Main geborene Beigeladene zu 1 und dessen Vater,
der 1953 in Mazar-e-Sharif/Afghanistan geborene Beigeladene zu 2, sind af-
ghanische Staatsangehörige. Der Beigeladene zu 2 ist 1985 in das Bundesge-
biet eingereist.
Mit Bescheid vom 24. Januar 1986 erkannte das Bundesamt für die Anerken-
nung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlin-
ge - (Bundesamt) den Beigeladenen zu 2 als Asylberechtigten an, weil er das in
seiner Heimat herrschende Regime ablehne und aufgrund seiner antikommu-
nistischen Aktivitäten Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe. Im Hinblick
auf die derzeitigen politischen Verhältnisse in Afghanistan lasse sich insbeson-
dere aufgrund seiner glaubhaft gemachten oppositionellen Haltung die Gefahr
einer politischen Verfolgung des Beigeladenen zu 2 nicht mit hinreichender Si-
cherheit ausschließen. Der Beigeladene zu 1 wurde mit Bescheid des Bundes-
amts vom 14. Januar 2000 gemäß § 26 Abs. 2 AsylVfG als Asylberechtigter
anerkannt.
Gegen die Anerkennung des Beigeladenen zu 1 als Familienasylberechtigten
hat der Bundesbeauftragte Anfechtungsklage im Wesentlichen mit der Begrün-
dung erhoben, Familienasyl könne nicht gewährt werden, weil die Asylberechti-
gung des Beigeladenen zu 2 zu widerrufen sei. Wegen der auf absehbare Zeit
fehlenden staatlichen bzw. quasi-staatlichen Gewalt in Afghanistan könne nicht
von einer politischen Verfolgung ausgegangen werden.
Das Verwaltungsgericht hat den Beigeladenen zu 1 nach § 65 Abs. 2 VwGO
und seinen Vater, den Beigeladenen zu 2, nach § 65 Abs. 1 VwGO zum Ver-
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fahren beigeladen und die Klage abgewiesen. Von einem Widerruf der Asylan-
erkennung des Beigeladenen zu 2 sei nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG wegen
ihm in Afghanistan drohender existenzieller Gefahren abzusehen. Mit Urteil
vom 10. Februar 2005 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf die Beru-
fung des Bundesbeauftragten das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert
und den Asylanerkennungsbescheid des Bundesamts vom 14. Januar 2000
aufgehoben. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass
die Asylanerkennung des Beigeladenen zu 2 zu widerrufen sei. Die Frage des
Vorliegens von Widerrufsgründen sei nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 2
Satz 1 AsylVfG uneingeschränkt bereits im Rahmen des Verfahrens auf Ge-
währung von Familienasyl zu prüfen und nicht einem gesonderten, gegen den
Stammberechtigten gerichteten Widerrufsverfahren vorbehalten. Angesichts
des klaren Gesetzeswortlauts sei davon auszugehen, dass Familienasyl schon
dann nicht gewährt werden könne, wenn die Anerkennung des Stammberech-
tigten zu widerrufen sei, ohne dass es darauf ankomme, ob ein Widerrufsver-
fahren bereits eingeleitet, der Widerruf erfolgt oder gar bestandskräftig gewor-
den sei. Die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG lägen
hinsichtlich des Beigeladenen zu 2 vor. Die Voraussetzungen für seine Asylan-
erkennung seien nachträglich weggefallen. Nach Erlass des Asylanerken-
nungsbescheides hätten sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in
Afghanistan nach der Entmachtung des kommunistischen Regimes im April
1992 so grundlegend und dauerhaft verändert, dass asylerhebliche Verfol-
gungsmaßnahmen gegen den Beigeladenen zu 2 mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden könnten. Von einem Widerruf der Asylanerkennung
des Beigeladenen zu 2 sei auch nicht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abzu-
sehen.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision begründet der Beigeladene zu 1 im
Wesentlichen wie folgt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs
stehe nur die unanfechtbare Aufhebung der Asylberechtigung des Stammbe-
rechtigten, nicht aber das bloße Vorliegen von Widerrufsgründen der Gewäh-
rung von Familienasyl nach § 26 Abs. 2 AsylVfG entgegen. Dies spiegele sich
auch in der neuen Vorschrift des § 73 Abs. 2a AsylVfG wider. Aufgrund der dort
vorgesehenen Ermessensentscheidung sei der klare Wille des Gesetzgebers
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erkennbar, dass die erforderliche Prüfung nicht durch die Verwaltungsgerichte,
sondern durch das Bundesamt erfolgen solle. Andernfalls sei auch ein Verstoß
gegen das Gewaltenteilungsprinzip gegeben. Außerdem habe der Verwaltungs-
gerichtshof zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG bejaht.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Das Bundesamt hat während des Revisionsverfahrens mitgeteilt, dass gegen
den Beigeladenen zu 2 bisher kein auf Widerruf seiner Asylanerkennung ge-
richtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
II
Der Senat konnte trotz Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung
über die Revision verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hin-
gewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Revision des Beigeladenen zu 1 ist begründet. Das angefochtene Urteil
beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) ist zwar
durch die nach Art. 3 Nr. 5 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 des Zuwanderungsgesetzes
erfolgte Aufhebung des § 6 AsylVfG mit Wirkung zum 1. September 2004 als
Institution aufgelöst worden. Er kann jedoch nach der Übergangsvorschrift des
§ 87b AsylVfG das vorliegende vor dem 1. September 2004 anhängig gewor-
dene Verfahren als Kläger weiter betreiben.
Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestimmt sich nach der
durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes geänderten Rechtslage.
Da das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, diese Rechtsänderung
mangels besonderer Übergangsregelungen zu beachten hätte (vgl. § 77 Abs. 1
AsylVfG), ist die neue Rechtslage auch für die Entscheidung des Revisionsge-
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richts maßgeblich (stRspr, vgl. zuletzt etwa Urteil des Senats vom 1. November
2005 - BVerwG 1 C 21.04 - DVBl 2006, 511 = ZAR 2006, 107).
Zu Unrecht hat der Verwaltungsgerichtshof die auf § 26 Abs. 2 AsylVfG ge-
stützte Anerkennung des Beigeladenen zu 1 als Asylberechtigter als rechtswid-
rig und die Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten deshalb als begrün-
det angesehen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden die bei Antragstellung
minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten auf Antrag als asylbe-
rechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter
unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzu-
nehmen ist.
Danach steht dem Beigeladenen zu 1 ein Anspruch auf Anerkennung als Asyl-
berechtigter zu. Er ist das Kind eines unanfechtbar als Asylberechtigter aner-
kannten Ausländers. Den erforderlichen Antrag hat er innerhalb eines Jahres
nach seiner Geburt - mithin gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG rechtzeitig -
gestellt und war im Zeitpunkt der Antragstellung auch minderjährig und ledig.
Der Beigeladene zu 1 erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 26
Abs. 2 AsylVfG. Zu Unrecht hat der Verwaltungsgerichtshof ihm entgegen-
gehalten, die Asylanerkennung seines Vaters, des Beigeladenen zu 2, sei - was
hier allein in Betracht kommt - zu widerrufen. Der Verwaltungsgerichtshof war
nicht berechtigt, Gründe für einen derartigen Widerruf zu prüfen, da der Leiter
des Bundesamts - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - ein Widerrufsver-
fahren bisher nicht eingeleitet und den Vater des Beigeladenen zu 1 als betrof-
fenen Stammberechtigten hierzu nicht angehört hat.
Zwar ist dem Verwaltungsgerichtshof in der Ablehnung der auch von der Revi-
sion vertretenen Auffassung zu folgen, dass der Widerruf erst nach dessen Un-
anfechtbarkeit zu berücksichtigen sei (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 26
Rn. 48 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Mai 1999 - 5a K 2978/96.A -
InfAuslR 2000, 39 f.). Die gesetzliche Regelung wäre dann nämlich insoweit
überflüssig, weil die erloschene Asylberechtigung ohnehin kein Asylrecht ver-
mitteln kann.
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Der Verwaltungsgerichtshof durfte aber dem Beigeladenen zu 1 das begehrte
Familienasyl nicht mit der Begründung versagen, dass die Asylanerkennung
seines Vaters gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen sei, ohne dass
es darauf ankomme, ob ein Widerrufsverfahren bereits eingeleitet sei. Damit
hat sich der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht als befugt angesehen, das Vor-
liegen von Widerrufsgründen hinsichtlich des Stammberechtigten im Familien-
asylverfahren nach § 26 Abs. 2 AsylVfG uneingeschränkt inzident zu prüfen
(UA S. 10 ff.; so auch VGH München, Beschluss vom 11. September 2001
- 9 B 00.31496 - InfAuslR 2002, 261; OVG Münster, Beschluss vom 2. Juli
2001 - 14 A 2621/01.A - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. März 2001
- 8 L 1117/99 - DVBl 2001, 672; OVG Koblenz, Urteil vom 23. November 2000
- 12 A 11485/00 - NVwZ-RR 2001, 341 f.; vgl. demgegenüber Hailbronner,
Ausländerrecht, § 26 AsylVfG Rn. 26; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage
2005, § 26 AsylVfG Rn. 8). Er hat insoweit nicht hinreichend berücksichtigt,
dass die Entscheidung, ob ein solches Widerrufsverfahren einzuleiten und
durchzuführen ist, nach § 73 Abs. 4 AsylVfG dem Leiter des Bundesamts oder
einem von ihm beauftragten Bediensteten obliegt. Diese Aufgabenzuweisung
des Gesetzgebers ist auch bei der Auslegung der Bestimmungen über die Ge-
währung von Familienasyl zu beachten. Hieraus folgt, dass die Verwaltungsge-
richte im Familienasylverfahren weder verpflichtet noch berechtigt sind, Gründe
für den Widerruf der Asylanerkennung des Stammberechtigten zu prüfen, so-
lange der Leiter des Bundesamts ein Widerrufsverfahren nicht eingeleitet und
den betroffenen Stammberechtigten hierzu nicht angehört hat.
Zwar mag der Wortlaut des § 26 Abs. 2 AsylVfG ein Verständnis der Vorschrift
in dem Sinne nahe legen, dass bereits das objektive Vorliegen von Widerrufs-
gründen hinsichtlich des Stammberechtigten ausreicht, um Familienasyl unab-
hängig von der Einleitung eines Widerrufsverfahrens zu versagen. Einer sol-
chen Auslegung stehen aber neben dem erwähnten gesetzessystematischen
Erfordernis der Berücksichtigung von § 73 Abs. 4 AsylVfG die Entstehungsge-
schichte und der Zweck der gesetzlichen Regelung des Familienasyls sowie
Gründe der Verfahrensökonomie entgegen.
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Die Einführung des Familienasyls im Jahre 1990 bezweckte ausdrücklich die
Entlastung des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. den Be-
richt des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks 11/6960,
S. 29 f. zu der Vorläuferbestimmung des § 7a Abs. 3 AsylVfG, die durch Art. 3
Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990
eingeführt und durch das Änderungsgesetz vom 12. Oktober
1990 in Kraft gesetzt wurde). Auch wenn der Gesetzgeber
damals vor allem die Entlastung von der Prüfung eigener Verfolgungsgründe
der Familienangehörigen vor Augen hatte, wäre es mit dem angestrebten Ent-
lastungszweck unvereinbar, wenn die Gerichte statt dessen gehalten wären,
generell die - meist schwierigeren - Widerrufsvoraussetzungen bei dem Stamm-
berechtigten zu prüfen. Vielmehr entspricht es der Verfahrensökonomie, die
Gerichte von dieser Prüfung zu entbinden, solange kein Widerrufsverfahren
eingeleitet und der betroffene Stammberechtigte hierzu noch nicht gehört wor-
den ist.
Zudem besteht bei Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts-
hofs die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen über das Vorlie-
gen von Widerrufsgründen bei dem Stammberechtigten. Der Leiter des Bun-
desamts wäre nämlich an eine vom Verwaltungsgericht im Familienasylprozess
vorgenommene Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen hinsichtlich des
Stammberechtigten nicht gebunden. Das Verwaltungsgericht entschiede mit
Bindungswirkung nach § 121 VwGO lediglich für die Beteiligten des Rechts-
streits über die Gewährung von Familienasyl, während das Vorliegen der in
Rede stehenden Widerrufsvoraussetzungen nur als Vorfrage geprüft würde
(so OVG Lüneburg, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Januar 1993
- A 14 S 1175/91 - ESVGH 43, 157; vgl. zur Reichweite der Bindungswirkung
nach § 121 VwGO auch die Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 -
BVerwGE 96, 24 <26 f.> und vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 4.01 -
BVerwGE 115, 111 <114 ff.>). Abgesehen davon, dass Mehrfachprüfungen
nicht der Verfahrensökonomie entsprechen, wäre es möglich, dass der Leiter
des Bundesamts ungeachtet des Ausgangs des Klageverfahrens eine hiervon
abweichende Entscheidung trifft, die im Übrigen weitere Verfahren (Folgeantrag
des Stammberechtigten, Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) auslösen
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könnte. So besteht auch die Möglichkeit, dass das begehrte Familienasyl im
Klageverfahren versagt wird, die Anerkennung des Stammberechtigten aber
dennoch nicht widerrufen wird. Die Folge wären unterschiedliche Statusrechte
innerhalb der Familie. Dies stünde im Widerspruch zu der vom Gesetzgeber im
Interesse einer besseren Integration angestrebten statusrechtlichen Gleichstel-
lung der Familienangehörigen (vgl. Bericht des Innenausschusses des Deut-
schen Bundestages, a.a.O.). Hingegen würde die vom Berufungsgericht befür-
wortete Inzidentprüfung entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen das
Gewaltenteilungsprinzip verstoßen. Auch kann die Revision aus § 73 Abs. 2a
AsylVfG nichts zu ihren Gunsten herleiten.
Anders stellt sich die Situation für die Gerichte in Fällen dar, in denen ein Wi-
derrufsverfahren hinsichtlich des Stammberechtigten bereits eingeleitet worden
ist. Hier liegt es nahe, das Familienasylverfahren nach § 94 VwGO bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf auszusetzen (vgl. VGH Mann-
heim, a.a.O.; Hailbronner, a.a.O.; Renner, a.a.O.), damit die Verfestigung un-
terschiedlicher Statusrechte vermieden wird (vgl. zum Verwaltungsverfahren die
Anmerkung der Redaktion des Bundesamts im Einzelentscheider-Brief 2001,
Nr. 5, S. 6 mit dem Hinweis, dass nach der derzeitigen Dienstanweisung-EE
„Familienasyl“ das Asylverfahren der Familienangehörigen ausgesetzt wird, bis
der Außenstellenleiter entschieden hat, dass kein Widerrufsverfahren durchge-
führt wird bzw. bis in einem durchzuführenden Widerrufsverfahren der Be-
scheid ergeht). Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit zu Unrecht die Vor-
greiflichkeit der Entscheidung über den Widerruf verneint (UA S. 11). Keiner
weiteren Prüfung und Entscheidung bedarf, was im Familienasylprozess - auch
wenn er nicht ausgesetzt worden sein sollte - zu gelten hat, wenn das Bundes-
amt nach Einleitung eines Widerrufsverfahrens nicht in angemessener Zeit ent-
scheidet.
Nach allem hat die Revision des Beigeladenen zu 1 bereits deshalb Erfolg, weil
der Verwaltungsgerichtshof mangels Einleitung eines Widerrufsverfahrens und
Anhörung des Beigeladenen zu 2 nicht berechtigt war, das Vorliegen von Wi-
derrufsgründen zu prüfen. Damit kann offen bleiben, ob der Verwaltungsge-
richtshof zu Recht angenommen hat, dass die Voraussetzungen des § 73
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Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hinsichtlich des Beigeladenen zu 2 vorliegen und von
dem Widerruf nicht nach Satz 3 abzusehen ist (vgl. hierzu auch Urteil vom
1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Ge-
richtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert
bestimmt sich nach § 30 RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund
Richter Prof. Dr. Dörig
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