Urteil des BVerwG vom 03.10.2005

BVerwG (auslegung, partner, empfang, wohnung, rechtsanwendung, verletzung, bundesverwaltungsgericht, gleichbehandlung, beurteilung, inkrafttreten)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 33.08
VGH 2 S 2705/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge,
Dr. Graulich, Dr. Bier und Dr. Möller
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Septem-
ber 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten über die Rundfunkgebührenpflicht für ein privat genutz-
tes Autoradio in einem auf die Klägerin zugelassenen Pkw. Die Klägerin be-
gründete am 6. Mai 2005 mit Frau Ute U., mit der sie bereits zuvor in einer ge-
meinsamen Wohnung in S. wohnte, eine eingetragene Lebenspartnerschaft
nach § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG). Zu diesem Zeit-
punkt war Frau Ute U. als Rundfunkteilnehmerin mit einem Radio- sowie einem
Fernsehgerät gemeldet. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt als Rundfunk-
teilnehmerin im Hinblick auf das von ihr privat genutzte Autoradio in ihrem Pkw
gemeldet. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 teilte Frau Ute U. dem Beklagten
mit, dass das Autoradio im Hinblick auf die eingetragene Lebenspartnerschaft
„gekündigt werde“. Mit weiterem Schreiben vom 21. April 2006 baten die Kläge-
rin und ihre Lebenspartnerin um Bestätigung der Kündigung. Mit Bescheid vom
5. Januar 2007 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin rückständige Rund-
funkgebühren für den Zeitraum April bis einschließlich September 2006 (ein-
schließlich Rücklastschriftkosten und Säumniszuschlag) in Höhe von 42,51 €
fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 24. Januar 2007 Wider-
spruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2007 mit der
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Begründung zurückwies, bei einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft genüge
es, wenn einer der Partner für die gemeinsam genutzten Geräte (z.B. das
Fernsehgerät im Wohnzimmer) Rundfunkgebühren zahle. Sei aber auf den an-
deren Partner ein Kraftfahrzeug mit Radio zugelassen, sei dieser hierfür ge-
sondert rundfunkgebührenpflichtig.
Die Klägerin hat am 31. August 2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg Anfech-
tungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. Oktober
2007 die Klage abgewiesen.
Auf die dagegen eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof das erst-
instanzliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Zur Begründung
hat er im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkge-
bührenstaatsvertrages (RGebStV) habe jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich
der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene
Rundfunkgerät jeweils eine Grundgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer sei
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV jeder, der ein Rundfunkempfangsgerät zum
Empfang bereithalte. Für Autoradios treffe § 1 Abs. 3 RGebStV eine Sonderre-
gelung, nach der für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangs-
gerät derjenige als Rundfunkteilnehmer gelte, für den das Kraftfahrzeug zuge-
lassen sei. Zwischen den Beteiligten stehe außer Streit, dass die Klägerin in
dem maßgeblichen Zeitraum in dem auf sie zugelassenen Pkw ein Autoradio
zum Empfang bereitgehalten habe. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1
RGebStV seien damit gegeben. Zugunsten der Klägerin greife jedoch § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ein, wonach für weitere Rundfunkempfangsgerä-
te, die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung
oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten würden, keine Rund-
funkgebühren zu leisten seien. Die Klägerin sei nicht nur hinsichtlich des Auto-
radios, sondern auch hinsichtlich der Rundfunkempfangsgeräte in der Woh-
nung Rundfunkteilnehmerin gewesen, weil diese Geräte von beiden Partnern
gemeinsam zum Empfang bereitgehalten worden seien.
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Dagegen hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ein-
gelegt. Er meint, die Revision sei wegen Verletzung des RGebStV, jedenfalls
aber wegen Verstoßes des Berufungsurteils gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1
Satz 2, Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG begründet und hält an seiner
Rechtsauffassung zur Gebührenpflicht der Klägerin für den streitgegenständli-
chen Zeitraum fest.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
26. September 2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Berufungsurteil.
II
Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das angefochtene
Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO).
1. Zum revisiblen Recht, das der Senat seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde
zu legen hat, gehören nicht die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaats-
vertrages vom 20. November 1991 in der hier noch anzuwendenden Fassung
von Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. März 2005.
Vielmehr betrifft der Rechtsstreit irrevisibles Landesrecht.
Zwar haben die Länder von der durch Art. 99 GG gegebenen Möglichkeit, Lan-
desrecht für revisibel zu erklären, für den Bereich des Rundfunkrechts bereits
durch § 48 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) in der am 1. Januar 1997 in
Kraft getretenen Fassung Gebrauch gemacht. Diese Regelung erstreckt sich
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aber nicht auf den hier in Rede stehenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Ur-
teile vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <110> =
Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 32 S. 46 f. und vom 21. September 2005
- BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40 S. 35). Dessen
Bestimmungen wurden erst mit Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsver-
trages in der Fassung von Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertra-
ges vom 30. Januar 2007 - RGebStV 2007 - durch die Einfügung des neuen
§ 10 RGebStV mit Wirkung vom 1. März 2007 für revisibel erklärt. Die Revisibi-
lität gilt noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die hier umstrittene
Rundfunkgebührenpflicht in einem in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeit-
raum maßgeblich ist. Denn unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel
bezeichneten „Bestimmungen dieses Staatsvertrages“ sind die Bestimmungen
des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung zu verstehen, die dieser
durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages erhalten hat,
nicht hingegen das bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (Beschlüsse vom
14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - und vom 18. Juni 2008 - BVerwG
6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44). Die Regelungen des Neunten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages sind auf den streitgegenständlichen Sach-
verhalt noch nicht anzuwenden, denn maßgeblich dafür ist die Rechtslage in
dem vom streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Januar 2007 betroffenen
Zeitraum, mit dem gegenüber der Klägerin rückständige Rundfunkgebühren für
den Zeitraum von April bis September 2006 in Höhe von 42,51 € festgesetzt
wurden. Dieser Zeitraum liegt vollständig vor dem Inkrafttreten des Neunten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. März 2007.
2. Dem Verwaltungsgerichtshof sind bei der vom Revisionsgericht grundsätzlich
als richtig hinzunehmenden (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) Auslegung des
irrevisiblen Landesgebührenrechts keine Verstöße gegen Bundesrecht unter-
laufen.
a) Das angefochtene Urteil verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
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aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bei seiner Auslegung der hier maßgeb-
lichen Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nicht etwa rechts-
irrig an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden gefühlt.
Zwar läuft die Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof im Ergeb-
nis darauf hinaus, dass Ehepartner und die Partner einer eingetragenen Le-
benspartnerschaft (oder auch andere in einer Wohnung zusammenlebende
Personen) rundfunkgebührenrechtlich weitgehend gleich behandelt werden. Zu
dieser Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht deswegen gelangt,
weil er sich aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG dazu verpflichtet gefühlt hat. Viel-
mehr sind seine Erwägungen ausschließlich einfachrechtlicher Natur. Die
Gleichbehandlung ähnlicher Fallvarianten wurzelt nicht stets im verfassungs-
rechtlichen Gleichheitsgebot. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn Art. 3 Abs. 1
GG für die Rechtsanwendung den Ausschlag gibt, also im Rahmen der verfas-
sungskonformen Auslegung. Davon kann hier ausweislich der Ausführungen im
angefochtenen Urteil keine Rede sein.
bb) Dass Art. 3 Abs. 1 GG die vorbezeichnete Gleichbehandlung verbietet, ist
nicht erkennbar. Der Gleichheitssatz verbietet es, Art und Ausmaß tatsächlicher
Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Er ist verletzt, wenn Ungleich-
heiten von Lebenssachverhalten unberücksichtigt bleiben, obwohl sie so be-
deutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrach-
tungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. April 2001
- 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242 <258>). Der Verwaltungsgerichtshof hat
hier angenommen, dass die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
typischerweise und auch im vorliegenden Fall - ebenso wie Ehepartner - ge-
meinsam Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV bereit-
halten und damit zwangsläufig in den Genuss der zweitgerätebezogenen Privi-
legierung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 RGebStV gelangen. Die Gerech-
tigkeitsidee verbietet dieses Auslegungsergebnis auch mit Blick auf die Unter-
schiede beider Partnerschaftsformen offensichtlich nicht.
Die Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof verstößt ferner nicht gegen
Art. 3 Abs. 1 GG in der Gestalt des Willkürverbots. Dieses wird durch eine ge-
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richtliche Entscheidung erst dann verletzt, wenn die Rechtsanwendung unter
keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen be-
ruht. Dem Richter ist es verwehrt, dem Gesetz einen Sinn zu unterlegen, den
der Gesetzgeber offensichtlich nicht hat verwirklichen wollen, den er nicht aus-
gedrückt hat und den das Gesetz auch nicht im Verlaufe einer Rechtsentwick-
lung aufgrund gewandelter Anschauungen erhalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 7. April 1992 - 1 BvR 1772/91 - BVerfGE 86, 59 <62 f., 64>). Die Ausle-
gung des Verwaltungsgerichtshofs kann hier mit guten Gründen an den Wort-
laut der zentralen materiellen Regelung für die Rundfunkgebührenpflicht in § 1
Abs. 2 RGebStV anknüpfen. Die Annahme einer sachwidrigen Behandlung ver-
bietet sich daher, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis im Sinne der
Ausführungen des Beklagten ebenfalls denkbar sein mag.
b) Auch Art. 6 Abs. 1 GG ist offensichtlich nicht verletzt. Diese Vorschrift verbie-
tet die Benachteiligung der Ehe. Sie hindert aber weder Gesetzgebung noch
Rechtsanwendung daran, Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft im Hin-
blick auf die Rundfunkgebührenpflicht für mehrere Rundfunkempfangsgeräte
gleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1, 2/01 -
BVerfGE 105, 313 <346 ff.>).
c) Gleichfalls nicht verletzt ist das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Von
einer Auslegung contra legem durch den Verwaltungsgerichtshof kann keine
Rede sein. Dass die Partner einer eingetragenen Partnerschaft gemeinsam
Rundfunkteilnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV sind und deswegen fol-
gerichtig die Gebühr für ein Zweitgerät in einem Kraftfahrzeug gemäß § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 RGebStV entfällt, ist jedenfalls eine mögliche Ausle-
gung der einschlägigen rundfunkgebührenrechtlichen Bestimmungen. Die in
der Revisionsbegründung zitierte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung ist
nicht einschlägig. Dort ging es um die Ableitung des materiellen Rechts aus
allgemeinen Rechtsgrundlagen für das betreffende Rechtsverhältnis (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212
<226 f.>). Grundlage für die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofs waren
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hier jedoch spezielle Rechtsgrundlagen, welche mit herkömmlichen Methoden
ausgelegt wurden.
d) Schließlich liegt die vom Beklagten unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG geltend gemachte Verletzung der Finanzierungsgarantie für den öffentlich-
rechtlichen Rundfunk nicht vor. Der Beklagte nimmt hin, dass die Gebühren-
pflicht für das Zweitgerät entfällt, wenn derjenige Partner einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft, auf welchen das Kraftfahrzeug zugelassen ist, als Rund-
funkteilnehmer gemeldet ist. Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass die be-
troffenen Rundfunkteilnehmer sich künftig entsprechend verhalten werden. Das
vom Beklagten erwartete Gebührenaufkommen aus dem Kreis der Partner von
eingetragenen Lebenspartnerschaften ist ihm mithin auch auf der Grundlage
seiner Auslegung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages keineswegs gesichert.
Abgesehen davon liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor,
wenn eine rechtsstaatlich unbedenkliche gerichtliche Auslegung rundfunkge-
bührenrechtlicher Bestimmungen zu nennenswerten Gebührenausfällen führt.
Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, hierauf erforderlichenfalls zu reagieren. Ein
verfassungsrechtlicher Grundsatz des Inhalts, dass das Rundfunkgebühren-
recht von den Gerichten im Zweifel stets im Sinne des Bestehens der Gebüh-
renpflicht auszulegen ist, besteht nicht.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen, weil das
Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Dr. Bardenhewer
Büge
Dr. Graulich
Dr. Bier
Dr. Möller
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 42,51 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG).
Dr. Bardenhewer
Büge
Dr. Graulich