Urteil des BVerwG vom 21.11.2002

BVerwG (verwaltungsgericht, zeitpunkt, höhe, grundstück, bundesverwaltungsgericht, durchführung, erhaltung, umfang, belastung, sache)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 B 31.03 (7 PKH 4.03)
VG 3 K 2597/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom
21. November 2002 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vor-
behalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 42 948 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Der Antrag der Kläger, ihnen gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 und 121 Abs. 1
ZPO für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat keinen Er-
folg. Sie sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage,
die Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst aufzubringen. Die Klägerin zu 1 verfügt
nach ihren Angaben über ein Kontoguthaben in Höhe von 8 230 €. Ihr ist es zumut-
bar, einen Teil dieses Vermögens für die Prozessführung im Beschwerdeverfahren
einzusetzen (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO). Entsprechendes gilt für den
Kläger zu 2, der über Wertpapiere - unter Berücksichtigung eines hälftigen Anteils
der Ehefrau - im Wert von 11 600 € verfügt. Soweit der Kläger zu 2 als Zweck dieser
Mittel die Durchführung von Reparaturen zur Erhaltung des von ihm bewohnten
Hauses anführt, fehlt es an einem Nachweis, dass das Vermögen zur baldigen Er-
haltung des Hausgrundstücks dient (vgl. § 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 2
BSHG). Für die Putzerneuerung nimmt der Kläger zu 2 auf ein Angebot Bezug, das
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bereits vom 19. Dezember 1996 datiert. Davon abgesehen würden bei Kosten (Ge-
richts- und Anwaltsgebühren) in Höhe von ca. 850 € für das Beschwerdeverfahren
die zur Erhaltung des Hauses notwendigen Reparaturen durch den Einsatz des ent-
sprechenden Teils des Vermögens für die Prozessführung nicht gefährdet.
2. In der Sache begehren die Kläger die Verpflichtung der Beklagten festzustellen,
dass sie nach dem Vermögensgesetz (VermG) Anspruch auf den Erlös aus der Ver-
äußerung des Grundstücks Thomas-Mann-Straße 2 in B. haben, der auf den frühe-
ren Miteigentumsanteil ihrer Rechtsvorgänger von zwei Fünfteln an dem Grundstück
entfällt. Ihre Rechtsvorgänger schlugen im November 1973 die Erbschaft hinsichtlich
dieses Miteigentumsanteils aus; der Miteigentumsanteil wurde in das Eigentum des
Volkes überführt. Die Kläger machen geltend, dass die Erbausschlagung wegen der
Überschuldung des Grundstücks erfolgt sei (§ 1 Abs. 2 VermG). Der Antrag der Klä-
ger hatte im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die
Klage abgewiesen, weil es an einer Überschuldung des Grundstücks zum Zeitpunkt
der Erbausschlagung gefehlt habe; die Revision hat es nicht zugelassen.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet.
Zwar kommt der Rechtssache weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
tung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, noch weicht das Urteil des Verwaltungs-
gerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO). Es liegt jedoch ein Verfahrensmangel vor, auf dem das Urteil beruhen
kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Die Kläger möchten geklärt wissen, "ob der das Grundstück belastende Hauszins-
steuerabgeltungsbetrag als Verbindlichkeit i.S. des § 1 Abs. 2 VermG zu behandeln
ist". Diese Frage ist nur im begrenzten Umfang einer generellen Klärung zugänglich,
zu der es aber der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht bedarf. Der Haus-
zinssteuerabgeltungsbetrag ist an die Stelle der sog. Hauszinssteuer getreten, die
nach dem Gesetz über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken
vom 1. Juni 1926 (RGBl I S. 251) zur Abschöpfung der Vermögensvorteile erhoben
wurde, die Grundstückseigentümer infolge der Währungsentwicklung mit der Abwer-
tung der Verbindlichkeiten erlangt hatten (vgl. Hermann/Broschat, OV spezial 1994,
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3 f.). Grundsätzlich kann eine im Zeitpunkt der Erbausschlagung noch valutierende
Belastung aus der Hauszinssteuerabgeltung nach § 2 der Verordnung über die Auf-
hebung der Gebäudeentschuldungssteuer - zukünftig: Aufhebungsverordnung - vom
31. Juli 1942 (RGBl I S. 501) auf der Passivseite bei der Prüfung einer Überschul-
dung und der Kausalität i.S. des § 1 Abs. 2 VermG berücksichtigt werden. Als Altbe-
lastung können auch solche vor der Gründung der DDR entstandene Belastungen in
die Kausalitätsbetrachtung einbezogen werden, die nicht dazu dienten, das Grund-
stück zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu erhalten (Urteil vom 11. Februar
1999 - BVerwG 7 C 4.98 - BVerwGE 108, 281 <287>).
Die Berücksichtigung des Hauszinssteuerabgeltungsbetrags ist unabhängig davon,
ob es sich um eine auf dem Grundstück ruhende öffentliche Abgeltungslast (vgl. § 2
Abs. 2 der Aufhebungsverordnung) oder um eine Abgeltungshypothek (vgl. § 8 der
Verordnung zur Durchführung der Aufhebungsverordnung vom 31. Juli 1942, RGBl I
S. 503) handelt. Voraussetzung ist allerdings, dass überhaupt noch eine valutierende
Belastung zum Zeitpunkt der Erbausschlagung bestand; dies bedarf hier der nähe-
ren Klärung, weil nach dem in den Akten befindlichen Grundbuchauszug eine unter
dem 13. Oktober 1948 eingetragene Hypothek über ein Abgeltungsdarlehen in Höhe
von 3 905,85 DM der Deutschen Notenbank im März 1960 offenbar gelöscht worden
ist. Falls der Abgeltungsbetrag zum Zeitpunkt der Erbausschlagung noch nicht getilgt
war, bedarf es ferner der Prüfung, ob die Hauszinssteuer bzw. der Abgeltungsbetrag
bereits bei der Festsetzung des Einheitswertes Wert mindernd angesetzt worden ist
(vgl. z.B. Kluger in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 1 Rn. 221; § 37 Abs. 1 der
Durchführungsbestimmungen zum Reichsbewertungsgesetz für die Bewertung des
Vermögens nach dem Stand vom 1. Januar 1935 vom 2. Februar 1935 RGBl I
S. 81). Die Belastung darf nicht doppelt negativ berücksichtigt werden. Die Klärung
dieser Fragen ist dem Tatsachengericht vorbehalten (vgl. Beschluss vom 8. Oktober
1999 - BVerwG 7 B 130.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 3; auch Urteil vom
25. Oktober 2001 - BVerwG 7 C 3.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 20
S. 82).
b) Entgegen der Auffassung der Kläger weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts
nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das Verwaltungs-
gericht hat keinen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der
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im Widerspruch zu dem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März
1995 - BVerwG 7 C 48.94 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 40, insoweit aber nicht
abgedruckt) enthaltenen Rechtssatz steht, dass Verbindlichkeiten, die deutlich un-
terhalb des Einheitswertes lagen, keine Überschuldung des Vermögenswertes be-
gründen konnten, "es sei denn der bauliche Zustand des Grundstücks war derart
schlecht, dass der Zeitwert wesentlich unter dem Einheitswert lag". Die Kläger tragen
insoweit lediglich vor, dass das Verwaltungsgericht zwar einen Reparaturbedarf fest-
gestellt, die angeführten Mängel aber "bei der Ermittlung der Aktiva des Vermö-
genswertes" nicht berücksichtigt hätte. Der Sache nach machen die Kläger damit
eine unterbliebene Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten
Rechtssatzes geltend. Die unrichtige Anwendung eines solchen Rechtssatzes stellt
aber keine Divergenz i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar.
c) Dagegen ist die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) begründet. Die Kläger rü-
gen, dass das Verwaltungsgericht kein Sachverständigengutachten zur Höhe des
unmittelbar bevorstehenden Instandsetzungsbedarfs eingeholt habe. Zwar haben die
anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungs-
gericht keinen Beweisantrag gestellt. Auch ohne einen solchen Antrag musste sich
aber dem Verwaltungsgericht die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachver-
ständigengutachtens zu den Kosten der notwendigen Reparaturen aufdrängen.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Erbausschlagung im
Jahr 1973 ein Reparaturbedarf bestand; die vorhandenen Gebäudeunterlagen stütz-
ten den Vortrag der Kläger u.a. zur Schadhaftigkeit des Wasserleitungsnetzes und
der Abflussrohre des Daches samt Dachrinnen und der Schornsteine. Ohne weitere
Aufklärung zum Kostenaufwand für die Reparaturen hat das Verwaltungsgericht ent-
schieden, dass der vorhandene Instandsetzungsbedarf nicht in einem Umfang un-
aufschiebbar notwendig gewesen sei, der über die "mindestens anzusetzende Akti-
va" (11 717 M) wesentlich hinausgehe. Zur Feststellung, welchen Aufwand eine dem
damaligen Standard entsprechende fachmännische Instandsetzung der Dacheinde-
ckung und der Dachrinnen sowie des Wasserleitungsnetzes und der Schornsteine
nach den seinerzeit für private Eigentümer maßgebenden Bau- und Handwerker-
preisen erfordert hätte, bedarf es besonderen technischen Sachverstands. Aus dem
Urteil des Verwaltungsgerichts ergibt sich nicht, dass das Gericht selbst über die er-
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forderliche Sachkunde für diese Beurteilung verfügt. Die Begründung des Verwal-
tungsgerichts für den Verzicht auf eine Beweiserhebung, dass Indizien für Umfang
und Höhe des Bedarfs, z.B. eingeholte Kostenvoranschläge oder ein konkret ermit-
telbarer Finanzierungsbedarf, fehlten, spricht nicht gegen eine weitere Aufklärung,
sondern macht diese gerade erforderlich.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Sailer Gödel Neumann